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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1196/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1196/2017 vom 06.11.2017
 
6B_1196/2017
 
 
Verfügung vom 6. November 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rückweisung einer Einstellungsverfügung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. September 2017 (UE170152-O/U/TSA).
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 3. November 2017 (Datum Postaufgabe) innert der ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Frist den Rückzug ihrer Beschwerde.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. November 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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