BGer 2D_40/2017 | |||
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BGer 2D_40/2017 vom 13.11.2017 | |
2D_40/2017
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Urteil vom 13. November 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.B.________,
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3. C.A.________,
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4. D.A.________,
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5. E.A.________,
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6. F.A.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, François Contini & Claudia Hazeraj, Rechtsanwälte,
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gegen
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Einwohnergemeinde Biel,
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Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Nichterteilung Härtefallbewilligungen und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. September 2017 (100.2017.10U).
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Erwägungen: | |
1. Die am 30. Juni 1978 geborene mazedonische Staatsangehörige A.A.________ reiste am 1. Juni 1988 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 27. November 2008 lehnte der Kanton Luzern Gesuche um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie derjenigen ihres Ehemannes und der fünf gemeinsamen Kinder ab, verbunden mit der Wegweisung. Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2D_8/2010 vom 29. März 2010). Die Familie reiste im August 2010 aus.
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Am 26. Februar 2015 stellten A.A.________ und ihre fünf Kinder, von denen heute zwei volljährig sind, bei der Einwohnergemeinde Biel ein Gesuch um Härtefallbewilligungen. Sie reisten Ende Mai/ Anfang Juni 2015 in die Schweiz ein; der Familie wurde gestattet, den Ausgang des Gesuchsverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Einwohnergemeinde Biel wies das Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligungen am 12. Mai 2016 ab, verbunden mit der Wegweisung und unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 7. Dezember 2016 ab, soweit sie darauf eintrat; nicht eingetreten wurde auf die Anträge auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und auf vorläufige Aufnahme. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil 100.2017.10U vom 21. September 2017 ab; es setzte eine neue Ausreisefrist auf den 4. November 2017 an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. Oktober 2017 beantragen A.A.________ und ihre Kinder dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzumutbar sei, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Die Beschwerdeführer haben am 7. November 2017 innert der ihnen hierfür angesetzten Frist das angefochtene Urteil nachgereicht.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 83 lit. c AuG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2); die vorläufige Aufnahme (Ziff. 3); die Wegweisung (Ziff. 4).
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Der angefochtene Entscheid hat Härtefallbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zum Gegenstand. Auf deren Erteilung besteht kein Rechtsanspruch (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario, wobei in Bezug auf eine derartige Bewilligung zusätzlich der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG zum Tragen kommt, dazu Urteile 2C_575/2017 vom 28. Juni 2017 E. 3 und 2C_522/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.1), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen deren Verweigerung nicht offensteht. Soweit das angefochtene Urteil Fragen zur Wegweisung und vorläufigen Aufnahme zum Gegenstand hat, ergibt sich die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Ausschlussbestimmung.
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Die Beschwerdeführer gehen daher zu Recht davon aus, dass als bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht fällt (Art. 113 ff. BGG). Mit dieser kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).
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2.2. Da kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligungen besteht, sind die Beschwerdeführer durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass sie in dieser Hinsicht nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert sind (grundlegend BGE 133 I 185). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme bzw. darauf, dass der Kanton bei Vorliegen von Vollzugshindernissen beim hierfür allein zuständigen Staatssekretariat für Migration ein Gesuch auf vorläufige Aufnahme stellt (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; BGE 141 I 49 betrifft den hier nicht gegebenen Spezialtatbestand von Art. 85 Abs. 7 AuG). Auf diesem Hintergrund genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht, um aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit E. 2 seines Urteils, worin es das Nichteintreten seiner Vorinstanz betreffend vorläufige Aufnahme schützte, welche verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer verletzt haben soll (bloss sinngemäss wird allenfalls Gehörsverweigerung gerügt). Ohnehin hat sich die Vorinstanz nebst der Prüfung von Gründen, die für eine Härtefallbewilligung und einen Verbleib in der Schweiz sprechen könnten, auch ausdrücklich mit Wegweisungshindernissen befasst (E. 7). Die Wegweisung selber (welche bei Fehlen einer ausländerrechtlichen Bewilligung grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben ist, s. Art. 64 AuG) lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV/Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3). Derartige Rügen erheben bzw. substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG) die Beschwerdeführer indessen nicht.
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2.3. Auf die weitgehend unzulässige und hinreichender Rügen entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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