BGer 2C_562/2017 | |||
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BGer 2C_562/2017 vom 30.10.2017 | |
2C_562/2017
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Urteil vom 30. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Mai 2017 (VB.2017.00149).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.A.________ (geb. 1980) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 3. Januar 2008 in seinem Heimatland die 1987 geborene und in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.A.________, worauf das Migrationsamt Zürich ihm eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilte. Aus der Ehe sind die vier gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2009), D.________ (geb. 2010), E.________ (geb. 2013) sowie F.________ (geb. 2016) hervorgegangen.
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A.b. A.A.________ ist in der Schweiz straffällig geworden: Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 11. November 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.--.
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B. | |
Gestützt auf die entsprechende Verurteilung widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 25. Juli 2016 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. Januar 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017). Die kantonalen Instanzen gingen davon aus, A.A.________ habe ein "erschreckendes Aggressionspotenzial" und eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm zumutbar, nachdem er sich erst seit etwa acht Jahren im Land aufhalte und seine Integration in die hiesigen Verhältnisse in sozialer wie beruflicher Hinsicht höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden könne.
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C. | |
A.A.________ und B.A.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017 aufzuheben und A.A.________ die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Ehepaar A.________ macht geltend, das Verwaltungsgericht habe in Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sie und die zwei älteren Kinder nicht mündlich angehört und ihren entscheidwesentlichen tatsächlichen Vorbringen zu wenig Rechnung getragen. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweise sich als unverhältnismässig.
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Die kantonalen Behörden und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern.
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D. | |
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 hat der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob die Voraussetzungen für einen solchen erfüllt sind - insbesondere, ob sich dieser als verhältnismässig erweist -, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.). Nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar ist der mit dem Bewilligungswiderruf verbundene kantonale Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Soweit die Beschwerdeführer diesen implizit beanstanden (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Interessenabwägung bezüglich des Widerrufs seiner Bewilligung [Art. 96 BGG bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV und Art. 8 EMRK]), ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. BGE 137 II 305 ff.; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) bzw. diesbezüglich als verletzt geltend gemachter besonderer konventions- und verfassungsrechtlicher Garantien auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. Unter diesem Vorbehalt ist die frist- und (im Wesentlichen) formgerecht eingereichte Eingabe der durch den angefochtenen kantonalen Endentscheid in ihren Interessen betroffenen Beschwerdeführer an die Hand zu nehmen (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs.1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) problematisiert werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62; Urteil 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2).
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2.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich - entgegen ihrer diesbezüglich qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.) - teilweise darauf, der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberzustellen; sie zeigen jedoch nicht in allen Punkten in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid jeweils als offensichtlich mangelhaft zu gelten hätte (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer kritisieren zwar die Sachverhaltsfeststellung in weiteren Punkten; tatsächlich geht es dabei aber in erster Linie jeweils darum, ob die Vorinstanz die verschiedenen an sich nicht umstrittenen Sachverhaltselemente in ihrer Interessenabwägung bundesrechtskonform gewichtet und die Rechtsfrage des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers materiell korrekt entschieden hat. Soweit es für das vorliegende Urteil erforderlich ist, wird das Bundesgericht den Sachverhalt im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG nötigenfalls von Amtes wegen ergänzen.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie und ihre zwei älteren Kinder sowie verschiedene Auskunftspersonen seien - entgegen ihren Anträgen - zu Unrecht nicht mündlich angehört worden. Ihr Einwand überzeugt nicht:
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3.1. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, findet Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ausländerrechtliche Verfahren keine Anwendung (Urteile des EGMR
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3.2. Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV schliessen, falls die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, den umstrittenen Sachverhalt zu beweisen, bzw. wenn der Richter aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Abklärungen zu keiner anderen Sicht Anlass gäben (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211).
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3.3. Die Beschwerdeführer haben sich in den verschiedenen kantonalen Verfahren eingehend schriftlich äussern können. Sie haben dabei auch die wohlverstandenen, zu ihren eigenen Interessen parallel bestehenden Anliegen der Kinder wahrgenommen (vgl. die Urteile 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.4 und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.1). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, die gleichen Aspekte noch mündlich vorzutragen, zumal ihnen das rechtliche Gehör bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen einer mündlichen Befragung gewährt worden war. Die Beschwerdeführer waren aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) gehalten, die für sie wichtigen Sachverhaltselemente schriftlich in das kantonale Verfahren einzubringen bzw. ihre mündlichen Darlegungen vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids - soweit nötig - noch schriftlich zu präzisieren; eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht war willkürfrei nicht erforderlich und geeignet, zusätzliche Klärung zu schaffen. Es stand den Beschwerdeführern auch frei, schriftliche Erklärungen "der langjährigen beruflichen und sozialen Weggefährten" zum Grad der beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers und zu seiner Arbeitseinstellung, zu seinem Umgang mit Arbeitskollegen und Kunden sowie zu seinem Verhalten in Stresssituationen einzureichen. Ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, die entsprechenden Sachverhaltselemente erst an einer mündlichen Befragung vor Gericht zu substanziieren und zu belegen, bestand entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht.
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3.4. Richtig ist, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihrem Gatten in die Heimat nachfolgen würde, was indessen aufgrund der Akten nicht als definitiv erstellt gelten kann. Immerhin hat die Beschwerdeführerin aber bei ihrer Anhörung vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung erklärt, dass sie und ihre Kinder dem Gatten bzw. dem Vater in den Kosovo folgen würden. Das Bundesgericht ergänzt den Sachverhalt in diesem Punkt im Sinne des Einwands der Beschwerdeführer. Es wird eine Frage der materiellen Beurteilung sein, ob und inwiefern der entsprechende Umstand entscheidwesentlich erscheint oder nicht.
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3.5. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 1 "während seines Aufenthalts in besonderem Masse in der Schweiz integriert hätte", und dass auch in sozialer Hinsicht "keine vertiefte Integration" bestehe, legen sie nicht dar, inwiefern die entsprechende Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar wäre; sie stellen diesbezüglich lediglich ihre Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich mit dieser weiterführend auseinanderzusetzen, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. oben E. 2.2). Willkür liegt praxisgemäss nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere Interpretation möglich wäre, sondern nur, falls sich die Beweiswürdigung als klarerweise und eindeutig unhaltbar erweist. Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Familie A.________ Sozialhilfe bezogen hat und der Gatte zwar seit mehreren Jahren in der selben Firma arbeitet, die Arbeit aber wiederholt - etwa während der Untersuchungshaft - unterbrechen musste und jeweils nicht sofort wieder aufnehmen konnte.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens steht praxisgemäss einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht grundsätzlich entgegen. Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens nötigenfalls auch wieder zu beenden. Das in Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn einer ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird, ohne dass das Familienleben andernorts gepflegt werden könnte.
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4.2. In diesem Fall ist eine Interessenabwägung erforderlich: Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das Verfassungsrecht und die Konvention verlangen, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in einer Gesamtbetrachtung einander gegenübergestellt und abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1.) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1); oder (2.) wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
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5.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
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5.3. Soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - und insbesondere der EMRK - führt, berücksichtigt das Bundesgericht bei seiner Interessenabwägung auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV; danach sollen gewisse schwere Delikte losgelöst von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.3 [mit Hinweisen] und 2C_576/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.5). Bei entsprechend gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die hier geltende Rechtsordnung in schwerwiegender Weise oder andauernd missachtet (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).
