BGer 2C_926/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_926/2017 vom 30.10.2017 | |
2C_926/2017
|
Urteil vom 30. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
| |
Gegenstand
| |
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. September 2017 (WBE.2017.250 / md / md).
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des aargauischen Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 2 BGG) heiratete der aus Mazedonien stammende A.________ (geb. 1990) am 13. April 2015 in Brugg B.________, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Am 1. Juli 2015 erhielt er gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 31. Juli 2017 verlängert wurde. Seit Oktober 2016 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 16. Januar 2017 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt; gleichzeitig verbot das Gericht A.________, sich seiner Ehefrau in der Öffentlichkeit zu nähern oder sich in irgendeiner Form mit ihr in Verbindung zu setzen.
| 1 |
Nachdem das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau A.________ hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es mit Verfügung vom 9. Januar 2017 dessen Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die von ihm erhobene Einsprache wies es am 3. Mai 2017 ab, und mit Urteil vom 27. September 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.
| 2 |
Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (recte: 26. Oktober 2017) erhebt A.________ "Einsprache" beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Von Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden.
| 3 |
Erwägung 3 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit dem vorliegend angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgezeigt, aus welchen Gründen seine Ehe als definitiv gescheitert betrachtet werden muss und er deshalb keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 AuG mehr ableiten kann. Ferner hat es zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer sich mangels dreijähriger Ehedauer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a berufen kann und es hat detailliert erläutert, weshalb auch ein "nachehelicher Härtefall" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ausser Betracht fällt. Dabei hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers befasst (so namentlich in E. 3. 2 und E. 5.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen. Er stellt lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüber, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Diesbezüglich reicht es auch nicht aus, namentlich den Willen zur Integration "als sehr willige Arbeitskraft" in den Vordergrund zu stellen; dies führt für sich allein nicht zu einem Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.
| 4 |
Der Beschwerdeführer legt mit seinen rein appellatorischen Ausführungen auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften schweizerisches Recht verletzt haben könnte, so dass auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| 5 |
Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 6 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 30. Oktober 2017
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |