BGer 4D_86/2017 | |||
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BGer 4D_86/2017 vom 15.11.2017 | |
4D_86/2017
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Urteil vom 15. November 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. Oktober 2017 (400 17 267 (B 50), 170 2017 1396 I).
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In Erwägung, | |
dass die Gerichtsvizepräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. August 2017 unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung anwies, die Mietobjekte (3-Zimmerwohnung im 3. OG mit Kellerabteil an der Strasse X.________ xx in U.________ sowie den Einstellplatz im 1. UG an der Strasse X.________ yy in U.________) bis spätestens 18. August 2017 zu räumen, unter Abgabe sämtlicher Schlüssel an die Beschwerdegegnerin;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung am 9. Oktober 2017 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2017 mit Eingabe vom 10. November 2017 (Eingang beim Bundesgericht am 13. November 2017) Beschwerde ("Einsprache") erhob, mit den Anträgen, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihm nach Erhalt der Akten eine angemessene Frist für die Verfassung der Beschwerde zu gewähren;
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der (nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass dementsprechend die Ansetzung einer Frist zur Begründung der Beschwerde, die nach Ablauf der Beschwerdefrist abläuft, ausser Betracht fällt;
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dass sich aus der Sendungsverfolgung der Post ("Easy Track") ergibt, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2017 zugestellt wurde und die 30-tägige Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht demnach unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 13. November 2017 - dem Tag des Eintreffens der Eingabe vom 10. November 2017 beim Bundesgericht - ablief;
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dass demnach im Zeitpunkt des Eintreffens der Beschwerdeeingabe beim Bundesgericht jeglicher Hinweis des Bundesgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer auf die (ausschliessliche) Möglichkeit der Begründung der Beschwerde innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist seinen Zweck von vornherein verfehlt hätte;
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dass eine Begründung der Beschwerde im heutigen Zeitpunkt verspätet wäre und unbeachtet bleiben müsste;
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dass die Eingabe vom 10. November 2017 den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die Berufung mangels rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
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dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist offensichtlich nicht hinreichend begründet wurde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt präsidierende Mitglied: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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