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Informationen zum Dokument  BGer 9C_611/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_611/2017 vom 31.10.2017
 
9C_611/2017
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Claude Jeanneret,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 7. Juni 2017 (IV.2017.00531).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte A.________ bezog ab   4. April 2012 Taggelder der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde er verpflichtet, im Zeitraum vom 4. Oktober 2012 bis 28. Februar 2013 zu viel ausgerichtete Taggelder in der Höhe von Fr. 9'545.60 zurückzuerstatten. In der Rechtsmittelbelehrung wurde das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz angegeben.
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B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des A.________ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht; die Gerichtskosten auferlegte es der IV-Stelle Basel-Landschaft.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2017 zufolge örtlicher Zuständigkeit einzutreten.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid, womit die Vorinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom   29. März 2017 betreffend die Rückforderung von zu viel ausgerichteten Taggeldern der Invalidenversicherung eingetreten ist und die Sache an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht überwiesen hat (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), ist selbständig vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 170 E. 2.2 S. 172 mit Hinweisen).
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2. Es steht ausser Frage, dass grundsätzlich die Beschwerdegegnerin über die Rückerstattung allenfalls unrechtmässig bezogener Taggelder der Invalidenversicherung durch den Beschwerdeführer zu verfügen hat (Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG). Nach klarer gesetzlicher Vorschrift ist das "Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle" (örtlich und sachlich) zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATSG), das ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Art. 57 ATSG und § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom  16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]; SGS 271). Daran änderte nichts, wenn die Rückforderungsverfügung vom 29. März 2017 nicht von der Beschwerdegegnerin erlassen worden sein sollte, sondern von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG bestimmt sich nach dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung und nicht nach dem Versicherungsträger, von dem sie stammt. Dieses hat als in der Sache zuständige Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob insofern ein Mangel vorliegt und was gegebenenfalls die daran zu knüpfenden Rechtsfolgen sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung bei der Kostenverlegung zu Lasten der Beschwerdegegnerin berücksichtigt.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Oktober 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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