BGer 9C_328/2017 | |||
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BGer 9C_328/2017 vom 09.11.2017 | |
9C_328/2017
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Urteil vom 9. November 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 17. März 2017 (IV 2015/6).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1978, meldete sich am 17. Februar 2003 wegen einer Panik- und einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Da der Regionale Ärztliche Dienst sowie der Eingliederungsberater Eingliederungsmassnahmen für (noch) nicht erfolgversprechend einstuften, prüfte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle) den Rentenanspruch. Die in der Folge mit Verfügung vom 25. September 2003 mit Wirkung per 1. September 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %), ergänzt durch drei Kinderrenten, bestätigte die IV-Stelle am 29. Juni 2004 und 24. September 2007. Aufgrund eines anonymen Hinweises im März 2010, wonach der Versicherte "kerngesund" sei, stellte ihm die IV-Stelle einen Fragebogen zu und veranlasste medizinische Abklärungen. Wegen Inkonsistenzen liess die IV-Stelle den Versicherten an sieben Tagen zwischen dem 2. und 21. Dezember 2012sowie am 15. und 18. März 2013 observieren, wodurch sie Kenntnis von dessen Arbeitstätigkeit erhielt. Nach erwerblichen Abklärungen gab die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Expertise des Dr. med. B.________ vom 7. April 2014). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 die Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli 2012 auf (Invaliditätsgrad von 0 %), weil der Versicherte die Meldepflicht verletzt habe. Sodann forderte sie mit Verfügungen vom 5. Dezember 2014 zu Unrecht ausgerichtete Rentenbetreffnisse zurück.
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B. Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. März 2017 die Verfügungen vom 4. und 5. Dezember 2014 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Zudem ordnete es an, das Observationsmaterial und sämtliche darauf beruhenden Aktenstücke, darunter auch das Gutachten des Dr. med. B.________, seien aus den Akten zu entfernen.
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C. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 17. März 2017 und die Bestätigung ihrer Verfügungen vom 4. und 5. Dezember 2014.
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Das kantonale Gericht und der Beschwerdegegner tragen auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf eingetreten werden könne; Letzterer ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: | |
1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
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Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids weist die Sache an die IV-Stelle "zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen" zurück. Mit diesem Verweis bezieht sich der Entscheid auch auf die in den Erwägungen angeordnete Entfernung des Observationsmaterials und derjenigen Dokumente, die darauf abstellten, aus den Akten. Das kantonale Gericht erachtete diese Aktenstücke, namentlich das nach der Observation erstellte Gutachten des Dr. med. B.________, als unrechtmässig erlangtes Beweismaterial. Mit der vorinstanzlichen Ausschliessung der Verwertung all dieser Akten ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt, denn die IV-Stelle wäre damit gezwungen, das von ihr als entscheidwesentlich angesehene Beweismaterial ausser Acht zu lassen und damit eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Darin liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; vgl. auch Urteile 8C_69/2017 vom 18. August 2017 E. 1 und 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2).
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2. Die Vorinstanz hat die Observation und die darauf gründenden Akten als unzulässig qualifiziert. Streitig ist, ob diese Beurteilung vor Bundesrecht standhält.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat - einzelrichterlich - vorab verneint, dass den angefochtenen Verfügungen ein rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde lag. Im Urteil Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 (Nr. 61838/10) habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer Streitigkeit aus dem Bereich der obligatorischen Unfallversicherung erkannt, dass im schweizerischen Recht keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Foto- und Videoüberwachung von versicherten Personen bestehte. Nach Auffassung des Gerichts und auch nach diversen Lehrmeinungen gelte dies gleichermassen im Bereich der Invalidenversicherung. Die Verwendung von verfassungs- und gesetzeswidrig beschafftem Datenmaterial käme einer neuerlichen Grundrechtsverletzung gleich. Da keine unabhängige fachpsychiatrische Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vorliege, erweise sich die Sache nicht als spruchreif; es bedürfe einer neuerlichen psychiatrischen Begutachtung, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei.
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3.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle verweist auf BGE 137 I 327 E. 5.2 und Art. 59 Abs. 5 IVG, der als spezialgesetzliche Grundlage zur Bekämpfung von ungerechtfertigten Leistungsbezügen den Beizug von Spezialisten vorsehe. Es stehe ausser Frage, dass damit (auch) der Einsatz von Privatdetektiven gemeint sei. Daran ändere der EGMR-Entscheid i.S. Vukota-Bojic nichts.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (Nr. 61838/10) über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht besteht, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse.
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Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der betreffenden Erwägungen des EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG ("Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen") auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 BV (Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, zur Publikation vorgesehen).