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Erwägung 6 | |
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 11. November 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie grober Verkehrsregelverletzung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) und 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.-- (bedingt). Der Verurteilung lagen zwei Sachverhalte zugrunde:
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Erwägung 6.1 | |
6.1.1. Beim ersten ging es um einen Streit mit einem Nachbarn. Dieser hatte sich wiederholt wegen Lärmbelästigungen durch die Kinder des Beschwerdeführers beschwert. Am 17. März 2015 begegnete der Beschwerdeführer, der das Haus verlassen wollte, seinem heimkehrenden Nachbarn im Treppenhaus, wobei es zu einem Wortgefecht und Beleidigungen kam. Der Nachbar folgte dem Beschwerdeführer vor das Haus, wo sich der Streit fortsetzte. Der Beschwerdeführer versetzte dem Nachbarn hierauf plötzlich zwei wuchtige und gezielte Faustschläge gegen das linke Auge, worauf dieser zu Boden stürzte und seinen Fall mit dem linken Ellbogen abzufedern versuchte (einfache Körperverletzung). In der Folge packte der Beschwerdeführer den "komatös" am Boden liegenden Nachbarn am Kragen, versetzte ihm mindestens drei bis fünf Faustschläge ins Gesicht und mindestens einen Fusstritt gegen den Oberkörper und/oder den Kopf, wobei der nach wie vor benommene Nachbar versuchte, die Schläge mit den Armen abzuwehren und aufzustehen (einfache Körperverletzung). Der Beschwerdeführer liess es nicht hierbei bewenden: Er trat anschliessend mit seinem rechten schwarzen halbhohen Arbeitsschuh mit harter, profilierter Gummisohle einmal wuchtig gegen das linke Auge des Geschädigten, wobei er mit dem Fuss ausholte und mit der Schuhspitze ins Gesicht des Nachbarn trat. Dieser fiel nach hinten auf den Boden und blieb dort mehr als eine Minute benommen liegen (versuchte schwere Körperverletzung). Danach behändigte der Beschwerdeführer eine Eisenstange, um damit auf den Nachbarn einzuschlagen. Hierzu kam es indessen nicht mehr, da dessen Eltern herbeigeeilt waren. In Folge der Körperverletzungen war der Nachbar drei Wochen arbeitsunfähig. Mit den Tritten gegen den Kopf des Nachbarn nahm der Beschwerdeführer schwerere Verletzungen (Hirnblutung und neurologische Ausfälle) in Kauf.
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6.1.2. Der zweite Vorfall ereignete sich am 4. Oktober 2014, etwa um 22.35 Uhr, auf der Autobahn. Der Beschwerdeführer fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h (zulässig 80 km/h) auf der Überholspur bis auf wenige Meter auf den vor ihm fahrenden Wagen auf. Nachdem dieser die Überholspur freigegeben hatte, überholte der Beschwerdeführer den zuvor vor ihm fahrenden Wagen, dessen Lenker wieder auf die Überholspur wechselte und dem Beschwerdeführer bei Geschwindigkeiten von etwa 130 km/h und 176 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und 120 km/h) in einem Abstand von wenigen Metern folgte. Der Beschwerdeführer wechselte auf die Normalspur, wo er rechts überholte, bevor er wieder auf die Überholspur ausscherte. Durch das entsprechende "Rennen" zwischen den beiden Autos brachte er das Leben und die Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr und schreckte er vor einem möglichen Unfall und damit verbundenen Schädigungen Dritter an Leib und Leben nicht zurück.
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6.1.3. Gestützt auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers besteht - unter Sicherheitsaspekten - grundsätzlich ein wesentliches öffentliches Interesse daran, dass er die Schweiz verlässt. Der Beschwerdeführer hat in beiden Fällen ein überdurchschnittlich aggressives und von Gewalt geprägtes Verhalten an den Tag gelegt. Zwar ist das Strafgericht der Anklage, die eine dreijährige Freiheitsstrafe (wovon 16 Monate unbedingt) beantragt hatte, nicht gefolgt, und hat "lediglich" eine bedingte Strafe von 24 Monaten ausgesprochen, doch wiegen die der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltensweisen ausländerrechtlich nichtsdestoweniger schwer. Innerhalb von wenigen Monaten legte der Beschwerdeführer bei zwei von einander unabhängigen Vorkommnissen eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an den Tag. Mit den kantonalen Behörden ist davon auszugehen, dass die mangelhafte Selbstbeherrschung bzw. die überdurchschnittlich zum Ausdruck gekommene Aggressivität die Gefahr der Begehung weiterer gewalttätig gefärbter Delikte nicht ausschliesst, weshalb grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden. Hieran ändert nichts, dass er sich zuvor nie auffällig verhalten und sich hier zu integrieren versucht hat, was sein Arbeitgeber bestätigt. Dass sein Vater in dieser Zeit auf dem Sterbebett lag, vermag den Verlust seiner Selbstbeherrschung im geschilderten Rahmen ebensowenig zu rechtfertigen.
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6.2. Zu prüfen bleibt die Frage, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme im Hinblick auf die privaten Interessen der Beschwerdeführer als verhältnismässig gelten kann.
