BGer 8C_749/2017 | |||
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BGer 8C_749/2017 vom 10.11.2017 | |
8C_749/2017
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Urteil vom 10. November 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden,
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Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 17. August 2017 (S 17 51).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. August 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin vom Vater von A.________ am 30. Oktober 2017eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Verwaltung auf die am 7. Oktober 2013 eingereichte Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigte,
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dass sie dabei insbesondere erwog, trotz der vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte sei es diesem nicht gelungen, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 19. April 2013 glaubhaft zu machen; vielmehr sei in diesen Arztberichten der bereits bekannte Sachverhalt lediglich anders bewertet worden,
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dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung der Arztberichte als willkürlich rügt, weil sich das Gericht dabei eine "ihm nicht zustehende Fachkompetenz anmasse", indem es davon ausgehe, die geltend gemachte hebephrene Störung sei bereits Gegenstand früherer Abklärungen gewesen,
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dass er es dabei indessen unterlässt, auf die von der Vorinstanz in E. 6 des angefochtenen Entscheids vorgenommene Würdigung der Arztberichte näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese konkret auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll,
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dass, soweit er überdies bemängelt, die Vorinstanz habe sich mit dererstmals am 3. August 2017 gestellten Diagnose des Zähnepressens und nächtlicher Bruxismus nicht näher auseinandergesetzt, er nicht darlegt, inwiefern diese für die Frage des Eintretens auf die am 7. Oktober 2013 erfolgte Neuanmeldung von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll,
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dass die Beschwerde somit insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
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dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. November 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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