BGer 2D_44/2017 | |||
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BGer 2D_44/2017 vom 14.11.2017 | |
2D_44/2017
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Urteil vom 14. November 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Alexandre Touihri,
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Studentconsulting AG,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. September 2017 (VB.2017.00605).
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Erwägungen: | |
1. Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1991) reiste am 16. Oktober 2011 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Als er am 3. Mai 2012 mit einer zuletzt im Kanton Solothurn niedergelassenen Landsfrau die Ehe geschlossen hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und sein Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem sich der bereits bei Bewilligungserteilung im Raum stehende Verdacht einer Scheinehe weiter erhärtet hatte, verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 27. März 2015 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Sämtliche vom Betroffenen hiegegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, soweit überhaupt auf sie eingetreten wurde (u.a. Urteile des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 3. Juli 2015 und des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 [2C_740/2015 und 2C_752/2015]). Nachdem A.________ bereits zuvor ohne Erfolg um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ersucht hatte, wies das dortige Migrationsamt am 10. Februar 2017 ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies am 19. Juli 2017 den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Mit Urteil vom 21. September 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. Oktober 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das letztgenannte Urteil aufzuheben und die "kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, beim Bundesamt (recte: Staatssekretariat) für Migration um eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu ersuchen", eventuell festzustellen, dass er - der Beschwerdeführer - im Sinne von Art. 83 AuG vorläufig aufzunehmen sei bzw. das Verfahren bis zum Abschluss eines vor Obergericht Solothurn hängigen Verfahrens zu sistieren.
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Von einem Schriftenwechsel oder anderen Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unter anderem unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer geht selber zutreffend davon aus, dass ihm dieses Rechtsmittel nicht offen steht (S. 3 der Beschwerdeschrift) und allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht fällt.
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2.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich des Ausländerrechts ist die Beschwerdeberechtigung bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Bewilligung zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids nicht gegeben, soweit dieser in materieller Hinsicht angefochten werden soll (grundlegend BGE 133 I 185). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; ferner BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_207/2015 vom 7. März 2015 E. 2.2).
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2.3. Mit seiner ausführlichen Kritik am angefochtenen Urteil (u.a. dieses gründe auf "von Rachelust getragenen Aussagen" von Personen, er sei "nicht ernst genommen" worden, ein fachärztliches Gutachten sei als Parteibehauptung abgetan und ausschliesslich auf die Argumente der Gegenpartei abgestellt worden, Ausschluss einer Liebesheirat trotz Freispruchs vom Tatbestand "Täuschung der Behörden" durch Urteil des Richteramts Solothurn vom 7. Dezember 2016 usw.) sowie den einlässlichen Darlegungen zu den Garantien des Familien- und Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) bzw. zum Verhältnismässigkeitsprinzip zielt der Beschwerdeführer offensichtlich darauf ab, die Bewilligungsverweigerung als unzulänglich, unsachgemäss usw. zu rügen; dazu ist er nicht legitimiert. Im Zusammenhang mit den "tief ineinander verwobenen familiären Beziehungen" des Beschwerdeführers bzw. seiner "tiefe (n) Verwurzelung in der Schweiz" wird eine Verletzung des durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehörs gerügt; die Begründung zielt aber auf eine Kritik an den materiellen Überlegungen des angefochtenen Urteils ab; auch diese Rüge ist mithin nicht zu hören.
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2.4. Taugliche, im Sinne der "Star-Praxis" zulässige Rügen (vorne E. 2.2) erhebt der Beschwerdeführer nicht. Seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde entbehrt diesbezüglich offensichtlich einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Ohnehin unzulässig ist die Kritik an der rechtskräftigen Nichtverlängerung der früheren Aufenthaltsbewilligung. Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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