BGer 6B_896/2017 | |||
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BGer 6B_896/2017 vom 02.11.2017 | |
6B_896/2017
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Urteil vom 2. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 7. August 2017 (P3 17 134).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer gab anlässlich einer Hafteröffnungseinvernahme vom 9. Juli 2016 an, bei der polizeilichen Einvernahme von einem Polizisten geschlagen worden zu sein. Gemäss seinen ergänzenden Ausführungen vom 31. August 2016 sollen es vier Faustschläge gegen den Kopf und zwei in die Rippen gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm das Verfahren am 28. September 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 7. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4).
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Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, die Verfügung der Vorinstanz anzufechten, da ihm die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen den beschuldigten Polizeibeamten zu stellen (vgl. das Walliser Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 [SGS 170.1]; s.a. Urteil 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.1). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin nicht einzutreten ist.
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3. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll; bei Sachverhaltsrügen muss Willkür dargetan sein (Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen).
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4. Der Beschwerdeführer macht pauschal Widersprüche und Lügen geltend ("il y a les contradictions et les mensonges"). Er könne beweisen, dass er geschlagen worden sei. Er beruft sich auf Kameras sowie darauf, dass der angezeigte Polizeibeamte ihn vor dessen Kollegen geschlagen habe ("j'ai des preuves: les cameras et le collègue du policier car il m'a frappé devant lui."). Er wünsche eine Konfrontation mit beiden Polizisten ("je souhaite avoir une confrontation avec le policier qui m'a frappé et son collègue").
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Die Vorinstanz hat die Akten- und Beweislage gewürdigt. Aus der Bestätigung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2017 ergebe sich, dass der Einvernahmeraum, in welchem der Beschwerdeführer am 9. Juli 2016 befragt worden sei, und der angrenzende Korridor nicht videoüberwacht seien. Der staatsanwaltlich befragte Polizeibeamte habe verneint, dass sein Kollege dem Beschwerdeführer in seiner Anwesenheit Faustschläge gegen den Kopf versetzt habe. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom selben Tag hätten auch keinerlei Verletzungen aufgrund von Schlägen gegen den Kopf festgestellt werden können. Angesichts dessen sei auszuschliessen, dass der Polizist, der den Beschwerdeführer geschlagen haben soll, etwas Anderes aussagen würde. Auf dessen Einvernahme, die vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt worden sei, könne daher verzichtet werden. Es seien somit keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Polizei gegeben.
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Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht ansatzweise Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen und deren Würdigung. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Erfordernissen an eine Begründung offenkundig nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Antrag auf "Konfrontation" mit beiden Polizeibeamten ist in dieser Form, soweit ersichtlich, neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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