BGer 2C_1008/2016 | |||
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BGer 2C_1008/2016 vom 14.11.2017 | |
2C_1008/2016
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Urteil vom 14. November 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. August 2016 (810 15 368).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (1972; Türke) reiste am 28. Juni 1980 in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Er ist mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn (2004). Die Ehefrau von A.________ hat zusätzlich noch eine Tochter (13. August 1998) aus einer früheren Beziehung.
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Zwischen 2001 und 2012 kam A.________ mehrmals mit dem Gesetze in Konflikt. Am 21. Dezember 2012 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft A.________ wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln und mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz als teilweise Zusatzstrafe zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.--. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte in teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die erstinstanzlichen Schuldsprüche, sprach A.________ in einem weiteren Anklagepunkt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, wies die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge ab und reduzierte die Freiheitsstrafe auf neun Jahre (30. Juli 2013). Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag einer Verurteilung von 10 Jahren Freiheitsstrafe hiess das Bundesgericht gut und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurück (Urteil 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014). Am 6. Oktober 2014 verurteilte dieses A.________ u.a. zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Seit dem 22. Januar 2011 befindet sich A.________ im Strafvollzug. Zwischen dem 1. Januar 1992 bis zum 6. November 2015 weist er Betreibungen und Verlustscheine von je rund Fr. 200'000.-- und offene Verlustscheine von rund Fr. 100'000.-- auf.
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B. | |
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete dessen Ausreise aus der Schweiz bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug an. Die Beschwerde dagegen wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 8. Dezember 2015 ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies die gegen den Beschluss des Regierungsrates erhobene Beschwerde ab (10. August 2016).
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C. | |
Vor Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. August 2016 aufzuheben, festzustellen, dass die Wegweisung von Herrn A.________ gegen Art. 8 EMRK verstösst, und eventualiter die Angelegenheit an die als zuständig erachtete kantonale Behörde zur Einholung eines Gutachtens zur Rückfallgefahr einzuholen. Zudem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, verzichtete auf Vernehmlassung, der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt ohne Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration und das kantonale Amt für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.
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Mit Verfügung vom 2. November 2016 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 82, Art. 83 [BGE 135 II 1 E. 2.1.1 S. 4] i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer beantragt, festzustellen, dass die Wegweisung EMRK widrig sei. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist gegen Entscheide betreffend die Wegweisung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre möglich, eine solche erhebt der Beschwerdeführer allerdings nicht. Sollte er an Stelle der Wegweisung den Widerruf gemeint haben, tritt das Feststellungsbegehren ohnehin hinter das Gestaltungsurteil zurück (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5 S. 218 f.).
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers stelle die Rückfallgefahr i.S.v. Art. 5 Anh. I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) das zentrale Beweisthema des vorliegenden Verfahrens dar. In diesem Rahmen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, dass sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung verschiedener Gutachten verzichtet und weitere Eingaben nicht berücksichtigt habe.
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2.2. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob das FZA überhaupt Anwendung findet. Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer als Ehemann einer tschechischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, auf das FZA berufen könne (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anh. I FZA). Der Beschwerdeführer hat zwar eine tschechische Ehefrau, doch ist diese im Familiennachzug über das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) in die Schweiz gekommen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Damit der Beschwerdeführer sich als Drittstaatsangehöriger auf das FZA berufen kann, müsste die Ehefrau ihrerseits einen originären Aufenthaltsanspruch nach Art. 6, 12 oder 24 Anh. I FZA haben (BGE 129 II 249 E. 4.2 S. 260 i.i.). Anhaltspunkte, dass die Ehefrau als Arbeitnehmerin gearbeitet haben könnte, finden sich zwar in den Akten, doch Abklärungen, ob die Anforderungen des FZA tatsächlich gegeben sind, fehlen. Allerdings kann dies hier offen bleiben. Am Ergebnis ändert sich nichts, gleichgültig ob Art. 5 Anh. I FZA oder nur das AuG angewendet wird.
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3.
