BGer 1C_511/2017 | |||
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BGer 1C_511/2017 vom 27.10.2017 | |
1C_511/2017
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Urteil vom 27. Oktober 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 24. August 2017 (KD170004).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ führt nach eigenen Angaben verschiedene arbeitsrechtliche Verfahren gegen die B.________ AG. Im Zusammenhang mit diesen Prozessen und verschiedenen Strafverfahren wandte er sich am 15. Mai 2017 mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welche mit Beschluss vom 17. Juli 2017 darauf nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ Rekurs. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 24. August 2017 auf den Rekurs nicht ein.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 26. September 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Eingabe vorläufig nicht als Beschwerde entgegenzunehmen, da er die weitere Entwicklung abwarten wolle.
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Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen (Art. 100 in Verbindung mit Art. 42 BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Da innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung einging, ist die Beschwerde aufgrund der Eingabe vom 26. September 2017 zu beurteilen. Darin setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit den Ausführungen der Rekurskommission des Obergerichts auseinander, welche zum Nichteintreten auf den Rekurs führten. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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