BGer 5A_851/2017 | |||
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BGer 5A_851/2017 vom 02.11.2017 | |
5A_851/2017
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Urteil vom 2. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Thurgau,
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vertreten durch die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. September 2017 (BR.2017.54).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 erteilte das Bezirksgericht Weinfelden dem Kanton Thurgau in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Weinfelden definitive Rechtsöffnung für Fr. 51'347.10. Der Entscheid wurde A.________ am 16. August 2017 zur Abholung bis 24. August 2017 gemeldet.
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Am 6. September 2017 reichte A.________ gegen diesen Entscheid eine Beschwerde ein, auf welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. September 2017 wegen Verspätung nicht eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 22. Oktober 2017 eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: | |
1. Gegen kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Entscheid enthaltenen Nichteintretensbegründung. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er sei in Halbgefangenschaft und es sei ihm deshalb nicht möglich, in einer Frist etwas zu erledigen. Das ist aber keine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung wegen unverschuldeten Hinternisses. Ein solches wäre aber beim Obergericht zu stellen gewesen; beim Bundesgericht kann einzig aufgezeigt werden, dass und inwiefern der obergerichtliche Nichteintretensentscheid unrechtmässig gewesen sein soll, was indes nicht dargelegt wird.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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