BGer 6B_361/2017 | |||
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BGer 6B_361/2017 vom 02.11.2017 | |
6B_361/2017
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Urteil vom 2. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Bevorzugung eines Gläubigers, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Januar 2017 (4M 16 34).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. X.________ und A.________ (im Folgenden: Privatkläger) waren Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, deren Geschäftszweck die Organisation und Durchführung von Rennen war. Nach dem Austritt des Privatklägers aus der Gesellschaft verblieb X.________ als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Einzige Gesellschafterin war die Carrosserie und Fahrzeugumbau C.________ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter wiederum X.________ war. Am 20. Juni 2013 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Zuvor hatte diese mit einem auf den 30. September 2012 datierten Kaufvertrag das in ihrem Eigentum stehende Rennfahrzeug Chevrolet mit Ersatzmotor, Motorenteilen und Felgen zu einem Kaufpreis von Fr. 59'576.30 auf die C.________ GmbH übertragen, wobei jener mit angeblichen Forderungen derselben in gleicher Höhe verrechnet wurde. Das Bezirksgericht Willisau hatte die B.________ GmbH mit Urteil vom 6. Februar 2013 verpflichtet, dem Privatkläger aus Darlehen Fr. 42'247.90 nebst Zins zu 5% seit dem 28. März 2012 zu bezahlen. Dieser kam im Konkurs der B.________ GmbH mit Fr. 48'520.25 zu Verlust.
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X.________ wird vorgeworfen, er habe die C.________ GmbH und damit sich selbst bevorzugt, indem er den von ihm bestimmten Gegenwert des Chevrolet mit Forderungen verrechnet habe, welche in diesem Zeitpunkt nicht fällig gewesen seien, bzw. er habe die Forderungen der C.________ GmbH anders als durch übliche Zahlungsmittel getilgt. Mit der Übertragung des Fahrzeugs auf die C.________ GmbH habe er zumindest in Kauf genommen, dass als Folge seines Verhaltens die Forderungen des Privatklägers ungedeckt geblieben seien.
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A.b. Am 8. Juli 2014 weigerte sich X.________ anlässlich der Hausdurchsuchung der Luzerner Polizei in den Räumlichkeiten der B.________ GmbH den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zu unterzeichnen, den Polizisten das Rennfahrzeug zu zeigen und ihnen die Unterlagen auszuhändigen. Er beschimpfte die Polizeibeamten, stiess gegen sie versteckte Drohungen aus und widersetzte sich der Festnahme mit massiver Körperkraft.
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B. Das Bezirksgericht Willisau erklärte X.________ mit Urteil vom 26. Februar 2016 der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Kriens vom 30. Juli 2013, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft. Von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sprach es ihn frei. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Kriens vom 30. Juli 2013 ausgesprochenen und bedingt aufgeschobenen Geldstrafe sah es ab und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Die Zivilklage des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
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Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Kantonsgericht des Kantons Luzern X.________ am 12. Januar 2017 der Bevorzugung eines Gläubigers und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Kriens vom 30. Juli 2013. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren auf. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Bevorzugung eines Gläubigers und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Schuldspruch der Gläubigerbevorzugung geltend, der Verkauf des Fahrzeugs unter Verrechnung mit Gegenforderungen sei nicht geschäftsunüblich gewesen. Die Forderungen der C.