BGer 1B_269/2017 | |||
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BGer 1B_269/2017 vom 25.10.2017 | |
1B_269/2017
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Urteil vom 25. Oktober 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Juni 2017 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter (ZK.2017.109-TO1ZRK-BRA ST.2017.8142).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung. Ihm wird vorgeworfen, am 11. März 2017 B.________, die Nachbarin seiner Partnerin, nach einem Streit massiv gewürgt zu haben. Anlässlich einer am 14. März 2017 durch die Landespolizei Bregenz in der Mietwohnung des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden unter anderem persönliche Schriften aus dem Briefverkehr mit seinen Eltern sichergestellt und sodann auf sein Verlangen hin versiegelt.
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B. | |
Das von der Staatsanwaltschaft gestellte Entsiegelungsgesuch bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2017 und entsiegelte die persönlichen Schriften.
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C. | |
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Juli 2017 an das Bundesgericht und beantragt neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und ihm seien die versiegelten schriftlichen Unterlagen zurückzugeben sowie deren Beschlagnahme aufzuheben.
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Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
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Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid eines kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, wogegen die Beschwerde in Strafsachen offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG; Urteil 1B_283/2017 vom 25. August 2017 E. 1.1). Dieser stellt einen Zwischenentscheid dar, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1lit. a BGG zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren in ausreichend substanziierter Weise geschützte Geheimnisrechte geltend macht (vgl. Urteile 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.4; 1B_318/2015 vom 28. April 2016 E. 2). Letzterer ist als beschuldigte Person zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die rechtlichen Voraussetzungen der verfügten Entsiegelung seien nicht erfüllt. Den hinreichenden Tatverdacht stellt er aber erst in der Replik in Abrede, nachdem die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung vorgebracht hatte, dieser werde nicht mehr bestritten. Sein Einwand erfolgt damit verspätet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und vermöchte im Übrigen die Erwägungen des Bundesgerichts zum dringenden Tatverdacht im erst kürzlich ergangenen Haftprüfungsentscheid in der gleichen Angelegenheit ohnehin nicht zu entkräften (vgl. Urteil 1B_321/2017 vom 15. August 2017 E. 3).
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Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, es fehle an einem Deliktskonnex zwischen den versiegelten persönlichen Schriften und dem Gegenstand der Untersuchung. Überdies bestünden gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse und die Entsiegelung erweise sich als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere einen Verstoss gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf Schutz der Privatsphäre.
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2.2. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 BV). Die Durchsuchung der brieflichen Privatkorrespondenz, die verfassungsrechtlich geschützt ist (Urteil 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.5, zur Publikation vorgesehen), stellt einen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Ein solcher ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1-3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
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2.3. Eine solche gesetzliche Grundlage findet sich in der StPO. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt (oder vorläufig sichergestellt) werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht zu Beweiszwecken entsiegelt und beschlagnahmt werden dürfen Aufzeichnungen und Gegenstände in den Fällen von Art. 264 Abs. 1 StPO. Darunter fallen namentlich persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c). Darüber hinaus kennt die StPO kein absolutes Entsiegelungs- oder Beschlagnahmeverbot von Unterlagen aus dem Verkehr des Beschuldigten mit Personen, die allenfalls nach den Art. 168-169 StPO das Zeugnis verweigern könnten, also mit Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgrund persönlicher Beziehungen, namentlich auch Verwandtschaft (Art. 168 StPO), oder mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz (bzw. zum Schutz ihnen nahe stehender Personen, Art. 169 StPO) geltend machen (BGE 142 IV 207 E. 9.6 S. 226 f.; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 264 StPO). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Zeugnisverweigerungsrecht seiner Eltern beruft und in diesem Sinne ein Entsiegelungshindernis geltend macht, verkennt er, dass es sich dabei nicht um ein geschütztes Geheimhaltungsinteresse handelt.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Entsiegelungsrichter hat im Vorverfahren darüber zu entscheiden, ob Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein (Urteile 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017 E. 8.1; 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3; 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 5.1, nicht publiziert in BGE 142 IV 207). Entsiegelungen und Durchsuchungen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
