BGer 5A_479/2017 | |||
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BGer 5A_479/2017 vom 26.10.2017 | |
5A_479/2017
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Urteil vom 26. Oktober 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Kanton Bern und Gemeinde U.________,
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2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
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beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.
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Gegenstand
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Pfändungsvollzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Juni 2017 (ABS 17 206).
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Sachverhalt: | |
A. Das Betreibungsamt Emmental Oberaargau, Dienststelle Emmental, pfändete in den gegen A.________ laufenden Betreibungen der Gruppe Nr. www (Betreibung Nr. xxx der Gläubigerin Schweizerische Eidgenossenschaft und Betreibung Nr. yyy der Gläubiger Kanton Bern und Gemeinde U.________) die Liegenschaft U.________ Gbbl.-Nr. zzz und verfügte eine Einkommenspfändung. Die Pfändungsurkunde datiert vom 24. Mai 2017.
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B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches diese (als SchK-Aufsichtsbehörde) mit Entscheid vom 9. Juni 2017 abwies, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, der obergerichtliche Entscheid und die Pfändung seien aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 10. Juli 2017 wurde der Beschwerde hinsichtlich der gepfändeten Liegenschaft in dem Sinne aufschiebende Wirkung zuerkannt, als die Verwertung derselben während des bundesgerichtlichen Verfahrens untersagt wurde. Mit Bezug auf die Einkommenspfändung wurde das Gesuch abgewiesen.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer in den der Gruppe Nr. www zugrundeliegenden Betreibungen nach der Zustellung der Zahlungsbefehle keinen Rechtsvorschlag erhoben. Ausserdem haben die Gläubiger in beiden Betreibungen unter Einhaltung der Fristen von Art. 88 SchKG das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt die Betreibung fortzusetzen, was es vorliegend pflichtgemäss getan hat. Es liegt namentlich nicht in der Kompetenz des Betreibungsamts, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu überprüfen. Insoweit werden die vorinstanzlichen Erwägungen vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich nicht beanstandet.
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2.2. Zu übersehen scheint der Beschwerdeführer, dass sich der Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde auf Handlungen der Vollstreckungsorgane beschränkt (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 3). Unbehelflich ist es daher, wenn der Beschwerdeführer das Vorgehen der Steuerbehörden, mithin der Gläubiger kritisiert, weil diese nicht Hand für eine vernünftige Sanierungslösung böten und mit dieser Begründung die Aufhebung der Liegenschaftspfändung verlangt.
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Einkommenspfändung als unverhältnismässig bezeichnet, wird er einzig dahingehend konkret, dass er die Nichteinberechnung von laufenden Steuern ins Existenzminimum beanstandet. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indes weder die laufenden noch die rückständigen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 126 III 89 E. 3b S. 93; 134 III 37 E. 4.3 S. 41; 140 III 337 E. 4.4 S. 340 f.). Das Bundesgericht sieht keine Veranlassung, von dieser ständigen Praxis abzuweichen. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
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3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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