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3.1. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich nicht eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich als zulässig, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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3.2. Die Vorinstanz hat - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - durchaus zur Kenntnis genommen, dass dieser auch wegen Drogenkonsums verurteilt wurde. Sie hat aber in Einklang mit dem Strafurteil in einlässlicher und stringenter Darlegung festgehalten, dass eine wie vom Beschwerdeführer behauptete Drogensucht ihn nicht befähigt hätte, in einer derart hohen Position den Import von 10,54 kg reinem Kokain zu planen und zu organisieren. Abgesehen davon könne - wie die Vorinstanz weiter ausführt - eine solche Menge von reinem Kokain, welche dem Beschwerdeführer zugerechnet wurde, und dem dadurch erzielbaren Gewinn offensichtlich nicht mehr von einfacher Beschaffungskriminalität ausgegangen werden. Die Vorinstanz nimmt sodann auch auf die regierungsrätlichen Ausführungen Bezug, warum auf ein Gutachten über die Drogenabhängigkeit verzichtet wurde. Nach viereinhalb Jahren könne das seinerzeitige Konsumverhalten nicht mehr überprüft und eruiert werden.
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Der Beschwerdeführer ist ferner u.a. gestützt auf das Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 der Auffassung, dass ein Gutachten zur Rückfallgefahr zwingend zu erstellen sei. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, besteht keine Verpflichtung, eine solches einzuholen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers spricht für die Einholung eines Gutachtens, dass Erkenntnisse des Strafvollzugs zur Rückfallgefahr der Einschätzung des Kantonsgerichts diametral entgegengesetzt seien. Dies bildet indes entgegen seiner Auffassung keinen Anlass, ein Gutachten einzuholen. Denn Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele, eine positive Einschätzung und ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237).
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3.3. Insgesamt ist die antizipierte Beweiswürdigung und der Verzicht auf die Abnahme der beantragten Beweise willkürfrei. Die Vorinstanz war deshalb ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV berechtigt, auf weitere Beweismassnahmen zu verzichten.
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4.
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4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt.
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Dieser würde auch Grundlage für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung EG/EFTA bilden (vgl. Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.4.1; zur Methode vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181; ZÜND/ ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung [§ 8], in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 8.39). Diesbezüglich wäre zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden darf, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Nach den gemäss Art. 5 Anh. I FZA zu beachtenden Grundsätzen ist für eine aufenthaltsbeendende Massnahme freizügigkeitsrechtlich erforderlich, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt; ausschliesslich generalpräventive oder wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen eine aufenthaltsbeendende Massnahme in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens nicht (vgl. EPINEY/BLASER, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Band III: FZA, 2014, N. 15 ff. zu Art. 4 FZA). Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Eine Rückfallgefahr besteht nicht nur, wenn ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; umgekehrt ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr bestehen darf (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 u. 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.).
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4.2. Aus dem strafrechtlichen Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern den Kokainimport von der Dominikanischen Republik in die Schweiz organisiert und geplant hat, er folglich in einer hierarchisch höheren Position der Organisation gestanden und riskante Tätigkeiten anderen Personen überlassen hat. Bei den deliktischen Handlungen handelte es sich um wesentliche Tatbeiträge, aus denen seine erhöhte Stellung in der Organisation folgt. Dabei ist der Beschwerdeführer äusserst professionell und mit hoher krimineller Energie vorgegangen. Ihm wurde der strafrechtlich relevante Umgang mit 10,54 kg reinem Kokain angelastet. Daraus folgt auch die äusserst hohe Freiheitsstrafe, welche auf Veranlassung des Bundesgerichts aufgrund der relevanten Strafzumessungsfaktoren von neun auf zehn Jahre korrigiert wurde. Das Bundesgericht hat zudem bereits im Strafverfahren präzisierend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur für den Umgang mit 10,54 kg reinen Kokains verurteilt wurde. Die zehnjährige Freiheitsstrafe umfasst darüber hinaus das Anstaltentreffen zum Import von Kokaingemisch im Kilogrammbereich und zum Anbau von rund 40 kg Marihuana, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie die mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal geahndete Verkehrsregelverletzung und Übertretung der Nationalstrassenabgabe-Verordnung. Insgesamt muss von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Verschulden ausgegangen werden.
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4.3. Qualifizierter Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven gilt als besonders schwerwiegend; die Gesundheit vieler wird gefährdet (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; siehe auch Urteil des EuGH vom 23. November 210 C-145/09
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4.4. Insgesamt kann mit der Vorinstanz eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein, was sich auch aus Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK ergibt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]; Entscheide des EGMR i.S. Saljia gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/10] § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung] sowie Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers]). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
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5.2. Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei stellt das Strafmass von 10 Jahren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden dar. Mit seinem bereits oben geschilderten Verhalten in seiner erhöhten Stellung in der Organisation hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, eine Vielzahl von Menschen zu gefährden. Er ist dabei äusserst professionell und mit hoher krimineller Energie vorgegangen. Wie ebenfalls bereits festgehalten (vgl. E. 4.2), umfasst die zehnjährige Freiheitsstrafe eine Vielzahl von Taten und ist nicht nur auf die hohe Menge des Importes zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen seine früheren strafrechtlich relevanten Taten nicht nur SVG-Delikte dar. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers somit als hoch einzustufen.
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5.3. Die Vorinstanz hat sich auch ausführlich mit seinen privaten Interessen auseinander gesetzt, welche sehr gewichtig sind: Er lebt seit rund 37 Jahren in der Schweiz und hat seit der Einreise in die Schweiz eine Niederlassungsbewilligung. Er spricht deutsch; seine Eltern und Geschwistern leben in der Schweiz. Er ist seit 13 Jahren mit einer EU-Bürgerin verheiratet und lebt mit ihr in der Schweiz zusammen. Sie haben einen gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer kümmerte sich auch um die nicht gemeinsame Tochter. Er ging einer regelmässigen Arbeit nach und ist somit finanzieller Hauptversorger der Familie. Allerdings sind trotzdem Betreibungen und Verlustscheine in einem relativ hohen Betrag zu konstatieren. Insgesamt wäre es für ihn und seine Familie sehr hart, wenn er die Schweiz verlassen müsste.
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5.4. Die Interessenabwägung ergibt Folgendes: Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist mit einem Freiheitsentzug von zehn Jahren als sehr hoch einzuschätzen. Hochwertige Rechtsgüter sind verletzt worden. Auf der privaten Seite stehen seine lange Anwesenheit von rund 37 Jahren, seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn und der nichtgemeinsamen Tochter der Ehefrau. Auch das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bildet einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f. S. 29 f. und 5.5.4. S. 31). Damit sind die privaten Interessen primär ebenfalls gewichtig. Allerdings hat der Beschwerdeführer, indem er delinquiert hat, aus eigenem Antrieb seiner Familie gegenüber nicht die nötige Sorgsamkeit aufgebracht. Auch dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Sohnes und der nicht gemeinsamen Tochter, mit beiden Elternteilen zu leben, hat er mit seiner Delinquenz ebenfalls nicht Rechnung getragen. Nichts zu seinen Gunsten kann er zudem aus seinem Verhalten in der Zeit nach der (letzten) Tat ableiten: Insbesondere wird eine gute Führung im Strafvollzug vom Strafgefangenen generell erwartet und lässt - wie bereits von der Vorinstanz festgehalten - angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu. Weitere Abstriche an den primär hohen gewichtigen privaten Interessen sind die nicht von der Hand zu weisenden beträchtliche Beträge umfassenden Betreibungen und Verlustscheine.
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Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen ist, hier seine prägenden Jahre verbracht, die Schule besucht und seine Ausbildung abgeschlossen hat, wären die drohenden Nachteile bei einer Rückkehr in die Türkei sicherlich gewichtig, aber nicht unzumutbar, wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat. Der Beschwerdeführer kennt sein Heimatland von Ferienaufenthalten her, ist mit der türkischen Kultur sowie den Sitten und Gebräuchen vertraut. Er hat Verwandte in der Türkei, die ihm helfen würden, sich in der Türkei zurechtzufinden. Der Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau und seinem Sohn und der nicht gemeinsamen Tochter kann allerdings während einer gewissen Zeit nur telephonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche aufrechterhalten werden. Diese Nachteile sind indes nicht derart, dass sie zusammen mit den bereits dargestellten privaten Interessen das sehr gewichtige öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchten. Dem Beschwerdeführer ist es nach Auffassung der Vorinstanz somit zumutbar, die Schweiz zu verlassen und in seinem ihm nicht völlig unbekannten Heimatland mit Hilfe von Verwandten Fuss zu fassen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, er spreche gar nicht oder nur wenig türkisch. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, seine Kenntnisse der türkischen Sprache - auch mit Hilfe seiner Verwandten - noch zu verbessern (vgl. Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E 4.3.4). Inwiefern sich die politische Lage und die allgemeine Instabilität zu seinem Nachteil auswirken sollte, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 6 | |
Aus Art. 8 EMRK ergibt sich nichts anderes.
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Erwägung 7 | |
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist indes begründet, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren aufgrund der möglichen Anwendbarkeit des FZA und seiner langen Anwesenheit in der Schweiz nicht als aussichtslos erscheinen musste (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Advokat Guido Ehrler als Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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