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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1165/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1165/2017 vom 03.11.2017
 
6B_1165/2017
 
 
Urteil vom 3. November 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. September 2017 (UE170130-O/U/KIE).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer erstattete im Juni/Juli 2014 Strafanzeige gegen Dr. med. X.________, Facharzt für Psychiatrie, wegen Verletzung des Berufungsgeheimnisses und Nötigung. Er machte u.a. geltend, Dr. med. X.________ habe ihn zu nötigen versucht, indem er ihm mitgeteilt habe, die Rettung seiner (des Beschwerdeführers) Familie sei nur durch eine Therapie durch ihn möglich. Mit Schreiben vom 15. September 2014 erklärte der Beschwerdeführer sein Desinteresse an der Strafverfolgung von Dr. med. X.________. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 20. September 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche in Rechtskraft erwuchs.
1
Am 2. März 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen Dr. med. X.________ ein. Er wirft diesem u.a. vor, er habe ihn im früheren Verfahren zu einer Desinteresseerklärung und zur Begleichung von Rechnungen gezwungen. Dr. med. X.________ habe ihm erklärt, er könne die Beziehung zur früheren Lebenspartnerin wieder herstellen, wenn er den Forderungen (Rückzug der Strafanzeige, Bezahlung der Rechnungen) nachkomme. Im Glauben an diese Zusage habe er die Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zurückgezogen und sämtliche Forderungen von Dr. med. X.________ beglichen. Gleichwohl habe sich dieser geweigert, die versprochene Mediation durchzuführen (angefochtener Entscheid S. 5).
2
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 24. April 2017 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
3
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 6. September 2017 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen Dr. med. X.________ eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
4
 
Erwägung 2
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
5
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer argumentiert, Dr. med. X.________ werde des Betrugs verdächtigt. Er habe dessen Rechnungen beglichen, weil er der Aussage Glauben geschenkt habe, er (Dr. med. X.________) könne und werde alltägliche Missverständnisse einer zuvor harmonischen Partnerschaft auflösen. Nachdem er die Rechnungsbeträge bezahlt habe, sei entgegen den Zusagen von Dr. med. X.________ keinerlei Tätigkeit in diesem Sinne erfolgt. Im Falle einer Verurteilung von Dr. med. X.________ wegen Betrugs könne er diesem gegenüber Schadenersatz in Höhe der bezahlten Rechnungen geltend machen (Beschwerde Ziff. 4 ff. S. 4).
6
 
Erwägung 4
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die von ihm beglichenen offenen Rechnungen von Dr. med. X.________ die vor der Strafanzeige von Juni/Juli 2014 und der Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung vom 15. September 2014 durchgeführte Therapie betrafen. Mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass die in Rechnung gestellten Beträge auch geschuldet waren. Dies insbesondere auch deshalb, weil das erste Strafverfahren gegen Dr. med. X.________ wegen Nötigung nicht aufgrund der Desinteresseerklärung des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen wurde, sondern weil es an einem Tatverdacht fehlte (vgl. angefochtener Entscheid S. 10). Auf jeden Fall wäre es nicht am Strafrichter im vom Beschwerdeführer mit der Strafanzeige vom 2. März 2017 angestrebten zweiten Strafverfahren gegen Dr. med. X.________, über den Bestand dieser Forderungen zu befinden. Dass der Beschwerdeführer persönlich die Bezahlung der Rechnungen davon abhängig machte, dass Dr. med. X.________ zwischen ihm und seiner früheren Lebenspartnerin eine Mediation durchführen wird, ändert daran nichts.
7
Inwiefern ihm anderweitig Zivilforderungen gegenüber Dr. med. X.________ zustehen könnten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Damit fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
8
 
Erwägung 5
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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