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Informationen zum Dokument  BGer 6B_302/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_302/2017 vom 25.10.2017
 
6B_302/2017
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
 
3. Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Vergewaltigung, Nötigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 5. Dezember 2016 (SK 16 130).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wird im Wesentlichen zur Last gelegt, zwischen 2009 und 2014 mehrere seiner (Ex-) Partnerinnen zum Geschlechtsverkehr gezwungen, diese (sexuell) genötigt, bedroht und körperliche Gewalt gegen sie angewendet zu haben. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach X.________ am 12. November 2015 der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der vollendeten sowie versuchten Nötigung zum Nachteil von A.________, der mehrfachen Nötigung und Drohung zum Nachteil von B.________ sowie der versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ schuldig. Daneben erklärte es ihn des mehrfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 1'000.--. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs an und verpflichtete X.________ zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an A.________.
1
 
B.
 
Auf Berufung von X.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern am 5. Dezember 2016 der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von A.________ und der vollendeten sowie versuchten Nötigung zum Nachteil von A.________, B.________ und C.________ schuldig. V om Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________ sprach es ihn hingegen frei. Es stellte die Rechtskraft der Schuldsprüche des regionalgerichtlichen Urteils, der Busse und der Anordnung der ambulanten therapeutischen Massnahme fest und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an A.________.
2
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von A.________ sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil derselben freizusprechen. Entsprechend sei das Strafmass anzupassen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und neuem Entscheid an die erste Instanz respektive die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Gemäss Vorinstanz zwang der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 in der Zeit von August/September bis Oktober 2011 mehrfach zum Geschlechtsverkehr, indem er sie geohrfeigt, geschlagen und gewürgt habe. Zudem habe er ihr mit Gewalt und der Veröffentlichung von Video- oder Bildaufnahmen, welche sie bei sexuellen Handlungen zeigen, gedroht. Weiter habe er in Aussicht gestellt, die erwähnten Aufnahmen ihrem Vater zu übermitteln. Zu einem weiteren Vorfall kam es im März/April 2011. Damals habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mittels physischer Gewalt (2 Ohrfeigen, welche bei der Beschwerdegegnerin 2 Pfeifgeräusche im Ohr auslösten) sowie durch sein Gebaren dazu gebracht, gegen ihren Willen seinen Penis in den Mund zu nehmen und "alles Mögliche" zu machen, damit dieser wieder steif werde. Anschliessend habe er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen.
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1.2. Bezüglich der Vorfälle im Herbst 2011 ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe den Tatbestand der Vergewaltigung zu Unrecht bejaht. Sie gehe von der Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" aus. Dabei erwähne sie zwar mögliche Faktoren, die zu einer tatsituativen Zwangssituation führen könnten, unterlasse es aber, die einzelnen Faktoren voneinander zu trennen und deren tatsächlichen Einfluss auf die Beschwerdegegnerin 2 zu analysieren. Das Gericht nehme an, niemand wolle, dass Videos oder Bilder sexueller Natur dem eignen Vater gezeigt oder im Internet veröffentlicht würden. Dabei handle es sich um eine verallgemeinernde Annahme. Ferner fehle es an der erforderlichen Zwangsintensität. Denn physische Gewalt und die Drohung, das Bildmaterial zu veröffentlichen, seien bereits im Februar/März 2011 Bestandteil der Beziehung gewesen. Diese Zeitperiode betreffend werfe ihm die Beschwerdegegnerin 2 nicht vor, Geschlechtsverkehr erzwungen zu haben. Demnach habe sie trotz Gewalt und Drohungen teilweise freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrt. Es könne daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gewalt und Drohungen einen grossen Einfluss auf die Beschwerdegegnerin 2 gehabt hätten. Schliesslich sei ihr Verhalten äusserst ambivalent gewesen. Offensichtlich sei die Grenze zwischen einvernehmlichem und erzwungenem Geschlechtsverkehr fliessend verlaufen. Er habe daher unmöglich erkennen können, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Aufgrund dessen fehle es auch am Vorsatz.
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1.2.1. Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
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Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es werden dabei alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3 mit Hinweisen).
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Die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97 E. 2b mit Hinweisen). O b die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).
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Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen).
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1.2.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin 2, welche sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer befunden habe, habe derart grosse Angst vor ihm und den angedrohten Konsequenzen gehabt, dass sie sich den sexuellen Wünschen des Beschwerdeführers entgegen ihrem Willen gefügt habe. Der Beschwerdeführer habe in mehreren Fällen entweder aufgrund konkreter Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 oder der Begleitumstände (z.B. Weinen, Probleme beim Eindringen wegen nicht feuchter Scheide oder auch bei den von ihm vorher geäusserten Drohungen) realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei daher mehrfach erfüllt.
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1.2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer ausführt, er habe nicht erkennen können, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei, stellt er den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge respektive eine blosse Behauptung gegenüber. Damit lässt sich keine Willkür begründen. Zudem ist es keinesfalls willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der genannten Umstände realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ambivalent war und sie sowohl von einvernehmlichem als auch von erzwungenem Geschlechtsverkehr berichtet, ist bei Fällen häuslicher Gewalt nicht unüblich. So sind die Handlungen der Opfer häuslicher Gewalt für Aussenstehende häufig nicht nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände jeweils ohne weiteres erkennbar war, ob die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder nicht.
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1.2.4. Auch die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die rechtliche Qualifikation seiner Taten sind unbegründet. Zunächst trifft es nicht zu, dass er lediglich ein vorbestehendes Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt hat. Vielmehr schuf er in sämtlichen seiner Beziehungen bewusst Abhängigkeiten, wie die Vorinstanz anschaulich beschreibt. Demnach sei der Beschwerdeführer krankhaft eifersüchtig gewesen und habe seine drei (Ex-) Freundinnen kontrolliert und ihnen Handlungsanweisungen gegeben. Er habe in sämtlichen Beziehungen das gleiche Beziehungsverhalten gezeigt und es sei ihm immer wieder gelungen, ein Abhängigkeitsverhältnis zu kreieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, die Veröffentlichung von kompromittierenden Aufnahmen sei im Allgemeinen unerwünscht und geeignet, das Opfer unter psychischen Druck zu setzen. Diesbezüglich kann auf das Urteil 6B_1040/2013 vom 18. August 2014 E. 4 verwiesen werden, worin diese Frage ausführlich diskutiert wird. Die Vorinstanz legt weiter dar, weshalb die Drohung mit der Veröffentlichung des Bildmaterials nicht nur allgemein, sondern auch im konkreten Fall, nämlich aufgrund der streng religiösen Erziehung der Beschwerdegegnerin 2, geeignet war, einen erheblichen psychischen Druck zu erzeugen. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer zusätzlich physische Gewalt anwendete, erreichen die von ihm eingesetzten Nötigungsmittel die nach Art. 190 StGB geforderte Intensität ohne weiteres. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung verletzt kein Bundesrecht.
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1.3. Bezüglich des Vorfalls im März/April 2011 wendet der Beschwerdeführer ebenfalls ein, die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern eine tatsituative Zwangssituation vorgelegen haben soll. Es fehle auch hier an der Intensität des psychischen Drucks sowie am Vorsatz.
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1.3.1. Hinsichtlich des Vorsatzes kann auf die vorgängigen Erwägungen verwiesen werden (E. 1.2.3). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 zunächst zwei Ohrfeigen verpasst hatte, erscheint es geradezu absurd, zu behaupten, er habe nicht gewusst, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.
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1.3.2. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde unter dem Eindruck der Gewaltanwendung und der bereits erwähnten, vorbestehenden Zwangssituation dazu genötigt, die sexuellen Handlungen vorzunehmen bzw. über sich ergehen zu lassen. Auch hinsichtlich des Vorfalls im Frühling 2011 sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergewaltigung ohne weiteres erfüllt.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Am 10. Dezember 2011 drohte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2, es würden "schlimme Sachen" passieren, wenn sie ihn am Wochenende nicht besuche. Die Beschwerdegegnerin 2 leistete dieser Aufforderung keine Folge, woraufhin der Beschwerdeführer Fotoaufnahmen, welche die beiden beim Oralsex zeigten, an den Eingangstüren des Domizils der Familie der Beschwerdegegnerin 2 anbrachte.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht wissen können, was mit "schlimme Sachen" gemeint sein könnte. Die Drohung habe auf die Beschwerdegegnerin 2 keine nötigende Wirkung gehabt, weshalb sie sich seinem Willen auch nicht gebeugt habe. Auch eine verständige Person in dieser Situation hätte sich aufgrund des allgemein gehaltenen Ausdrucks "schlimme Sachen" nicht gefügig machen lassen. Die Vorinstanz habe den Tatbestand der versuchten Nötigung zu Unrecht bejaht.
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2.3. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
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2.4. Die Vorinstanz erwägt, mit der vorgängigen Drohung, es würden "schlimme Sachen" passieren, habe der Beschwerdeführer zwar nicht explizit das Aufhängen der Bilder als Folge für das Nichtbefolgen seiner Anweisungen genannt. Da er aber bereits zuvor vielfach damit gedroht habe, dem Vater der Beschwerdegegnerin 2 diese Bilder zu zeigen, sei ihr bewusst gewesen, was der Beschwerdeführer mit "schlimmen Sachen" meinen könnte. Die Beschwerdegegnerin 2 habe denn auch ernsthaft befürchtet, dass er seine Drohung in die Tat umsetzen könnte. Da der Nötigungserfolg nicht eingetreten ist, verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung.
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2.5. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin 2 zuvor bereits mehrfach damit gedroht, kompromittierende Foto- und Videoaufnahmen im Internet aufzuschalten oder ihrem Vater zukommen zu lassen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der vorgängigen Drohungen in etwa gewusst habe, in welchem Rahmen sich das angedrohte Übel bewegen könnte, ist daher nicht zu beanstanden. Auch die übrigen Voraussetzungen der versuchten Nötigung sind erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt somit kein Bundesrecht.
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Erwägung 3
 
Seine Anträge betreffend Strafzumessung sowie Abweisung der Zivilforderungen begründet der Beschwerdeführer lediglich mit den beantragten Freisprüchen. Es bleibt jedoch bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Entsprechend ist auf die Begehren nicht einzutreten.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Oktober 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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