BGer 8C_732/2017 | |||
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BGer 8C_732/2017 vom 31.10.2017 | |
8C_732/2017
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Urteil vom 31. Oktober 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Zivojin Djokic, Rechtsberatung, Hermetschloostrasse 39/61, 8048 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017 (C-6049-2016).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2017 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017, worin es auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 1. September 2016 wegen verspäteter Kostenvorschussleistung nicht eintrat,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses wegen trotz entsprechender Aufforderung ausgebliebener Stellungnahme des Beschwerdeführers anhand der Akten entschied und dabei zur Auffassung gelangte, die Zahlung sei verspätet erfolgt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise oder dem Entscheid im Ergebnis gegen Recht verstossen haben soll,
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dass er statt dessen lediglich vor dem Bundesverwaltungsgericht Versäumtes nachzuholen versucht, indem er Beweismittel beibringt, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte beibringen können und auch müssen,
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dass solche Beweismittel vor Bundesgericht indessen gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind,
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dass damit die letztinstanzliche Beschwerdeschrift insgesamt an einem offensichtlichen Begründungsmangel leidet, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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