________ GmbH seien fällig gewesen. Zudem sei diese jederzeit bereit gewesen, den Wagen der B.________ GmbH nach dessen Erwerb für einen eventuellen Rennbetrieb zur Verfügung zu stellen. Der Rennbetrieb sei mithin durch den Eigentumswechsel nicht betroffen worden. Dies sei für die Beurteilung der Geschäftsüblichkeit ausschlaggebend. Dass die B.________ GmbH nur bis ins Jahr 2011 Rennen gefahren sei, ändere daran nichts. In subjektiver Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, zwischen der Eigentumsübertragung des Chevrolet und dem Konkurs der B.________ GmbH seien 9 Monate verstrichen. Der Vorwurf, er habe bereits im September 2012 gewusst, dass weder ein Investor noch ein neuer Gesellschafter gefunden und der Rennbetrieb nicht wieder aufgenommen werden könne, beruhe auf blossen Annahmen. Angesichts der mit monatelanger Verzögerung geführten Buchführung und dem Willen, beide Betriebe über die Runden zu bringen, könne ihm keine sichere Kenntnis der Tatumstände und des Geschehensablaufs nachgewiesen werden. Der Schluss der Vorinstanz, wonach er bezüglich der Zahlungsunfähigkeit der B.________ GmbH mit direktem Vorsatz gehandelt habe, sei daher willkürlich (Beschwerde S. 4 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Verkauf des Rennwagens an die C.________ GmbH unter Verrechnung von Gegenforderungen im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit erfülle den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung, da eine Kompensation bei Rennbetrieben nicht geschäftsüblich sei. Selbst wenn die B.________ GmbH als Geschäftszweck Autohandel betrieben hätte, wäre es nicht üblich gewesen, den Gegenwert aus dem Fahrzeugverkauf mit offenen Forderungen zu begleichen. Soweit der Beschwerdeführer einwende, die C.________ GmbH habe den Rennwagen der B.________ GmbH jederzeit für Rennen zur Verfügung gestellt, so dass ihr aus dem Verkauf kein Nachteil entstanden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012, mithin im Vorfeld des Verkaufs an die C.________ GmbH, erfolglos versucht habe, den Chevrolet am Markt zu verkaufen. Dies sei auch nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nur bis 2011 Rennen gefahren sei. Mit Blick auf die massive Unterbilanz per 31. Dezember 2011 und den im Sommer 2012 geltend gemachten Rückforderungsanspruch des Privatklägers sei der Verkauf des Chevrolet nicht als geschäftsübliche Transaktion im Rahmen eines normalen Geschäftsvorgangs, sondern als Liquidationshandlung zu bewerten, welche die Unüblichkeit des Geschäftsvorgangs indiziere. Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung sei auch erfüllt, wenn man davon ausgehe, dass die B.________ GmbH den Chevrolet vorgängig zum Verkauf an die C.________ GmbH verpfändet habe. Bei der Übernahme des Fahrzeugs durch die C.________ GmbH unter Verrechnung des Kaufpreises mit Forderungen gegenüber der B.________ GmbH handle es sich um eine private Pfandverwertung im Rahmen eines Selbsteintritts. Unabhängig von der Frage, ob die Verfallsabrede rechtsgültig zustande gekommen sei, erweise sich der Selbsteintritt der C.________ GmbH als eine nach Art. 167 StGB verpönte Überlassung an Zahlungs statt bzw. ein unübliches Zahlungsmittel, namentlich auch deshalb, weil mangels eines Markt- oder Börsenpreises für Rennwagen wie den Chevrolet eine objektive Bewertung des Pfandgegenstandes nicht möglich gewesen sei. Die dadurch entstehende Benachteiligungsgefahr für den selbstkontrahierenden Pfandgläubiger sei zudem dadurch potenziert worden, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Pfandgläubigerin (C.________ GmbH) zugleich Geschäftsführer der Verpfänderin (B.________ GmbH) gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Selbsteintritt somit ein unübliches Zahlungsmittel gewählt (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).
