BGer 4A_473/2017 | |||
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BGer 4A_473/2017 vom 30.10.2017 | |
4A_473/2017
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Urteil vom 30. Oktober 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jose Tent,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juli 2017 (NP170019-O/U).
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In Erwägung, | |
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Juli 2014 beim Bezirksgericht Winterthur eine Klage über einen Betrag von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) erhob, mit der er die Nachzahlung für seiner Meinung nach zu Unrecht gekürzte Versicherungsleistungen geltend machte;
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dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts die Klage mit Urteil vom 20. April 2017 abwies;
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dass A.________ dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, welches die Berufung mit Urteil vom 14. Juli 2017 abwies und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte;
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dass A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht verlangt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Klagebegehren gutzuheissen;
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dass keine Vernehmlassungeneingeholt wurden;
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dass der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG lediglich unter der Voraussetzung zulässig ist, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
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dass die beschwerdeführende Partei auszuführen hat, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (siehe BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1);
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dass sich der Beschwerde in dieser Hinsicht bloss die generelle Behauptung entnehmen lässt, es stellten sich im vorliegenden Verfahren "Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, welche eine Vielzahl von Versicherten treffen könnten (BGE 9C_342/2008 E. 1) ", und weiter, es handle sich "hier um mehrere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, welche zu einer einheitlichen kantonalen Praxis verhelfen und sich jederzeit für andere Versicherungsnehmer stellen mögen", ohne dass erläutert würde, welche konkreten Rechtsfragen nach Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend zu beantworten sind und grundsätzliche Bedeutung aufweisen;
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dass das Vorliegen der Voraussetzung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG damit nicht hinreichend dargetan und auch nicht erkennbar ist, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offensteht und die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG zu behandeln ist;
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dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei eine solche nur insofern geprüft wird, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass das Bundesgericht gemäss Art. 118 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Abs. 2);
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dass die Beschwerdeschrift über weite Strecken keine entsprechenden Rügen enthält;
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dass der Beschwerdeführer darin eingangs ausführt, eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung "und damit eine diametral falsche Anwendung von Art. 39 VVG" geltend zu machen, jedoch in der Folge keinen Willkürvorwurf im Sinne von Art. 9 BV begründet;
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dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Beschwerdeschrift die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren gemäss Art. 30 Abs. 1 BV erwähnt und pauschal behauptet, es bestehe "offensichtlich ein unzulässiger Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit", ohne aufgezeigt zu haben, worin dieser bestehen soll;
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dass der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung von Art. 8 EMRK "wegen unzureichender rechtlicher Grundlage für Überwachungsmassnahmen durch eine Versicherung " rügt, eine solche indessen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E. 5.2) nicht erkennbar ist;
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dass sich die Beschwerde damit, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
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dass der Beschwerdegegnerin kein Aufwand entstanden ist, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre;
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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