BGer 9C_636/2017 | |||
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BGer 9C_636/2017 vom 14.11.2017 | |
9C_636/2017
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Urteil vom 14. November 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. Juni 2017 (ZL.2016.00064).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ bezog im Zeitraum von Mai 2001 bis Februar 2009 Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen [EL], Beihilfe und Gemeindezuschuss nach kantonalem Recht). Ab Mai 2014 wurden ihr Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV ausgerichtet. Im Anmeldeformular vom 7. April 2014 bejahte die Leistungsbezügerin (erstmals) die Frage nach Liegenschaftsbesitz im Ausland. Mit Verfügungen vom 29. Oktober 2015 forderte die Stadt X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Fr. 20'859.- zurück: Fr. 2'059.- (EL für die Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2015), Fr. 18'800.- (EL und Gemeindezuschuss für die Zeit von Mai 2001 bis September 2009). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2016 fest.
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B. Auf Beschwerde hin setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Juni 2017 den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 20'824.- fest.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Juni 2017 sei aufzuheben, und die Rückforderung von Fr. 20'824.- sei abzuweisen.
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Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche auf den 1. November 2016 den Bereich Ergänzungsleistungen von der Stadt X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, übernommen hat, ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [willkürlich; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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2. Nach Art. 25 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG und Art. 2 ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2 Satz 2). Gemäss der Verordnung der Stadt X.________ vom 8. Mai 1978 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die freiwilligen Gemeindezuschüsse (i.V.m. §§ 20 und 20a des zürcherischen Gesetzes vom 7. Februar 1971 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Zusatzleistungsgesetz; ZLG]; LS 831.3) verfügt das Fürsorgesekretariat Rückforderungen von rechtmässig und unrechtmässig erfolgten Bezügen und stellt allenfalls Strafantrag (Art. 2-4).
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3. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die einzig in Bezug auf die Anrechnung von Liegenschaftsvermögen in Tunesien nach Art. 11 Abs. 1 lit. c oder lit. g ELG streitige EL-Neuberechnung der Beschwerdegegnerin, welche zu viel ausgerichtete Leistungen von Fr. 20'859.- ergab, bis auf einen hier ausser Diskussion stehenden Betrag von Fr. 35.- (Art. 107 Abs. 1 BGG) bestätigt. In Würdigung der Akten ist es zum Ergebnis gelangt, der Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass seit dem Erbgang von 1987 (Tod des Vaters) das untere Stockwerk des Hauses im Wert von 36'250 Dinar und seit Juni 2003 das obere Stockwerk im Wert von 50'000 Dinar zur Hälfte der Beschwerdeführerin gehöre. Letzteres ist unbestritten. Entscheidend ins Gewicht falle, so das kantonale Gericht, dass sie im einzig eingereichten amtlichen Dokument der Steuerverwaltung vom 12. Juni 2015 nach wie vor als Erbin der fraglichen 36'250 Dinar deklariert werde. Sinngemäss sei zwar nicht auszuschliessen, dass nach tunesischem Erbrecht die überlebende Ehefrau einen Achtel und die Nachkommen sieben Achtel erbten, wobei die Söhne doppelt soviel erhielten wie die Töchter, wie die Beschwerdeführerin vorbringe. Gemäss dem "Ergänzungsvertrag" vom 10. (richtig: 29.) April 2007 verfüge sie über 34 der insgesamt 128 Anteile an den beiden Stockwerken, wovon 26 oder die Hälfte auf das obere und 8 auf das untere entfielen. Dabei handle es sich indessen lediglich um familieninterne Abmachungen im Binnenverhältnis. "Dafür, dass die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch entsprechend dem eingereichten Ergänzungsvertrag eingetragen worden wären, hat die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Nachweis erbracht".