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In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die B.________ GmbH habe über keine liquiden Mittel verfügt, um ihre Schulden zu bezahlen. Bereits die Jahresrechnung 2011 habe gezeigt, dass das Eigenkapital nicht mehr zur Hälfte gedeckt gewesen sei. Neben den Forderungen der C.________ GmbH im Umfang von rund Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 89'400.20 habe der Beschwerdeführer eine Verpflichtung, die Darlehensforderung des Privatklägers zu befriedigen, berücksichtigen müssen, zumal die Ansprüche in der Buchhaltung erfasst worden seien. Den Schulden hätten als Aktiven im Wesentlichen der Chevrolet und ein weiteres Rennfahrzeug gegenüber gestanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnisse der Buchführung und der Rechnungslegung gehabt haben sollte, habe er im Zeitpunkt der Übertragung des Chevrolets jedenfalls gewusst, dass die B.________ GmbH über keine flüssigen Mittel verfügt habe, dass infolge Austritts des Privatklägers aus der Gesellschaft der Rennbetrieb habe eingestellt werden müssen, dass kein Investor und keine neuen Mittel hätten gefunden und dass der Chevrolet nicht habe verkauft werden können. Es sei daher nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nicht um die Zahlungsunfähigkeit der B.________ GmbH gewusst habe. Mit Blick auf das Wissen um die Zahlungsunfähigkeit der B.________ GmbH habe ihm auch bewusst sein müssen, dass für die Schuldentilgung allenfalls nicht genügend Mittel vorhanden gewesen seien, um die Forderung des Privatklägers zu befriedigen. Der Beschwerdeführer habe mithin die Benachteiligung des Privatklägers im Konkurs in Kauf genommen. Sein Enwand, es habe sich noch der Rennwagen D._________ mit einem Wert von Fr. 60'000.-- im Vermögen der B.________ GmbH befunden, sei unbehelflich, zumal die C.________ GmbH noch weitere Forderungen im Umfang von Fr. 40'000.-- im Konkurs eingegeben habe (angefochtenes Urteil S. 12 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 27 ff.).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Nach Art. 167 StGB macht sich der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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Art. 167 StGB schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung. Die strafbare Handlung liegt in der inkongruenten Deckung, d.h. einer Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (BGE 117 IV 23 E. 4b; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 167 StGB). Als unübliches Zahlungsmittel gilt nach der Rechtsprechung u.a. das Überlassen von Waren oder Forderungen an Zahlungs statt (BGE 117 IV 23 E. 4c). Ebenfalls unter diese Tatvariante fällt die Verrechnung des Gegenwerts von Warenverkäufen mit bestehenden Schulden (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 167).
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Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (DIETER GESSLER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, hrsg. von Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine, 2013, § 16 Insolvenzstrafrecht: Bevorzugung eines Gläubigers, N. 111).
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1.3.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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1.4. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die kantonalen Instanzen nehmen zu Recht an, der Beschwerdeführer habe der C.________ GmbH das Rennfahrzeug mangels liquider Mittel unter Verrechnung mit Gegenforderungen an Zahlungs statt überlassen. Nach der Rechtsprechung gilt das Überlassen von Waren an Zahlungs statt bzw. die Verrechnung des Gegenwerts aus dem Verkauf von Waren mit bestehenden Schulden als unübliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 167 StGB (E. 1.3.1). Damit hat die Vorinstanz die Überlassung des Rennfahrzeugs zutreffend als geschäftsunübliche Transaktion gewertet. Dies gilt insbesondere insofern, als im vorliegenden Fall das Fahrzeug von der B.________ GmbH hingegeben worden ist, deren Geschäftszweck die Organisation und Durchführung von Autorennen war. Dass die C.________ GmbH bereit gewesen sein soll, den Rennwagen für eventuelle Rennen zur Verfügung zu stellen, ändert an der Geschäftsunüblichkeit nichts, zumal sich dies nicht aus der Leistung an Erfüllungs statt ergibt und nicht nachgewiesen ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz eine geschäftsunübliche Tilgung auch für den Fall bejaht, dass Geschäftszweck der B.________ GmbH nicht die Führung eines Rennbetriebes, sondern Autohandel gewesen wäre. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt die Annahme eines allfälligen Pfandvertrages (angefochtenes Urteil S. 8 f., 11). Auch wenn man von einer privaten Pfandverwertung im Rahmen eines Selbsteintritts ausgehen wollte, liegt mit der Vorinstanz eine Erfüllung an Zahlungs statt vor. Dies gilt umso mehr, als für den Rennwagen mangels Marktpreises eine objektive Wertbemessung nicht möglich war. Es kann hiefür auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet, zeigt er nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt in Willkür verfallen sein soll.
