BGer 9C_183/2017 | |||
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BGer 9C_183/2017 vom 30.10.2017 | |
9C_183/2017
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Urteil vom 30. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Gehrig Arbenz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2016 (IV.2015.00296).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1955 geborene A.________ arbeitete ab 1973 als Reinigungsangestellte bei der B.________ AG. Im Juni 1981 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 22. Mai 1980 erlittenen Autounfalles (Schädelbasisfraktur, offene Knieverletzung rechts mit teilweiser Durchtrennung des Streckapparats, Femurschaftfraktur) be i der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische Abklärungen durch und sprach A.________ ab 1. Mai 1981 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 100 %). Der Rentenanspruch wurde in der Folge mehrfach bestätigt.
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A.b. Eine 2003 eingeleitete Rentenüberprüfung führte zur Begutachtung der Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel (nachfolgend: MEDAS; Gutachten vom 11. Mai 2005). In der Folge wurde die bisherige ganze Invalidenrente ab 1. August 2005 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Verfügung vom 16. Juni 2005; Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005). Anfang November 2007 machte A.________ eine gesundheitliche Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle liess sie bei der Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel (nachfolgend: asim), begutachten (Gutachten vom 10. Juni 2009) und gewährte ihr ab 1. November 2007 eine halbe sowie ab 1. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrade: 50 bzw. 100 %; Verfügung vom 15. Oktober 2009).
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A.c. Im Rahmen eines im Juli 2010 anberaumten Revisionsverfahrens veranlasste die Verwaltung ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtungen (ZMB) in Basel. Einige Monate später holte sie eine zweite Expertise bei der asim ein, die vom 23. Mai 2014 datiert. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 2. Februar 2015 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente ab Ende des auf die Zustellung folgenden Monats, da sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zum ersten asim-Gutachten vom Juni 2009 wesentlich verbessert habe (Invaliditätsgrad: 17 %).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversichersicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Dezember 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 2. Februar 2015 sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht nicht mehr eingeschränkt ist (vgl. asim-Gutachten vom 23. Mai 2014, S. 32). Insoweit liegt unstreitig ein Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) vor. Die Beschwerdeführerin stellt überdies nicht in Abrede, dass unter Berücksichtigung ihrer somatischen Beeinträchtigungen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen ist. Weiterungen dazu erübrigen sich.
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2.2. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtsfrage (Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2), ob die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 16 ATSG) erwerblich verwerten kann.
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3. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der 70%igen (Rest-) Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit trotz ihres fortgeschrittenen Alters zumutbar sei. Als relevanten Zeitpunkt für die Verwertbarkeit hat die Vorinstanz das MEDAS-Gutachten vom 11. Mai 2005 herangezogen. Sie hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei dannzumal knapp fünfzig Jahre alt gewesen. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters sei ihr demnach noch deutlich über ein Jahrzehnt für eine berufliche Tätigkeit verblieben. Die Versicherte verfüge sodann über gute Deutschkenntnisse. Sodann sei der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand für zumutbare einfache Hilfsarbeiten erfahrungsgemäss gering, sodass sich weder die fehlende Berufsausbildung noch die mangelnde Berufserfahrung in einer solchen Tätigkeit nachteilig auf die Vermittelbarkeit auswirkten. Einen Anspruch auf vorgängige berufliche Massnahmen hat das kantonale Gericht verneint und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen.
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4.
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4.1. Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.).
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4.2. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis).
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5.
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5.1. Geht aus dem psychiatrischen asim-Gutachten vom 10. Juni 2009 - wie das kantonale Gericht selber einräumt - hervor, im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung vom Mai 2005 habe sich bei der Versicherten nur eine leichte depressive Episode gezeigt, die sich im weiteren Verlauf jedoch verschlechtert habe, erlaubten die medizinischen Akten im Mai 2005 offensichtlich keine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung betreffend die Zumutbarkeit einer Erwerbsfähigkeit (E. 4.1). Die Vorinstanz übersieht, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten Einschätzung zunächst eine halbe und später eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2009). Wenn dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, die im asim-Gutachten vom 10. Juni 2009 (erneut) bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten von 50 % (ab November 2007) bzw. 100 % (ab November 2008) tangierten die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht, weil die Gutachter prognostisch von einer nur vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen seien und eine psychiatrische Reevaluation spätestens ein Jahr nach dem Gutachten empfohlen hätten (asim-Gutachten vom 10. Juni 2009, S. 26), trifft dies nicht zu. Im Gegenteil ergibt sich aus der gutachterlichen Prognose, dass die Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit auch im Zeitpunkt der ersten Begutachtung bei der asim (2009) noch nicht abschiessend beurteilt werden konnte. Erst die zweite asim-Abklärung bildete - insbesondere was die revisionsrechtlich relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands betrifft (vgl. asim-Gutachten vom 23. Mai 2014, S. 32) - die beweiskräftige (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) Grundlage für den Revisionsentscheid und verschaffte Klarheit über den medizinischen Sachverhalt. Damit stellt die Administrativexpertise vom 23. Mai 2014 den massgeblichen Zeitpunkt dar, in welchem die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ist.
