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Informationen zum Dokument  BGer 9C_740/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_740/2017 vom 08.11.2017
 
9C_740/2017
 
 
Urteil vom 8. November 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. September 2017 (200 17 569 AHV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. September 2017 (betreffend AHV-Beitragspflicht für Erwerbsausfallentschädigungen [EO]),
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
3
dass das kantonale Gericht auf die vor dem 1. Januar 1988 geltende Rechtslage hingewiesen hat, wonach EO-Entschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV (in der bis 31. Dezember 1987 gültig gewesenen Fassung) nicht zum Erwerbseinkommen bzw. massgebenden Lohn gehörten, mithin darauf keine AHV-Beiträge zu entrichten und demgemäss keine Beitragszeiten im individuellen Konto (IK) zu vermerken waren,
4
dass die AHV-Beitragspflicht auf EO-Entschädigungen - so die Vorinstanz im Weiteren - vielmehr erst per 1. Januar 1988 eingeführt und im Rahmen der diesbezüglichen Änderung der EOV auch Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV entsprechend angepasst wurde (vgl. auch ZAK S. 459 ff., insb. S. 462), welche Regelung mangels entsprechender Schluss- bzw. Übergangsbestimmungen keine rückwirkende Anwendung auf vor diesem Zeitpunkt ausgerichtete EO-Entschädigungen findet,
5
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
6
dass an diesem Ergebnis insbesondere die Berufung auf eine gerichtlich auszufüllende Gesetzeslücke bzw. "Härtefallklausel" nichts zu ändern vermag,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. November 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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