BGer 2C_788/2017 | |||
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BGer 2C_788/2017 vom 02.11.2017 | |
2C_788/2017
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Urteil vom 2. November 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 23. Juli 2017 (VD.2016.169).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. | |
Der am 1. Mai 1988 geborene marokkanische Staatsangehörige A.A.________ heiratete am 24. Juli 2008 in Marokko eine 1970 geborene Schweizerin. Am 28. Juli 2008 reiste er zur Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt am 6. Oktober 2009 eine Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter B.A.________, geboren am 29. Januar 2010, welche durch ihre Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Spätestens Ende 2011 wurde die Wohngemeinschaft aufgegeben, das Getrenntleben ist ab 12. März 2012 richterlich festgestellt. Die Ehe wurde am 22. April 2015 geschieden. A.A.________ pflegt die Beziehung zur Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts; er sieht sie dabei alle 14 Tage für jeweilen dreieinhalb Stunden.
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A.A.________ wurde am 9. Januar 2014 mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Drohung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung bestraft. Die Verurteilung wurde mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2014 vom 6. Januar 2015 rechtskräftig. Zudem wurde er mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt, unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Zugleich wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wurde dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 6B_634/2017).
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A.b. | |
Mit Verfügung vom 3. März 2014 lehnte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos, und mit Urteil vom 23. Juli 2017 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Departementsentscheid vom 25. April 2016 erhobenen Rekurs ab.
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B. | |
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde bzw. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. August (richtig: 14. September) 2017 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben; es sei die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK zu erteilen "oder ein neutrales Asylverfahren zu gewähren"; von der Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen, auf einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots sei zu verzichten; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Entscheide des Migrationsamts sowie des Justiz- und Sicherheitsdepartements seien "mit dem Grund der Verletzung von Grundrechtsgarantien" neu zu revisionieren.
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Die Akten sind eingeholt, andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts unter anderem betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und die Wegweisung (Ziff. 4). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend bloss insofern gegeben, als der Beschwerdeführer die Bewilligungsverweigerung anficht und er einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Verlängerung hat bzw. in vertretbarer Weise geltend macht (dazu nachfolgend E. 2). Grundsätzlich unzulässig ist sie gegen die Wegweisung; diesbezüglich käme als bundesrechtliches Rechtsmittel höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 BGG), wobei nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), unter Beachtung der strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG. Die Anträge betreffend Einreiseverbot (s. Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG) und Asylverfahren (ausserhalb des Gegenstands des vorliegend streitigen Bewilligungsverfahrens) sind nicht zu hören.
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Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu entscheiden. Der Entscheid wird bloss summarisch begründet, wobei in der Begründung ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer war mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und konnte die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG beanspruchen. Die Ehe ist 2015 geschieden worden, sodass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Norm nicht mehr in Betracht fällt. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch nach Art. 42 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer elterlicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (nachehelicher Härtefall).
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2.2. Da der Beschwerdeführer nicht drei Jahre in Ehegemeinschaft gelebt hat, entfällt die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. In Betracht fällt hingegen Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Bei der diesbezüglichen Prüfung sind auch die Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Für das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls kann mithin von Bedeutung sein, dass der Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter mit Schweizer Bürgerrecht hat. Diese familiäre Beziehung fällt zudem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, welcher (gleich wie Art. 13 BV) den Schutz des Familienlebens garantiert und - unter Umständen - einen selbstständigen Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verschafft (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.), dies auch im Falle des um Bewilligung ersuchenden ausländischen Elternteils eines Kindes mit gefestigtem Anwesenheitsstatus (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung), der weder das Sorgerecht noch die Obhut innehat (BGE 140 I 145 E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2). Ob die Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung aufgrund der konkret geübten Pflege der familiären Beziehung erfüllt sind, ist nicht Eintretensfrage, sondern Frage der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; s. auch BGE 140 I 145 E. 2.6 S. 322). Insgesamt ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz erläutert zutreffend die Voraussetzungen, unter denen dem über ein Besuchsrecht verfügende Elternteil aus der familiären Beziehung zu seinem Kind der Aufenthalt zu gestatten ist. Es kann dazu auf E. 2.3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Der Beschwerdeführer pflegt die Beziehung zu seiner Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts. Er sieht sie alle zwei Wochen für je dreieinhalb Stunden, dies unter Aufsicht. Dies entspricht, selbst abgesehen von der Auflage, dass die Besuche begleitet sind, in keiner Weise einem üblichen Besuchsrecht im Fall eines bald achtjährigen Kindes. Die Vorinstanz hat erkannt, dass es dabei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände an der erforderlichen Intensität der Beziehung in affektiver (und zudem auch in finanzieller) Hinsicht fehlt. Soweit die weitschweifige Beschwerdeschrift Äusserungen zu diesem Aspekt enthält, sind sie nicht geeignet, die diesbezüglich grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG) und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es kann vollumfänglich auf E. 2.3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden; zusätzliche Erwägungen dazu erübrigen sich. Die Beziehung zur Tochter steht der Bewilligungsverweigerung unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 8 EMRK nicht entgegen.
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3.2. Es bleibt zu prüfen, ob in anderer Hinsicht ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine soziale Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland sei im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet. Die Vorinstanz hat sich damit in E. 2.6 ihres Urteils befasst und dargelegt, warum die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch seinen Vater bzw. durch Stammesrache wenig glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer führt nun vor Bundesgericht selber aus (Beschwerdeschrift S. 41), er könne sich vorstellen, dass seine Situation mit seinem Vater beruhigt sei; das sei nicht (mehr) das aktuelle Problem. Dabei ist er zu behaften. Er schildert hingegen als Problem "die politische Verfolgung in Marokko, wegen meiner geführten Demonstration gegen den König Mohammed VI."
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Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Weder in der Rekursschrift vom 22. Juli 2015 (richtig: 2016) an den Regierungsrat zu Handen des Appellationsgerichts noch in der Replik vom 22. November 2015 (richtig: 2016) an das Appellationsgericht ist von politischer Verfolgung die Rede. Sollte eine solche bestehen, hätte der Beschwerdeführer aber allen Anlass gehabt, dies ins vorinstanzliche Verfahren einzubringen, welches namentlich die Rückkehr nach Marokko zum Thema hatte. Mit diesen Vorbringen ist er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören.
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Es sind keine anderen Umstände ersichtlich, die für eine schwere Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland sprechen. Was namentlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die entsprechende Folgerung der Vorinstanz (E. 2.6) in Frage zu stellen.
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3.3. Die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung verletzt mithin weder Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG noch Art. 8 EMRK. Damit erübrigt sich, auf die zweitinstanzliche, noch nicht rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten einzugehen und die Bewilligungsverweigerung unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen oder allenfalls das vorliegende Verfahren im Hinblick darauf bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_634/2017 zu sistieren.
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Erwägung 4 | |
Was die Wegweisung betrifft, steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (vorne E. 1). Bei fehlender Aufenthaltsbewilligung gelten diesbezüglich besonders hohe Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.). Die Beschwerdeschrift enthält im Hinblick auf die Wegweisung vorliegend keine diesen Anforderungen genügende substanziierte Rügen, weshalb auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.
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Erwägung 5 | |
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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