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Erwägung 5.2 | |
5.2.1. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten ist nach Einschätzung der asim-Gutachter auf Tätigkeiten mit sehr leichtem Belastungsprofil beschränkt (vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzend; mit der Möglichkeit von Wechselpositionen und sehr geringen Hebelbelastungen; unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Treppen steigen sowie Gehen über längere Strecken oder Stehen über längere Zeiträume; vgl. asim-Gutachten vom 23. Mai 2014, S. 25). Die am 4. Juli 1955 geborene Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitpunkt (E. 5.1) knapp 59 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb ihr somit eine Aktivitätsdauer von ca. fünf Jahren. Zwar schliesst dies alleine eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht aus (statt vieler: Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3 mit Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin kommt indessen die sehr lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hinzu, bezog diese doch (bis Mai 2014) während rund 33 Jahren eine Invalidenrente. Die Versicherte verfügt ausserdem über keine Berufsausbildung, auf die sie zurückgreifen könnte. Ihre berufliche Erfahrung erschöpft sich (abgesehen von einer stundenweisen Kontrolltätigkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin, die 2003 endete) in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei der B.________ AG, welche sie seit langen Jahren nicht mehr ausübt. Bei einem anderen Arbeitgeber hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist ferner nicht ersichtlich, dass sie von erworbenen Kompetenzen profitieren könnte, die in einer Verweistätigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären. Ob die Versicherte, wie das kantonale Gericht festgestellt hat (E. 3), über gute Deutschkenntnisse verfügt, kann in Anbetracht ihrer insgesamt sehr beschränkten Ressourcen und der ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration dahingestellt bleiben (zur Ressourcenabwägung bei psychosomatischen Erkrankungen vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 292 f.). Aufgrund der konkreten Umstände ist somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch bei einer leichten Hilfstätigkeit von einem maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand für einen zukünftigen Arbeitgeber auszugehen.
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5.2.2. War die Beschwerdeführerin im Mai 2014 über 55 Jahre alt und bezog sie zudem rund 33 Jahre lang eine Invalidenrente, besteht klarerweise ein Anspruch auf vorgängige berufliche Massnahmen; ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung liegt nicht vor (vgl. SVR 2011 IV Nr. 73, 9C_228/2010 E. 3.3; zur ausnahmsweisen zumutbaren Selbsteingliederung trotz fortgeschrittenem Alter vgl. Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011). Die Vorinstanz hat ausser Acht gelassen, dass Eingliederungsmassnahmen nicht nur aus medizinischer, sondern - wie hier - auch aus beruflich-erwerblicher Sicht Conditio sine qua non für eine Umsetzung eines (wiedergewonnenen) funktionellen Leistungsvermögens sein können (SVR 2011 IV Nr. 30, 9C_163/2009 E. 4.2.2). Wenn im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, die Selbsteingliederung sei der Versicherten zumutbar, weil aus den (medizinischen) Akten nicht hervorgehe, dass die Verwertung des verbliebenen Leistungspotentials ohne befähigende berufliche Massnahmen unmöglich wäre, greift dies folglich zu kurz.
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5.2.3. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62 Jahre alt (zum ausnahmsweisen Einbezug der Verhältnisse nach dem Verfügungszeitpunkt vgl. Urteil 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; SVR 2008 IV Nr. 15, I 514/06 E. 2.2.2.3). Es verbleiben ihr damit klar weniger als zwei Jahre bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters. Eine berufliche Wiedereingliederung ist daher als unrealistisch anzusehen. Überdies hätte es die Beschwerdegegnerin in der Hand gehabt, bereits ein Jahr nach der asim-Begutachtung vom 10. Juni 2009 - wie von den dortigen Experten empfohlen (E. 5.1) - eine medizinische Reevaluation zu veranlassen, was unterblieben ist. Wohl trat die Versicherte 2012 eine Potentialabklärung an, welche jedoch kurz nach Beginn aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses abgebrochen werden musste (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 25. September 2012). In der Folge führte die IV-Stelle - wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird - bis zum Erlass der angefochtenen Rentenverfügung Anfang Februar 2015 weder ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG) durch, noch entschied sie über die beruflichen Massnahmen.
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6. Zusammengefasst hat die Versicherte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2) - selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - praktisch keine Anstellungschancen. Wird die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). Davon ist hier auszugehen, da eine Rückweisung zur Durchführung beruflicher Massnahmen aus Altersgründen entfällt (E. 5.2.3). Die Beschwerdeführerin hat somit über den 31. März 2015 hinaus (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist begründet.
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7. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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