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Informationen zum Dokument  BGer 8C_711/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_711/2017 vom 25.10.2017
 
8C_711/2017
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Fürsorgebehörde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. August 2017 (III 2017 65).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. August 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
3
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
4
dass das kantonale Gericht einlässlich begründet zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor bedürftig, zumal die verschwiegenen Vermögenswerte keinen aktuell verwertbaren Nutzen aufweisen würden; die Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei daher nicht gerechtfertigt, aber die Fürsorgebehörde habe (anstelle der Einstellung der Sozialhilfeleistungen im Sinne eines "Minus") als Sanktion für die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss § 10 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984 (ShV; SRSZ 380.111) durch die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers eine - befristete - Kürzung des Grundbedarfs anzuordnen,
5
dass der Beschwerdeführer einwendet, durch Nichtabnahme der angebotenen Beweise (Befragung der zwei ehemaligen Leiter des Sozialamtes) im vorinstanzlichen Verfahren habe er nicht nachweisen können, dass er keine Vermögensbestandteile (namentlich sein Eigentum an einer Wohnung, an welcher seine Eltern nutzniessungsberechtigt sind) verschwiegen habe; damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden,
6
dass er allerdings auf die Erwägung des kantonalen Gerichts nicht eingeht, wonach von einer Zeugenbefragung habe abgesehen werden können, weil eine allfällige Kenntnis dieser Behördenmitglieder über das Grundeigentum nichts an der Tatsache ändern würde, dass er das Amt nicht lückenlos über die (damals) aktuelle finanzielle Situation informiert habe - indem er später unbestrittenermassen sein Grundeigentum nicht offen gelegt habe, habe er seine Auskunftspflicht verletzt,
7
dass er es demgemäss letztinstanzlich versäumt, anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid im Ergebnis gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll,
8
dass deshalb klarerweise keine hinreichende Begründung vorliegt und mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
9
dass folglich gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
10
dass indessen ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
11
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ebenfalls als gegenstandslos erweist,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Oktober 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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