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4. Die Beschwerdeführerin wiederholt unter Hinweis auf die ins Recht gelegten "Bestimmungen der Vererbungen" auf Arabisch und in deutscher Übersetzung ihr Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach ihre Mutter 1987 einen Achtel (16/128), ihre vier Brüder je 2/16 (richtig: 14/128) und sie und ihre sieben Schwestern je 1/16 (richtig: 7/128) der 36'250 Dinar (bzw. 35'000 Dinar nach Abzug der Kosten für den Grundbucheintrag) geerbt hätten. Diese Erbfolge sei streng scharia-konform gestaltet und für alle Tunesier zwingend gesetzlich festgelegt. Die elf Geschwister hätten ihren Anteil am unteren Stock der Liegenschaft nie an sie verkauft. Die Aufteilung der beiden Stockwerke in insgesamt 128 Anteile, 76 für das untere, 52 für das obere, und ihre diesbezüglichen 8 bzw. 26 Anteile ergäben sich aus der Miteigentumsurkunde vom 5. Februar 2008 des Grundbuchamtes der Bezirksverwaltung des Grundbesitzes, Ministerium des Besitzes der öffentlichen Hand und Immobilien-Angelegenheiten, Republik Tunesien, somit aus einem offiziellen Dokument. Die Feststellung der Vorinstanz, ihre Anteile seien nicht im Grundbuch eingetragen worden, sei offensichtlich unhaltbar.
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5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind stichhaltig: Die Vorinstanz hat dem Umstand keine Rechnung getragen, dass im "Relève des actes conclus par un contribuable" der Steuerverwaltung vom 12. Juni 2015, welchem Dokument sie entscheidende Bedeutung beigemessen hat, bei der Rubrik Transaktion, worunter der Verkauf B.I vom 6. Juni 2003 (50'000 Dinar) und die Erbschaft vom 2. Januar 1987 (36'250 Dinar) aufgeführt werden, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass davon mehrere Parteien betroffen sein können. Dementsprechend wurden der Beschwerdeführerin für den Erwerb des oberen Stockwerkes zusammen mit einem ihrer Brüder zu gleichen Teilen lediglich die Hälfte des Kaufpreises, d.h. 25'000 Dinar angerechnet. Ist davon auszugehen, dass sie nicht Alleinerbin war, ist es unhaltbar, ihr die gesamte Erbschaft von 36'250 Dinar (Wert des unteren Stockwerkes) anzurechnen, ohne einen Anhaltspunkt dafür zu nennen, dass sie die Anteile der übrigen Miterben käuflich erworben hatte. Unter diesen Umständen vermögen die Miteigentumsurkunde vom 5. Februar 2008 und die übrigen Unterlagen, insbesondere der "Ergänzungsvertrag" vom 29. April 2007 den Beweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich und von Rechts wegen seit Juni 2003 8 von 76 Anteilen am unteren und 26 von 52 Anteilen am oberen Stockwerk der Liegenschaft in Tunesien besitzt. Daraus ergibt sich ein Liegenschaftswert von 28'816 Dinar (8/76 x 36'250 Dinar + 26/52 x 50'000 Dinar) oder Fr. 14'408.- bei einem Wechselkurs von 2:1 (und nicht 61'250 Dinar bzw. Fr. 30'625.-, wie von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin angenommen). Die Berechnung der Beschwerdeführerin nach der Formel '85'000 Dinar/128 Anteile x 34 Anteile', was 22'578 Dinar oder Fr. 11'289.- ergäbe, verkennt, dass die beiden Stockwerke getrennt zu betrachten und die jeweiligen anteilsmässigen Werte zusammenzuzählen sind.
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6. Die Beschwerdegegnerin wird die Zusatzleistungen (EL und Gemeindezuschuss) für die Zeit von Mai 2001 bis September 2009 sowie von Mai 2014 bis Oktober 2015 neu zu berechnen haben, ebenso den Liegenschaftsertrag, und danach über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin als solche und in betraglicher Hinsicht neu verfügen.
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7. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten ganz der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); diese hat zudem der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2017 und der Einspracheentscheid der Stadt X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 19. April 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. November 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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