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3.2. Die Vorinstanz bejahte die Untersuchungsrelevanz der versiegelten Privatkorrespondenz des Beschwerdeführers mit dem Argument, daraus liessen sich Informationen über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ableiten, die der Strafverfolgungsbehörde und den Gerichten dazu dienten, eine angemessene und verhältnismässige Sanktion zu wählen bzw. die Strafzumessung vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft erhofft sich aus der Auswertung der Briefe Hinweise auf eine, allenfalls bei der Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigende, "psychische Störung" bzw. auf "problematische Persönlichkeitszüge" des Beschuldigten zu erhalten, die Aufschluss darüber geben könnten, ob er in Konfliktsituationen zu Gewalt oder unüberlegten Ausbrüchen neigt resp. ob er Gewaltfantasien hegt. Beide kantonalen Behörden anerkennen dabei, dass die versiegelten Briefe bereits ein gewisses Alter aufweisen und zu einem Zeitpunkt verfasst wurden, als die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung noch nicht eröffnet worden war. Insofern räumt die Vorinstanz auch ausdrücklich ein, die Briefe seien für die Aufklärung der zu beurteilenden Tat kaum von Relevanz, während die Staatsanwaltschaft anfügt, diese hätten keinen direkten Beweiswert bzw. könnten nur indizienweise auf "problematische Persönlichkeitszüge" hinweisen. Es drängen sich daher gewisse Zweifel an der Annahme der kantonalen Behörden auf, dass die versiegelten persönlichen Schriftstücke untersuchungsrelevant sind.
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Damit erhobene Aufzeichnungen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie nach der Rechtsprechung einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (so insbesondere bei ärztlichen Unterlagen oder sichergestellten Notizbüchern, vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.2 S. 83; Urteile 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2.2; 1B_355/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3). Sodann wird ein hinreichender Deliktskonnex bejaht, wenn die Vermutung besteht, dass die versiegelten Objekte für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sind, mithin ein adäquater Zusammenhang zwischen den verfolgten Straftaten und den zu untersuchenden Aufzeichnungen besteht (Urteil 1B_321/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 2.3.2), oder diese zur Aufklärung der vorgeworfenen Delikte nicht offensichtlich untauglich erscheinen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209 ff.; Urteil 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017 E. 8.3).
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Zwar kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass die versiegelten Briefe Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen psychische Verfassung zulassen, die auch bei einer gutachterlichen Risikoeinschätzung mit Blick auf eine gegebenenfalls anzuordnende Massnahme Berücksichtigung finden könnten. Die Staatsanwaltschaft versäumt es aber, in rechtsgenüglicher Weise aufzuzeigen, inwiefern sich vermutungsweise aus dem Briefwechsel einschlägige Anhaltspunkte für eine Gewaltbereitschaft beim Beschwerdeführer ergeben würden. Der blosse Hinweis, er habe offenbar ein zerstrittenes Verhältnis zu seinem Vater gehabt, reicht dafür nicht aus, zumal die kantonalen Behörden im vorliegenden Verfahren nichts vorbringen, das darauf hindeutete, dass er bereits in der Vergangenheit mit unkontrollierten Gewaltausbrüchen negativ in Erscheinung getreten wäre. Überdies ist relativierend anzumerken, dass es für die Gutachterin zwar insbesondere im Rahmen der Anamnese nützlich sein könnte, auf die persönliche Korrespondenz des Beschwerdeführers zurückzugreifen. Die Möglichkeit der Vornahme einer sachverständigen Begutachtung entfiele durch deren Aussonderung aus den Akten aber nicht (vgl. Urteil 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 3.3). Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Briefe bereits älteren Datums sind. Sie vermögen allenfalls über die damalige psychische Verfassung des Beschwerdeführers, wie sie sich im Verhältnis zu seinen Eltern äusserte, Aufschluss zu geben. Diese muss indes nicht mit seinem Zustand im Zeitpunkt der angeblichen Straftat übereinstimmen, weshalb die Briefe auch im Hinblick auf die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit kaum relevant sein dürften. Ausserdem bestehen aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse keinerlei Anzeichen dafür, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zum mutmasslichen Opfer bzw. die vermeintliche Tat selbst im Briefwechsel mit seinen Eltern thematisiert worden wäre. Die Korrespondenz ist somit wahrscheinlich untauglich, die Hintergründe und Umstände des vermuteten Delikts zu erhellen. Sie weist keinen unmittelbaren Bezug zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat auf und kann insofern nicht zur Aufklärung entsprechender Verdachtsmomente beitragen. Vielmehr erhoffen sich die kantonalen Behörden aus deren Auswertung lediglich, allgemeine Hinweise auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Verhältnisse zu erhalten. Damit gelingt es ihnen aber nicht, einen hinreichend engen Sachzusammenhang zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und der versiegelten Privatkorrespondenz aufzuzeigen bzw. deren Erheblichkeit für den Untersuchungszweck darzulegen. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft erweckt daher den Eindruck einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. fishing expedition).
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3.3. Überdies scheint die Vorinstanz zu verkennen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit einer Durchsuchung der versiegelten Privatkorrespondenz unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit entgegenstehen kann (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Zwar handelt es sich bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat um ein schweres Delikt, an dessen Aufklärung ein erhebliches Interesse besteht. Da die versiegelten Briefe hierfür jedoch kaum von Bedeutung sind, vermag das Strafverfolgungsinteresse dasjenige am Schutz seiner Privatsphäre nicht zu überwiegen. Letzteres erweist sich denn auch als besonders gewichtig, kann bei den sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers befundenen Briefe doch vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sie das Privat- und innerste Familienleben betreffen und möglicherweise intime Lebenssachverhalte berühren, die preiszugeben nicht nur von ihm selbst, sondern auch von betroffenen Dritten tunlichst vermieden werden will. In diesem Sinne wird denn auch - wie bereits dargelegt - bei Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besondere Zurückhaltung verlangt (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Entsiegelung stattgegeben wurde, erweist sich somit als bundesrechtswidrig.
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Erwägung 4 | |
4.1. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer jedoch mit der Rüge, die Entscheidbegründung der Vorinstanz halte nicht vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör stand. Dem angefochtenen Urteil lassen sich die wesentlichen Erwägungen entnehmen, weshalb das Zwangsmassnahmengericht keine milderen Massnahmen erkannte und das Entsiegelungsgesuch im Ergebnis bewilligte (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Dass die Vorinstanz seiner Argumentation nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht.
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4.2. Soweit der Beschwerdeführer überdies die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid beanstandet, übersieht er, dass die Kosten eines Strafverfahrens grundsätzlich erst im Endentscheid festgelegt werden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens braucht darauf allerdings nicht näher eingegangen zu werden. Vielmehr erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, die der Vertreterin des Beschwerdeführers zukommende Parteientschädigung gesamthaft zu erheben, d.h. ihr ein angemessenes Honorar für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor dem Bundesgericht zuzusprechen.
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Erwägung 5 | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Das Entsiegelungsgesuch ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die versiegelten persönlichen Schriftstücke aus dem Briefverkehr mit seinen Eltern zurückzugeben.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das kantonale Verfahren und für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 1. Juni 2017 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons St. Gallen aufgehoben. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen und dem Beschwerdeführer sind die versiegelten persönlichen Schriftstücke aus dem Briefverkehr mit seinen Eltern zurückzugeben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton St. Gallen hat die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ilona Zürcher, für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor Bundesgericht mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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