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6.2.1. Der Beschwerdeführer lebt erst seit rund acht Jahren in der Schweiz. Er ist im Alter von 23 Jahren ins Land gekommen und hat die lebensprägenden Jugendjahre in seiner Heimat verbracht. Seine Mutter, eine Schwester und drei Brüder leben nach wie vor dort. Er unterhält zu ihnen gute Beziehungen; jeweils im Sommer verbringen der Beschwerdeführer und seine Familie regelmässig ihre Ferien im Kosovo. Zwar arbeitet der Beschwerdeführer inzwischen wieder bei seinem früheren Arbeitgeber und spricht er auch mehr oder weniger gut Deutsch, doch kann er nicht als überdurchschnittlich integriert gelten, zumal seine Familie und er ab dem 1. August 2010, d.h. bereits nur gerade zwei Jahre nach seiner Einreise, und danach bis zum 29. Februar 2016 auf Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 50'332.-- angewiesen waren. Das hier Erlernte kann ihm in seiner Heimat beim Aufbau einer neuen Existenz bzw. beim Wiedereinleben in die dortigen Verhältnisse von Nutzen sein.
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6.2.2. Schwieriger präsentiert sich die Situation für seine hier niederlassungsberechtigte Gattin: Diese reiste im Alter von 6 ½ Jahren in die Schweiz ein, wo sie inzwischen seit 23 ½ Jahren lebt. Ihre weitere Familie hält sich ebenfalls in der Schweiz auf. Mit den Angehörigen ihres Gatten steht sie neben den Ferienbesuchen jedoch praktisch täglich über Skype in Kontakt. Sie spricht sowohl Schweizerdeutsch wie Albanisch. Ihr ist somit eine Rückkehr mit ihrem Gatten in den Kosovo grundsätzlich nicht zum Vornherein unzumutbar. Im Übrigen steht es ihr und ihren hier ebenfalls niederlassungsberechtigten Kindern frei, in der Schweiz zu verbleiben oder ihrem Ehemann bzw. Vater in den Kosovo zu folgen. Die Kinder befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, sie haben gegebenenfalls schon zivilrechtlich ihren sorge- und obhutsberechtigten Eltern in deren Heimat zu folgen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sprechen sie Deutsch, verfügen aber auch über Albanischkenntnisse. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Gattin mit ihrem Mann ausreisen werde, was noch nicht feststeht, hat unter diesen Umständen keine Auswirkung auf die Interessenabwägung (vgl. oben E. 3.4).
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6.2.3. Verbleiben die Beschwerdeführerin und die Kinder hier und besteht die Anspruchssituation nach Art. 43 AuG künftig fort, wird ein Gesuch des Beschwerdeführers - in der Regel nach fünf Jahren und bei einer grundlegend geänderten Ausgangslage ausnahmsweise schon früher - neu zu prüfen sein, wenn er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine spezifische Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit zu befürchten ist. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, führt dazu, dass die Interessenabwägung künftig allenfalls anders ausfällt als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug (Urteile 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.3 [mit weiteren Hinweisen] und 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers beim ausländerrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (vgl. das Urteil 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). In der Zwischenzeit können die familiären Beziehungen über die Grenzen hinweg besuchsweise bzw. täglich über Internet oder die klassischen Kommunikationsmittel gelebt werden.
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6.2.4. Ist in der Regel vorauszusetzen, wie die Beschwerdeführer einwenden, dass vor der aufenthaltsbeendenden Massnahme bei einem längeren Aufenthalt erst eine Verwarnung ausgesprochen wird (Art. 96 Abs. 2 AuG), ist dies nicht zwingend erforderlich, falls die Straftat sich gegen grundlegende Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet hat, sodass ein Rückfallrisiko ausländerrechtlich nicht hingenommen werden kann (Urteil 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3.4). Die Verwarnung ist in dieser Ausgangslage nicht geeignet, das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten genügend zu garantieren, weshalb es kein Bundesrecht verletzt, wenn die kantonalen Behörden vorliegend von einer Verwarnung abgesehen bzw. eine solche nicht weiter geprüft haben. Zudem hält sich der Beschwerdeführer erst seit rund acht Jahren in der Schweiz auf, womit nicht von einem längeren Aufenthalt ausgegangen werden kann, wie dies bei Ausländern der 2. Generation der Fall ist, bei denen regelmässig der aufenthaltsbeendenden Massnahme eine ausländerrechtliche Verwarnung vorausgehen soll, die sich ihrerseits auf eine Gesetzesverletzung bezieht, welche den Widerruf der Bewilligung rechtfertigen würde (vgl. die Urteile 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.5 und 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.6).
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Erwägung 7 | |
7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.
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7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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