BGer 8C_499/2017 | |||
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BGer 8C_499/2017 vom 03.11.2017 | |
8C_499/2017
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Urteil vom 3. November 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2017 (UV 2015/37).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ ist Staatsangehöriger Österreichs. Im Juli 2011 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete seither für die B.________ AG. Ab März 2012 war er arbeitslos und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. August 2012 stürzte er mit seinem Motorrad auf dem Weg zu seiner teilzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit als Taxichauffeur, als er von einem vortrittsbelasteten Personenwagen frontal-seitlich angefahren wurde. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015, sprach die Suva dem Versicherten für die ihm aus dem Unfall dauerhaft verbleibenden Einschränkungen der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zu und verneinte gleichzeitig bei einer ermittelten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von weniger als 10% einen Rentenanspruch.
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B. Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 2017 gut, hob den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 auf und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15% zu.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids.
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Während der Versicherte auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit wegen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war (Art. 28 Abs. 3 UVV), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die zu beachtenden Grundsätze bei der Ermittlung des Validen- (BGE 134 V 322 E. 4 S. 325 ff.) und des Invalideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Darauf wird verwiesen.
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3. Fest steht, dass dem Beschwerdegegner als Folge des Unfalles vom 16. August 2012 dauerhafte Einschränkungen der Rückenbelastbarkeit verbleiben, welche einer Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Unversehrtheit im Umfang einer Integritätseinbusse von 15% entsprechen. Soweit die Suva dem Versicherten basierend auf dieser Integritätseinbusse eine entsprechende Integritätsentschädigung zugesprochen hat, trat die Verfügung vom 17. Dezember 2014 unangefochten in Rechtskraft (BGE 119 V 347; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
4.1. Unbestritten blieb ferner, dass dem Beschwerdegegner die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung trotz Unfallrestfolgen ganztags zumutbar ist. Auch gegen die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach der Versicherte gemäss Bericht des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 2. August 2013 seit 1995 an einer paranoiden Schizophrenie leide und zusätzlich auch eine Spielsucht und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden seien, wurden keine Einwände erhoben.
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4.2. Verwaltung und Vorinstanz sind sodann übereinstimmend und unbestritten bei der Ermittlung des trotz unfallbedingter Einschränkungen zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens (Invalideneinkommen) von der Anwendbarkeit der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen. Einig sind sich die Parteien auch in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns im Jahre 2013, welches für die Ermittlung der grundlegenden Verdienstverhältnisse ausschlaggebend ist. Vor Bundesgericht ebenfalls unbestritten sind der von der Suva und dem kantonalen Gericht berücksichtigte leidensbedingte Tabellenlohnabzug von 15% sowie das hypothetische Jahreseinkommen von Fr. 62'527.-, welches der Beschwerdegegner ohne Unfallrestfolgen im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns 2013 erzielt hätte (Valideneinkommen).
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5. Strittig ist demgegenüber die Bestimmung des Invalideneinkommens, welches dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist. Die Suva stellte auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) von Männern auf dem (zweituntersten) Kompetenzniveau 2 gemäss Zeile "TOTAL" in der Tabelle TA1 der LSE 2012 von Fr. 5'633.- ab und ermittelte für das Invalideneinkommen (ohne Tabellenlohnabzug; vgl. dazu E. 4.2 hievor) einen Referenzwert von Fr. 70'962.-. Demgegenüber bezifferte die Vorinstanz den analogen Referenzwert (ebenfalls ohne Tabellenlohnabzug) nur auf Fr. 62'823.-. Dies deshalb, weil sie ihre Berechnung auf die statistische Grundlage gemäss Zeile "TOTAL" in der Tabelle TA1 der LSE 2010 (statt 2012) abstützte und - abweichend von der Beschwerdeführerin - nicht vom zweituntersten Kompetenzniveau, sondern vom untersten Anforderungsniveau 4 (Fr. 4'901.-) ausging.
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5.1. Die Beschwerde führende Suva beanstandet zu Recht, das kantonale Gericht habe sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens bundesrechtswidrig auf die LSE 2010 abgestützt. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (Urteil 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Dies ungeachtet der Tatsache, dass seit der LSE 2012 die früheren Kategorien "Anforderungsniveau 1 bis 4" neu durch die "Kompetenzniveaus 4 bis 1" abgelöst wurden (vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.3 S. 184 ff.; vgl. auch Urteil 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.4). Demnach hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie - abweichend von der Suva - das Invalideneinkommen basierend auf der älteren statistischen Grundlage der LSE 2010 ermittelte.
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5.2. Steht fest, dass das Invalideneinkommen - entgegen dem angefochtenen Entscheid - basierend auf den statistischen Tabellenlöhnen gemäss LSE 2012 festzulegen ist, bleibt zu prüfen, von welchem Kompetenzniveau auszugehen ist.
