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Informationen zum Dokument  BGer 6B_603/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_603/2017 vom 02.11.2017
 
6B_603/2017
 
 
Urteil vom 2. November 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. A._________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, mehrfache Vergewaltigung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. April 2017 (SST.2016.66).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. In seiner Beschwerde vom 22. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da seine behauptete Bedürftigkeit nicht nachgewiesen war, wurde ihm mehrmals Frist angesetzt, letztmals am 5. Juli 2017 bis zum 16. August 2017, um sein Gesuch umfassend zu begründen und zu belegen. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht meldete und seine behauptete Bedürftigkeit nicht nachwies, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 24. August 2017 abgewiesen.
 
Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Folge aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 13. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Obwohl die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung zugestellt werden konnte, reagierte der Beschwerdeführer innert Frist nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 27. September 2017 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 9. Oktober 2017 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels GU versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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