BGer 6B_958/2017 | |||
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BGer 6B_958/2017 vom 06.11.2017 | |
6B_958/2017
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Urteil vom 6. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Falsches Zeugnis, Begünstigung; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 3. Juli 2017 (SST.2017.46 / rd).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. September 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 21. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Mit Eingabe vom 26. September 2017 verlangte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 31. Oktober 2017. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb, und weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, am 28. September 2017 eine nicht mehr ersteckbare Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 31. Oktober 2017 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mit GU versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Am 1. November 2017 übergab die Beschwerdeführerin der Post einen Antrag auf Ratenzahlungen, weil sie in einen finanziellen Engpass geraten sei. Die erste Rate von Fr. 1'500.-- sei per sofort zu bezahlen; die zweite Rate bis 30. November 2017. Da der Antrag verspätet ist, kann er nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre er als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend begründet, weil sich daraus nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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