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Informationen zum Dokument  BGer 9C_747/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_747/2017 vom 27.10.2017
 
9C_747/2017
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Nidwalden,
 
Stansstaderstrasse 88, 6370 Stans,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts Nidwalden
 
vom 26. Juni 2017 (SV 16 42).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 26. Juni 2017, mit welcher die Beschwerde des A.________ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Nidwalden vom 17. Oktober 2016 betreffend Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen wurde,
1
in die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verneinung der Schadenersatzforderung beantragt,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),
3
dass die Verfügung der Ausgleichskasse Nidwalden vom 3. Juli 2016 und der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2016 den Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG, über welche am 18. November 2015 der Konkurs eröffnet worden war, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 21'287.20 verpflichtete,
4
dass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. Juni 2017 bestätigte,
5
dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- mit der bestrittenen Schadenersatzforderung von Fr. 21'287.20 nicht erreicht ist,
6
dass sich überdies keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
7
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
8
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
9
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Oktober 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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