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4.2. Was die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem Recht. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil 9C_806/2016 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen des "Beschuldigten" aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (E. 5.1.3; Urteile 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6; 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4; vgl. zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).
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Erwägung 5 | |
5.1. Ausgehend von dieser jüngsten Rechtsprechung steht mit dem kantonalen Gericht fest, dass die Observation unzulässig war, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV festzustellen ist. Hingegen erweist sich der angefochtene Entscheid insoweit als bundesrechtswidrig, als er die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse betrifft und ohne Weiteres deren Entfernung aus den Akten angeordnet wurde, ohne dass eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung des Observationsmaterials erfüllt sind.
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5.2. Die medizinischen Akten enthalten, was auch eine vertiefte Überprüfung des Falles im Rahmen der letzten Rentenrevision zutage förderte, zahlreiche Anhaltspunkte und Inkonsistenzen, welche Zweifel daran weckten, dass der Beschwerdegegner unter einem schweren, zu gänzlicher Arbeitsunfähigkeit führenden psychischen Leiden litt. Zunächst imponiert, dass sich die Ärzte im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Versicherten stützten. Beispielsweise konnten die geschilderten Panikattacken im Rahmen des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik C.________ im Januar 2003 nicht beobachtet werden und auch der behandelnde Arzt gab gegenüber der IV-Stelle im September 2005 an, er verfüge "praktisch nur über die Selbstauskünfte des Versicherten". Alsdann verhielt sich der Versicherte namentlich während des Aufenthalts in der Klinik C.________ im Juli 2006 auffällig bzw. nicht wie eine schwer leidende und eingeschränkte Person (nur teilweise Einnahme der verordneten Medikamente; Veränderung des Verhaltens bei Ablenkung [das Hyperventilieren des Versicherten sei "wie weggeblasen" gewesen, als sein Mobiltelefon geläutet und er dann problemlos telefoniert habe]; beobachtete Fähigkeit, mit dem Auto selbstständig herumzufahren). Zweifel am Leidensdruck weckte auch die Feststellung des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 6. Oktober 2010, wonach sich der Beschwerdegegner den therapeutischen Massnahmen weitgehend entziehe. Ferner stellte die Sachverständige bei der Begutachtung im Juni und Oktober 2012 u.a. ein "sehr theatralisch" wirkendes Verhalten dergestalt fest, dass der Versicherte während der Exploration plötzlich angab zu Hyperventilieren, was objektiv jedoch nicht wahrnehmbar war. Aufgrund dieser sowie weiterer aktenkundiger Auffälligkeiten bzw. Ungereimtheiten bestand die objektive Gebotenheit einer Observation ("Anfangsverdacht"; vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2 S. 332 mit Hinweis auf BGE 136 III 410 E. 4.2 S. 416 ff.; 117 IV 67 E. 2c S. 74).
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5.3. Die Observation - ausschliesslich im öffentlichen Raum - erfolgte an insgesamt 10 Tagen. Der Versicherte wurde im Wesentlichen dabei beobachtet, wie er am Arbeitsort bei der Werkhalle Materialien herumträgt, mit den Händen über Kopf arbeitet, ein Auto fährt und sich - auch rennend - alleine frei bewegt.
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Im Rahmen der Überwachung wurden ausschliesslich alltägliche Verrichtungen im öffentlich einsehbaren Raum aufgezeichnet, welche aus eigenem Antrieb erfolgten; dem Versicherten wurden keine Fallen gestellt. Die Privatsphäre des Versicherten war dadurch geringfügig betroffen, weshalb nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit gesprochen werden kann. Dem gegenüberzustellen ist das Interesse des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge zu verhindern. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des Versicherten an einer unbehelligten Privatsphäre.
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Damit können im vorliegenden Fall die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erhobenen Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen geringen Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (erwähnte Urteile 9C_806/2016 E. 5.1.2; 8C_735/2016 E. 5.3.5 und E. 5.3.6.3). Gleiches gilt auch für die danach ergangenen weiteren Beweise. Es ist daher bundesrechtswidrig, das Observationsmaterial und die darauf Bezug nehmenden Akten, insbesondere das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________, von vornherein unberücksichtigt zu lassen bzw. aus den Akten zu weisen.
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5.4. Die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die übrigen Einwände des Versicherten prüfe und über die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 4. und vom 5. Dezember 2014 betreffend Renteneinstellung und Rückforderung aufgrund der in den Akten liegenden Dokumente, insbesondere der psychiatrischen Expertise des Dr. med. B.________, entscheide.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden. Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Werner Rechsteiner wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'400.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. November 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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