BGer 9C_556/2017 | |||
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BGer 9C_556/2017 vom 30.10.2017 | |
9C_556/2017
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Urteil vom 30. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017 (200 17 371 IV).
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Sachverhalt: | |
A. Die IV-Stelle Bern sprach dem 1973 geborenen A.________ mit Verfügung vom 27. März 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2004 zu (Invaliditätsgrad 100 %). Mit Mitteilungen vom 23. Juli 2008 und 26. November 2010 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch. Im Februar 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam sie zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit März 2007 verbessert habe und ihm nunmehr die bisherige (und jede andere leidensangepasste) Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. Entsprechend hob sie die Rente mit Verfügung vom 13. Januar 2016 auf Ende Februar 2016 auf.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 ab. Das Bundesgericht hob den Entscheid vom 13. Oktober 2016 mit Urteil 9C_766/2016 vom 3. April 2017 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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B. Mit Entscheid vom 21. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde erneut ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 21. Juni 2017 sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen (substituierten) Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen. Eine wiedererwägungs- oder revisionsweise verfügte Rentenherabsetzung oder -aufhebung lässt sich sodann in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest.; AS 2011 5670 f.) bestätigen (Urteil 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 mit Hinweisen).
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3. Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 24. März 2015 (samt Ergänzungen vom 27. Oktober und 10. Dezember 2015) Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine (bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2016) uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgestellt. Weiter hat das kantonale Gericht die Rentenaufhebung einerseits mit Blick auf die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und anderseits in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest.; AS 2011 5670 f.) als zulässig erachtet.
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Erwägung 4 | |
4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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Geht es um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.). Gemäss altem Verfahrensstandard (BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
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4.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des ABI-Gutachtens nicht substanziiert in Abrede. Dieses überzeugt denn auch im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Die auf dem Gutachten beruhende vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit bleibt für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
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4.3. In der Tat ist fraglich, ob das kantonale Gericht die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328) zu Recht bejaht hat. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden (E. 4.4) ergibt.
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4.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung betreffend die SchlBest., auch wenn sie teilweise im Konjunktiv verfasst wurde, nicht um ein "obiter dictum" ("nebenbei Gesagtes"). Vielmehr stellt sie eine Eventualbegründung dar, die im Fall, dass die Begründung mit Blick auf die Wiedererwägung nicht überzeugt, zum Tragen kommt und damit zur "ratio decidendi" wird (vgl. Urteil 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 9.4.2; vgl. auch Art. 106 Abs. 1 BGG). Bei mehreren selbstständigen Begründungen ist in der Beschwerde für jede einzelne nach Massgabe der gesetzlichen Erfordernisse (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) eine Rechtsverletzung darzutun (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht weiter zur Anwendung der SchlBest., weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
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4.5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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