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5.2.1. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteile I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9; 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1 hievor) - nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag (Urteil 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
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5.2.2. Gemäss angefochtenem Entscheid machte die Suva im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Ermittlung des Valideneinkommens geltend, ohne Unfallfolgen hätte der Versicherte keine Aussicht auf einen höheren Lohn eines ausgelernten Elektrikers/Elektromonteurs gehabt. Er verfüge über keinen entsprechenden branchenspezifischen Berufsabschluss. Auch habe er seine Studien in Physik nie abgeschlossen. Seine technischen Kenntnisse habe er nie nachhaltig und lohnwirksam verwertet. Nach Beendigung seiner Tätigkeit in der Firma B.________ und Eintritt der Arbeitslosigkeit ab Frühjahr 2012 sei eine Lohnverbesserung auszuschliessen gewesen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin betreffend Festsetzung des Invalideneinkommens die Auffassung, es spiele keine Rolle, dass der Versicherte seine vielseitigen und hervorragenden Fähigkeiten (gutes Abitur, Physik-Vordiplom, sechs Jahre Physik-, Philosophie- und Psychologiestudium, reiche Berufserfahrung als "Elektroallrounder", gute Fremdsprachenkenntnisse, Beherrschung diverser Programmiersprachen und Führerscheine für zahlreiche Fahrzeugkategorien) bisher nie im Rahmen des Zumutbaren erwerblich verwertet habe. Aufgrund seiner Schadenminderungspflicht sei er gehalten, seine Fähigkeiten und Kenntnisse zwecks Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens lohnwirksam zu verwerten. Es sei daher korrekt, gestützt auf die Tabelle TA1 der massgebenden LSE 2012 von der Anwendbarkeit des Durchschnittslohnes von Männern in allen Bereichen des privaten Sektors auf dem Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'633.-) auszugehen.
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Hiegegen wendet der Beschwerdegegner ein, die angestammte Tätigkeit als ungelernter Elektriker in der Firma B.________, welche für die Bestimmung des Valideneinkommens ausschlaggebend gewesen sei, habe er nur wegen seiner vorbestehenden psychischen Erkrankung angenommen bzw. annehmen müssen. Entgegen der Suva gehe nicht an, ihn auf ein "freiwillig reduziertes" Valideneinkommen zu behaften, während bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sein theoretisches Potenzial voll berücksichtigt werde. Aktenkundig leide er gemäss Bericht des Dr. med. C.________ seit 1995 unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.04), welche einen verminderten Realitätsbezug sowie Denk- und Affektstörungen zur Folge habe. Die Vorinstanz sei der Frage nach einer vorbestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähgkeit nicht nachgegangen. Zu Art. 28 Abs. 3 UVV, welcher vom kantonalen Gericht zwecks Plausibilitätsprüfung herangezogen wurde, habe die Suva nicht Stellung genommen und auch nie entsprechende Abklärungen getätigt.
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5.2.3. Nach Aktenlage steht unbestritten fest, dass der Versicherte nicht nur an einer paranoiden Schizophrenie, sondern auch an einer Spielsucht (ICD-10:F63.0) und Alkoholabhängigkeit (ICD-10:F10.24) leidet, weshalb er sich von Dr. med. C.________ psychotherapeutisch und medikamentös behandeln liess. Nachdem Honorarforderungen des behandelnden Arztes offen blieben, brach der Beschwerdegegner die Behandlung im Mai 2013 ab. Laut Bericht des Dr. med. C.________ wurde die paranoide Schizophrenie bereits 1995 diagnostiziert. Obwohl aufgrund der vom behandelnden Psychiater beschriebenen Gesundheitsstörungen mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit schon vor dem Unfall zu rechnen gewesen war, haben Verwaltung und Vorinstanz auf ergänzende Abklärungen mit Blick auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 UVV verzichtet. Nach Aktenlage finden sich bei dem erst seit Juli 2011 in der Schweiz lebenden Versicherten keine Hinweise darauf, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten jemals mit grösserem erwerblichem Erfolg als in der Firma B.________ nachhaltig zu verwerten vermochte. Auch ist gestützt auf die unwidersprochenen Feststellungen des Dr. med. C.________ kaum damit zu rechnen. Unter Berücksichtigung der unbestrittenen - jedenfalls nach Massgabe von Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG nicht weiter abgeklärten - aktenkundigen psychischen Beeinträchtigungen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das unterste Kompetenzniveau 1 der zumutbaren Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners am ehesten entspricht.
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5.3. Nach dem Gesagten ist - mit der Suva - von der Anwendbarkeit der LSE 2012 (Tabelle TA1; Durchschnittslohn [Median] von Männern im privaten Sektor [Zeile "TOTAL"]) auszugehen (E. 5.1 hievor). Entgegen der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht auf den Basiswert von Fr. 5'633.- (Kompetenzniveau 2), sondern von Fr. 5'210.- des Kompetenzniveaus 1 abzustellen (E. 5.2.3 hievor). Sind im Übrigen die in Bezug auf die Lohnentwicklung unbestritten massgebenden Umrechnungs- und Anpassungsfaktoren zu berücksichtigen, resultiert ein trotz der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 55'844.-.
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5.4. Bei zutreffender Ermittlung des Invalideneinkommens (E. 5.3 hievor) verbleibt dem Beschwerdegegner im Vergleich zu seinem Valideneinkommen von Fr. 62'527.- (E. 4.2 hievor) demnach als Unfallfolge eine dauerhafte Erwerbseinbusse von jährlich Fr. 6'683.-, was einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 11% entspricht. Der Versicherte hat folglich Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 11%. In Bezug auf den Rentenbeginn per 1. März 2013 hat die Suva zu Recht keine Einwände erhoben. Soweit das kantonale Gericht basierend auf der praxisgemäss unzutreffenden (veralteten) LSE 2010 einen Invaliditätsgrad von 15% errechnete, kann daran nicht festgehalten werden.
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6.
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6.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Verneinung eines Rentenanspruchs in einem Mass unterlegen, welches es rechtfertigt, die Kosten zu knapp zwei Dritteln ihr (Fr. 500.-) und zu rund einem Drittel dem Beschwerdegegner (Fr. 300.-) zu überbinden.
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6.2. Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ferner eine den Verfahrensausgang berücksichtigende, aufwandgerechte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2017 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 29. Mai 2015 werden insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. März 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 11% auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 500.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 300.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. November 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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