BGer 5A_769/2017 | |||
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BGer 5A_769/2017 vom 15.11.2017 | |
5A_769/2017
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Urteil vom 15. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung (Verfahrensbeistandschaft).
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Sachverhalt: | |
Die 90-jährige B.________ leidet an einer dementiellen Erkrankung und ist gemäss ärztlicher Einschätzung kognitiv deutlich eingeschränkt. Am 27. August 2015 errichtete die KESB Thun eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung; Beiständin ist C.________.
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B.________ ist Eigentümerin einer Liegenschaft, wohnt aber im Pflegeheim D.________ in U.________. Weil sie nicht mehr über genügend flüssige Mittel verfügt, teilte die Beiständin am 17. Mai 2017 mit, dass die Liegenschaft veräussert werden müsse. Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 ernannte die KESB Thun in der Person von Rechtsanwalt und Notar E.________ einen Verfahrensbeistand nach Art. 449a ZGB zur Veräusserung der Liegenschaft und Liquidation des Hausrates.
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Hiergegen erhob A.________, Tochter von B.________, beim Obergericht des Kantons Bern am 31. Juli 2017 eine Beschwerde; ausserdem stellte sie am 6. August 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Am 2. Oktober 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.
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Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 wies das Obergericht die kantonale Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Erwägungen: | |
1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Vorliegend hat sich jedoch die Rechtsverzögerungsbeschwerde offensichtlich mit dem Entscheid des Obergerichts gekreuzt.
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In Beantwortung des Schreibens, wonach das Verfahren voraussichtlich als gegenstandslos abgeschrieben werde, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2017 festgehalten: "teile ich Ihnen mit, dass ich nicht im Traum daran denke, die vom Obergericht Bern himmeltraurig angezettelte Difamie gegen meine Mutter und mich als gegenstandslos durchgehen zu lassen!"
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Indem aber zwischenzeitlich über die kantonale Beschwerde entschieden ist, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde klarerweise als gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin scheint mit ihrer Kritik denn auch nicht auf die angebliche Verzögerung, sondern auf den schliesslich erfolgten obergerichtlichen Entscheid zu zielen. Dieser bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern des Verfahrens 5A_823/2017.
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2. Infolge Gegenstandslosigkeit ist das Verfahren 5A_769/2017 betreffend Rechtsverzögerung in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben. Hierfür zuständig ist der Präsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG).
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_769/2017 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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