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Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil zudem, soweit die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bejaht. Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext zu Recht an, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Übertragung des Chevrolet aufgrund der Umstände, dass der Rennbetrieb eingestellt werden musste, dass kein Investor gefunden und keine neuen Mittel generiert und dass der Chevrolet nicht verkauft werden konnte, gewusst, dass die B.________ GmbH zahlungsunfähig war. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie diesbezüglich von direktem Vorsatz ausgeht. Es kann auch in diesem Punkt auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Umschreibung des konkreten Vorfalls im Strafbefehl ergebe sich keine Behinderung oder Verhinderung einer konkreten Amtshandlung. Die Weigerung, die Empfangsbescheinigung betreffend Entgegennahme des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls zu unterzeichnen, stelle keine Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte dar. Es fehle jeder Hinweis auf den Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und einer dadurch angeblich bewirkten Behinderung oder Störung der Auftragsausführung. Zudem genüge die Feststellung des Sachverhalts für einen Schuldspruch nicht. Die Vorinstanz übersehe namentlich, dass der Sachverhalt in zwei Phasen aufgeteilt werden müsse, nämlich in eine erste Phase bis zum Zeitpunkt, als er seine Ehefrau im Einverständnis mit den Polizeibeamten zum Arzt nach Malters gebracht habe, und eine zweite Phase nach der Rückkehr von Malters, in deren Verlauf er festgenommen worden sei. Der Schluss der Vorinstanz, wonach er durch seine heftig geäusserten Drohungen eine reibungslose Hausdurchsuchung und Beschlagnahme behindert habe und habe festgenommen werden müssen, damit die Amtshandlungen hätten ausgeführt werden können, sei aktenwidrig. Er habe nach seiner anfänglicher Weigerung den beiden Polizisten schliesslich gezeigt, wo der Rennwagen in der Tiefgarage stehe. Dadurch habe er der Polizei die physische Ergreifung des Fahrzeugs ermöglicht und die Beschlagnahme nicht behindert. Seine Festnahme sei daher für die Ausführung der Amtshandlung nicht notwendig gewesen und habe nicht im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Fahrzeugs gestanden. Diese sei zudem rein präventiv erfolgt, weil er angeblich wegen verschiedener Handgreiflichkeiten bekannt gewesen sei. Die Beamten hätten keinen Widerstand überwinden müssen, um die Amtshandlungen ausführen zu können. Daher sei der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht erfüllt (Beschwerde S. 6 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Polizisten den Chevrolet zu zeigen und die Unterlagen auszuhändigen. Er habe sich aufgeregt, die Beamten wütend beschimpft und sinngemäss gedroht, sie könnten ihn schon einsperren; sie müssten ihn aber auch einmal wieder rauslassen. Dann würden sie sehen, was passiere. Im Gegensatz zu ihm würden sie noch am Leben hängen, und er habe nichts mehr zu verlieren. Er wisse jetzt, wer die Polizisten seien und wo sie anzutreffen seien. Jetzt werde im Kanton aufgeräumt. Es sei jetzt genug, und das Recht sei aufgehoben. Jetzt regierten wieder wie früher die Fäuste, wie damals, als drei bis vier Jugoslawen auf ihn zugekommen seien und dann alle auf dem Boden gelegen seien. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Festnahme so sehr gewehrt, dass die Polizei den Taser habe einsetzen und ihn kontrolliert zu Boden führen müssen. In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten stellten keine expliziten Drohungen dar. Hingegen müssten die Anspielungen in seinen Äusserungen auf das Leben der Polizisten und sein Wissen, wo diese zu finden seien, als Gewaltandrohungen verstanden werden. Durch diese heftig geäusserten Drohungen habe er die reibungslose Durchführung der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme behindert. Er habe vorerst festgenommen werden müssen, damit diese Amtshandlungen hätten ausgeführt werden können (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (BGE 120 IV 136 E. 2a S. 139; 127 IV 115 E. 2 S. 118; ferner DONATSCH ET AL., Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 396/400; VÉRONICA BOETON ENGEL, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 20 zu Art. 285).
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Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Dabei genügt nicht jede Drohung. Diese muss vielmehr eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.2, mit Hinweisen).
