BGer 1C_93/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_93/2017 vom 01.11.2017 | |
1C_93/2017
|
Verfügung vom 1. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Karlen, als Instruktionsrichter,
| |
Gerichtsschreiber Dold.
|
Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ AG,
| |
2. B.________,
| |
Beschwerdeführerinnen,
| |
beide vertreten durch Rechtsanwältin Martina Gorfer,
| |
gegen
| |
Gemeinde Sils i.E./Segl,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.
| |
Gegenstand
| |
Bauvollendungsfrist (Verlängerung),
| |
Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer (R 16 52 ses).
|
In Erwägung, | |
dass die A.________ AG und B.________ mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Dezember 2016 erhoben haben;
| |
dass das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Juli 2017 auf Antrag der Beschwerdeführerinnen und der Gemeinde Sils i.E./Segl sistiert hat;
| |
dass die Beschwerdeführerinnen und die Gemeinde dem Bundesgericht mit einem von beiden Seiten unterzeichneten Schreiben vom 9. Oktober 2017 mitgeteilt haben, dass die Gemeinde ihre Verfügung in Wiedererwägung gezogen und am 28. August 2017 entschieden habe, die Baubewilligung unter Bedingungen zu verlängern, womit das Verfahren vor Bundesgericht gegenstandslos werde;
| |
dass dem Bundesgericht die erwähnte Verfügung nicht vorgelegt wurde, was jedoch nicht weiter von Bedeutung ist, da das Schreiben vom 9. Oktober 2017 sinngemäss auch als Beschwerderückzug verstanden werden kann;
| |
dass sich die Beschwerdeführerinnen und die Gemeinde gemäss ihren Angaben über die Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren bereits geeinigt haben und diese bereits ausbezahlt wurde;
| |
dass sich die Beschwerdeführerinnen damit einverstanden erklärt haben, die Gerichtskosten zu tragen;
| |
dass das Beschwerdeverfahren somit wieder aufzunehmen und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
| |
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind;
|
verfügt der Instruktionsrichter: | |
1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird wieder aufgenommen.
| |
2. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
| |
4. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Gemeinde Sils i.E./Segl und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 1. November 2017
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Einzelrichter: Karlen
| |
Der Gerichtsschreiber: Dold
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |