BGer 9C_654/2017 | |||
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BGer 9C_654/2017 vom 26.10.2017 | |
9C_654/2017
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Urteil vom 26. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9102 Herisau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Juli 2017 (ERV 17 8).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Juli 2017 betreffend den Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen (Fr. 215.- monatlich von März 2015 bis und mit Januar 2016) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass das kantonale Gericht die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nur für die im März 2015 bezogene Ergänzungsleistung bejaht und die Sache zur Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) und anschliessender Neuverfügung über das Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat,
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dass Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob der Beschwerdeführer betreffend die übrige Bezugsdauer, nämlich von April 2015 bis Januar 2016, gutgläubig war, was das kantonale Gericht verneint hat,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass sich der Beschwerdeführer indessen darauf beschränkt, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragene - praktisch Wort für Wort - zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne aufzuzeigen, was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach aus dem Berechnungsblatt ohne grosse Mühe abzuleiten und auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei, dass von einem den Freibetrag von Fr. 1'000.- übersteigenden (Jahres-) Erwerbseinkommen2 /3 als Einkommen angerechnet würden, und jeder auf diese Weise angerechnete Franken unmittelbar zu einer Reduktion der Ergänzungsleistung in gleicher Höhe führe,
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dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz gänzlich fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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