BGer 5D_207/2017 | |||
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BGer 5D_207/2017 vom 25.10.2017 | |
5D_207/2017
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Urteil vom 25. Oktober 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 18. September 2017 (ZK 17 460).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer für ausstehende direkte Bundessteuern aus dem Jahr 2015 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West). Am 13. Juli 2017 ersuchte sie um definitive Rechtsöffnung für Fr. 312.95 nebst Akzessorien. Mit Entscheid vom 31. August 2017 erteilte das Regionalgericht Oberland die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 18. September 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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Erwägung 2 | |
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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Erwägung 3 | |
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts bzw. Art. 80 SchKG in keiner Art und Weise auseinandergesetzt habe. Er beschränke sich auf Unmutsbekundungen und allgemein gehaltene Kritik am Vorgehen der Steuerbehörden. Inhaltliche Mängel der als Rechtsöffnungstitel dienenden Veranlagungsverfügung könne er im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend machen. Einwendungen gegen die Steuerpflicht wären mit Einsprache gegen die Steuerveranlagung vorzubringen gewesen.
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Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer vor allem seinen schlechten Gesundheitszustand. Soweit er mit Bezug darauf sowie auf sein Einkommen sinngemäss seine Steuerpflicht bestreitet, fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass genau dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit er von den Steuerbehörden Rücksichtnahme auf seinen Gesundheitszustand fordert, hat er sich an die Steuerbehörden zu wenden. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass von Gerichtskosten, die ihm die bernischen Gerichte auferlegt hätten. Auch dafür ist das Bundesgericht nicht zuständig. Er hat sich dazu an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Was die Gerichtskosten aus dem vorliegend zu beurteilenden Rechtsöffnungsverfahren angeht, so legt er weder dar, dass es gegen die Verfassung verstosse, ihm Kosten aufzuerlegen, noch, inwiefern die Höhe der Kosten verfassungswidrig sein soll.
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Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
Erwägung 1 | |
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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