BGer 1B_470/2017 | |||
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BGer 1B_470/2017 vom 03.11.2017 | |
1B_470/2017
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Urteil vom 3. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entlassung aus der Sicherheitshaft.
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, vom 17. Oktober 2017
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(SB170377-O/Z4/dz-ad).
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Erwägungen: | |
Mit Urteil vom 21. Juni 2017 stellte das Bezirksgericht Winterthur fest, A.________ habe den Tatbestand der mehrfachen Drohung in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. Aufgrund einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit sah es von einer Strafe ab, ordnete indessen eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete es die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis am 21. Dezember 2017 bzw. bis zum Antritt der stationären Massnahme bzw. bis zur Berufungsverhandlung an. Seine amtliche Verteidigerin meldete Berufung an und stellte ein Gesuch um vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme. Es wurde bewilligt; A.________ konnte die Massnahme indessen noch nicht antreten und befindet sich in Sicherheitshaft.
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Am 17. Oktober 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich zwei Haftentlassungsgesuche von A.________ ab und auferlegte ihm eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche bis zum 17. November 2017.
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Mit eigenhändiger Eingabe vom 25. Oktober 2017 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Obergerichts und beantragt seine umgehende Entlassung. Er sei nicht schuldunfähig, sondern unschuldig, der Tatbestand der mehrfachen Drohung sei nicht erfüllt. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da er dannzumal den Brand nicht gelegt habe, wie ihm unterstellt worden sei. Die stationäre Massnahme sei nicht gerechtfertigt, er brauche lediglich Medikamente wegen des schwierigen Umfelds. Diese und weitere ähnliche Vorbringen, soweit sie sich überhaupt auf das hängige Verfahren beziehen, wird das Berufungsgericht in der Sache zu prüfen haben. Mit ihnen kann A.________ indessen nicht darlegen, dass und inwiefern der angefochtene Haftentscheid bundesrechtswidrig sein könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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Es rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, und Sarah Neuenschwander, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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