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2.3.2. Der Strafbefehl enthält gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO u.a. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben (Art. 354 StPO), und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, gilt dieser als Anklageschrift (Doppelfunktion des Strafbefehls; Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen.
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Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis).
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Der Strafbefehl vom 31. Juli 2015 legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 8. Juli 2014, nachdem er sich geweigert habe, die Empfangsbestätigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls zu unterzeichnen, die Polizisten angeschrien und beschimpft, aggressiv reagiert und ihnen gedroht. Er habe sich gegen die Festnahme gewehrt, so dass die Polizisten den Taser hätten einsetzen und ihn kontrolliert zu Boden führen müssen (Untersuchungsakten Ordner 1 act. 1 S. 1 f.).
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Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Der Anklagesachverhalt ist im Strafbefehl hinreichend umschrieben, so dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sind, und er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Wohl trifft zu, dass der Zusammenhang zwischen den Drohungen und der behinderten Amtshandlung nicht explizit umschrieben wird (angefochtenes Urteil S. 14; erstinstanzliches Urteil S. 35 f.). Doch lässt sich nicht sagen, dem Strafbefehl könne nicht entnommen werden, welche Amtshandlung der Beschwerdeführer behindert habe. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 16), ergibt sich aus dem Strafbefehl, dass der Zweck der Vorsprache der Polizei beim Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme des Chevrolet war. Aus der Umschreibung des aggressiven Verhaltens und den Drohungen, welche zur Festnahme des Beschwerdeführers führten, ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass diese die Ausführung des Auftrages der Polizei behinderte. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anklageschrift in vollem Umfang gerecht.
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2.4.2. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden. Gemäss dem Erledigungsbericht über zwei Hausdurchsuchungen vom 11. Juli 2014 hat sich der Beschwerdeführer bei der Vorsprache des Teams der Luzerner Polizei sehr aggressiv und aufbrausend verhalten und die Polizisten angeschrien. Er habe zu verstehen gegeben, dass er seine Ehefrau nach Malters zum Arzt bringen werde, wovon ihn niemand abhalten werde. Die Polizeibeamten hätten ihm dies, um die Situation nicht eskalieren zu lassen gewährt und ihn mit Polizeifahrzeugen begleitet. In der Zwischenzeit sei Verstärkung aufgeboten worden. Nach der Rückkehr sei in der Werkstatt vergeblich versucht worden, ein normales Gespräch zu führen. Der Beschwerdeführer habe sofort wieder äusserst aggressiv reagiert, sei ausfällig geworden und habe mit der Faust mehrmals hart auf einen Werkzeug-Rolli eingeschlagen. Zudem habe er gegenüber den anwesenden Polizisten Drohungen und Beschimpfungen geäussert und habe förmlich geschienen zu explodieren. Nachdem eröffnet worden sei, dass er festgenommen werde, habe er sich heftig gewehrt und habe zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden müssen. Erst im Anschluss an die Festnahme habe sich der Beschwerdeführer beruhigt (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 6/27 f.). Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten (Beschwerde S. 9 f.) Rapport vom 1. Dezember 2014 (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 11), bei dem es sich um die Strafanzeige der Luzerner Polizei gegen den Beschwerdeführer handelt, welche den Sachverhalt verkürzt wiedergibt, ergibt sich nichts anderes.
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Vor dem Hintergrund dieser Schilderung im Polizeirapport ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zuerst habe festgenommen werden müssen, um die Hausdurchsuchung durchführen zu können, aktenwidrig sein soll. Aus dem Erledigungsbericht ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer auch nach der Rückkehr vom Arztbesuch zu keiner Kooperation bereit war und durch sein aggressives Verhalten die Amtshandlung erschwert und verzögert hat. Daran ändert sich nichts, dass das Geschehen in zwei Phasen unterteilt werden kann, zumal sich das Verhalten des Beschwerdeführers in der zweiten Phase nach dem Arztbesuch nicht wesentlich anders darstellte als in der ersten Phase. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpft.
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3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4), ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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