BGer 1C_616/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_616/2017 vom 13.11.2017 | |
1C_616/2017
|
Urteil vom 13. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Merkli, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Störi.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatssekretariat für Migration.
| |
Gegenstand
| |
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 26. Juli 2017 (F-1764/2017).
|
Erwägungen: | |
Mit Urteil vom 26. Juli 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten mit der Begründung er habe den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet. Laut Empfangsbestätigung der Post wurde das Urteil dem Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, am 27. Juli 2017 zugestellt.
| 1 |
Mit einer Eingabe, die auf den 7. August 2017 datiert ist, am 8. November 2017 bei der Post aufgegeben wurde und am 9. November 2017 beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 28. Juli 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und war damit am 8. November 2017, als die Beschwerde der Post übergeben wurde, offensichtlich abgelaufen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
| 2 |
Vorliegend rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 3 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 13. November 2017
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Merkli
| |
Der Gerichtsschreiber: Störi
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |