BGer 5A_860/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_860/2017 vom 13.11.2017 | |
5A_860/2017
|
Urteil vom 13. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
| |
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
Beschwerdegegnerin,
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Übernahme einer Besuchsrechtsbeistandschaft,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
| |
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. September 2017 (PQ170065).
|
Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________, die unter der gemeinsamen Sorge der Eltern und der alleinigen Obhut der Mutter steht.
| 1 |
Am 4. Mai 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde U.________ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB, unter Mandatierung von D.________ als Beistand.
| 2 |
Am 1. Oktober 2013 zog die Mutter mit C.________ und dem älteren Sohn von U.________ in die Stadt Zürich.
| 3 |
Am 21. Juli 2015 ersuchte die KESB Ausserschwyz diejenige der Stadt Zürich um Übernahme der Beistandschaft für C.________. Nach Anhörung der Eltern und des Kindes beschloss die KESB Ausserschwyz am 13. Januar 2016 die Übertragung der Beistandschaft per 1. März 2016. Die hiergegen vom Vater erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 25. April 2016 ab.
| 4 |
Am 26. Juli 2016 beschloss die KESB Zürich die Weiterführung der Beistandschaft, unter Mandatierung von E.________ als Beiständin.
| 5 |
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wiesen der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2017 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. September 2017 ab.
| 6 |
Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 25. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Anträgen um dessen Aufhebung, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Anweisung der KESB Zürich und der KESB Ausserschwyz, den Beistand D.________ einstweilen im Amt zu belassen. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
| 7 |
Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Übernahme einer Beistandschaft aufgrund erfolgten Wohnsitzwechsels; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
| 8 |
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
| 9 |
In Bezug auf den Sachverhalt ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Das Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt ferner auch für anderweitige Verfassungsrügen.
| 10 |
3. Vorweg ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz, mit welchem die von der KESB Ausserschwyz beschlossene Übertragung der Beistandschaft geschützt wurde, kein Rechtsmittel ergriffen hat. Darauf kann zufolge Rechtskraft nicht mehr zurückgekommen werden und der Antrag auf Belassung von D.________ als Beistand stösst damit ins Leere. Gegenstand der Beschwerde bilden kann einzig die Übernahme der Beistandschaft durch die KESB Zürich (die allerdings präjudiziert ist aufgrund der rechtskräftigen Abgabe der Zuständigkeit durch die KESB Ausserschwyz und der Tatsache, dass dies in Absprache mit der neu zuständigen Behörde erfolgte, was denn auch den gesetzlichen Vorgaben entspricht, vgl. Art. 314 i.V.m. 444 ZGB) sowie insbesondere die Bezeichnung der Person der neuen Mandatsträgerin und des dieser übertragenen Aufgabenkreises.
| 11 |
4. Der Beschwerdeführer kritisiert in verschiedener Hinsicht die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (insbesondere dass die Mutter und jedenfalls C.________ den Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe; dass man nicht in Scheidung begriffen, sondern bereits geschieden sei; dass das Kind den Entscheid nicht akzeptiert habe; dass er die Stellungnahme im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht erhalten habe; u.a.m.). Allerdings tut er all dies ausschliesslich mit appellatorischen Ausführungen und nicht mit begründeten Willkürrügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
| 12 |
Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer daran stört, dass im Entscheid des Bezirksrates auch das Kind im Rubrum aufgeführt war; das Obergericht hat ausgeführt, warum dem so sei, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt; im Übrigen ist nicht zu sehen, inwiefern dies einen Einfluss auf die getroffene Entscheidung haben könnte.
| 13 |
5. In der Sache geht es u.a. um die Person der neu ernannten Beiständin. Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch die KESB Zürich betreffend Vorschläge für einen Beistand keine Namen nennen konnte und er auch im bezirksgerichtlichen Verfahren betreffend die von ihm favorisierte Person weder einen Namen noch die Adresse angeben konnte.
| 14 |
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine Person bezeichnet, nämlich Herrn F.________, aber die KESB habe seinen Vorschlag vergessen. Indes erfolgt diese Behauptung in appellatorischer Weise und nicht in Form von Willkürrügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Zur weiteren Feststellung des Obergerichts, er habe (auch) im bezirksgerichtlichen Verfahren keine konkreten Vorschläge gemacht, äussert sich der Beschwerdeführer gar nicht.
| 15 |
6. Im Zusammenhang mit der Umschreibung der Aufgaben der Beiständin hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, was daran unzweckmässig sein soll.
| 16 |
Den Ausführungen in der Beschwerde lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Vater davon ausgeht, ein Telefonrecht mit der Tochter zu haben, dessen Regelung bzw. Überwachung auch der Beiständin zu übertragen gewesen wäre. Indes hat das Obergericht das Gegenteil festgestellt und der Beschwerdeführer belässt es diesbezüglich bei appellatorischen Ausführungen, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen und zu substanziieren.
| 17 |
7. Das Obergericht hat keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt mit der Begründung, die Beschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Diesbezüglich wird vor Bundesgericht einzig behauptet, die Vorbringen seien keineswegs offensichtlich unbegründet gewesen, weshalb es keinen Grund zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben habe. Es wird weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV noch eine willkürliche Anwendung von Art. 117 ZPO geltend gemacht und es erfolgt auch keine substanziierte Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Ausführungen.
| 18 |
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
| 19 |
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung und superprovisorische Anweisung gegenstandslos.
| 20 |
9. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich auch die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde als von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
| 21 |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 22 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 13. November 2017
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: von Werdt
| |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |