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Informationen zum Dokument  BGer 5A_779/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_779/2017 vom 14.11.2017
 
5A_779/2017
 
 
Urteil vom 14. November 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Testamentsungültigkeit,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. August 2017 (ZOR.2017.31 / ZSU.2017.190).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit letztwilliger Verfügung vom 18. November 2014 setzte D.________ ihre beiden Töchter B.________ und A.________ zugunsten ihres Sohnes C.________ auf den gesetzlichen Pflichtteil. Am 2. Dezember 2016 verstarb die Erlasserin und am 13. Dezember 2016 wurde das Testament eröffnet.
1
Am 19. Februar 2017 erhob A.________ gegen ihre beiden Geschwister eine Ungültigkeitsklage, auf welche das Bezirksgericht Zofingen mit Entscheid vom 11. Mai 2017 mangels Klagebewilligung nicht eintrat, nachdem es A.________ am 20. März 2017 Frist zur Nachreichung der Klagebewilligung gesetzt und diese mit Eingabe vom 27. März 2017 sinngemäss geltend gemacht hatte, dass keine Klagebewilligung nötig sei.
2
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. August 2017 ab. Dieser Entscheid wurde A.________ am 2. September 2017 zugestellt.
3
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Postaufgabe 5. Oktober 2017) stellt A.________ beim Bundesgericht die Begehren, die kantonalen Entscheide seien aufzuheben, das Erbe sei zu gleichen Teilen aufzuteilen, dessen Verbleib sei von C.________ lückenlos nachzuweisen und der im rechtswidrig erstellten Pamphlet (gemeint: Testament) aufgeführte Pflichtteil sei durch die gesetzliche Erbfolge zu ersetzen; ferner wird ein öffentliches Inventar (soweit notwendig) und Genugtuung für die erlittene Unbill verlangt.
4
 
Erwägungen:
 
1. Als Vertreterin der Beschwerdeführerin figuriert eine "E.________". Zur Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren sind nur Rechtsanwälte im Sinn des BGFA zugelassen (Art. 40 Abs. 1 BGG). Indes hat die Beschwerdeführerin die Eingabe selbst auch unterzeichnet, so dass der Vertretungsmangel nicht schadet.
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2. Vorliegend geht es um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 ZGB. Anfechtungsobjekt bildet der obergerichtliche Entscheid vom 22. August 2017 (Art. 75 Abs. 1 ZGB). Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2017 (durch Abholung der am 30. August 2017 avisierten Sendung am Schalter) zugestellt. Somit begann die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 3. September 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endigte am Montag, 2. Oktober 2017. Die erst am 5. Oktober 2017 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG), was zur Folge hat, dass auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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