BGer 1C_356/2017 | |||
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BGer 1C_356/2017 vom 08.11.2017 | |
1C_356/2017
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Urteil vom 8. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. April 2017 (AK.2017.84-AK AK.2017.85-AK (ST.2016.13558)).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ war Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung C.________ (seit dem 4. September 2014: C.________ Vorsorgestiftung in Liquidation). Seine Amtsführung bot Anlass zu aufsichts- und strafrechtlichen Verfahren: Er wurde am 21. März 2012 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen, am 27. Juni 2012 von seinem Amt als Stiftungsrat suspendiert, am 19. September 2012 definitiv in seinem Amt eingestellt und am 10. Juli 2014 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, etc. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Am 16. April 2016 erstattete A.________ u.a. Strafanzeige gegen den als Liquidator eingesetzten B.________ und die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Am 10. August 2016 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Durchführung dieser Strafverfahren nicht.
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Am 9. März 2017 erstattete A.________ erneut Strafanzeige gegen B.________ und die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Der erste soll Provisionen und Verkaufsabsprachen zu Lasten der Versicherten der C.________ Vorsorgestiftung in Liquidation getätigt haben, die zweite soll dafür gesorgt haben, dass "Kunden" bei der Vorsorgestiftung geblieben und dadurch im Umfang von 20 Mio Franken zu Verlust gekommen seien.
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Am 12. April 2017 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren.
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B. | |
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2017 beantragt A.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und sie anzuweisen, die Ermächtigung zu erteilen. Es sei richtigzustellen, dass B.________ kein Beamter sei und seine strafrechtliche Verfolgung daher keiner Ermächtigung bedürfe; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. | |
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf Vernehmlassung. Die Anklagekammer verzichtet auf Vernehmlassung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht verzichtet auf Vernehmlassung. B.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.
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D. | |
In seiner Stellungnahme hält A.________ an der Beschwerde fest.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
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1.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).
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1.2.1. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei mit seiner Strafanzeige nicht durchgedrungen. Er sei daher direkt betroffen und habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung.
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1.2.2. Der Beschwerdeführer ist als Stiftungsrat ausgeschieden und legt nicht dar, dass er mit der C.________ Vorsorgestiftung in Liquidation noch in irgendeiner Weise rechtlich verbunden wäre. Die von ihm angezeigten Straftaten richten sich gegen öffentliche Interessen und gegen das Privatinteresse der angeblich zu Schaden gekommenen C.________ Vorsorgestiftung in Liquidation, allenfalls indirekt auch noch gegen deren "Kunden". Es ist damit nicht ersichtlich, dass er als Aussenstehender von der Weigerung der Anklagekammer, die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens zu erteilen, in irgendeiner Weise stärker betroffen wäre als jeder andere Dritte. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 begründet der Beschwerdeführer seine Legitimation zusätzlich damit, dass ihm B.________ "in Bezug auf die Liquidation der C.________ Vorsorgestiftung und der Verantwortlichkeit als Stiftungsrat" einen Zahlungsbefehl über 5 Mio Franken und der Kanton Tessin einen solchen über 15 Mio Franken zugestellt hätten. Diese Ausführungen gingen indessen nach Ablauf der Beschwerdeschrift ein und sind damit nicht geeignet, die Legitimation des Beschwerdeführers zu begründen. Es wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner früheren Tätigkeit als Stiftungsrat Forderungen gestellt werden, ein schützenswertes Interesse an der Verfolgung der von ihm angezeigten Straftaten ableiten liesse. Auch wenn Art. 89 Abs. 1 BGG kein rechtlich geschütztes Interesse voraussetzt, so muss doch eine gewisse Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu den angeblichen Straftaten bestehen; die Bestimmung ermöglicht keine Popularbeschwerde.
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1.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlegt, inwiefern er zu Beschwerde befugt sein soll und das auch nicht offensichtlich der Fall ist.
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Erwägung 2 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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