BGer 6B_25/2017 | |||
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BGer 6B_25/2017 vom 15.11.2017 | |
6B_25/2017
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Urteil vom 15. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.A.________,
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3. B.A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 3. Juni 2016 (SK 14 368).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 3. Juni 2016 im Berufungsverfahren fest, dass das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 15. August 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als (1.) das Strafverfahren gegen X.X.________ wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen, teilweise gemeinsam mit Y.X.________, von ca. Juni 2007 bis am 14. August 2007, eingestellt wurde, (2.) X.X.________ schuldig erklärt wurde, (2.1) des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwischen dem 5. April 2007 und dem 17. April 2009, zum Nachteil von A.A.________, im Deliktsbetrag von Fr. 185'500.--, (2.2) der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, (3.) festgestellt wurde, dass X.X.________, Y.X.________ und Z.X.________ anerkennen, C.________ Fr. 96'000.-- zuzüglich 2 % Zins zu schulden, unter solidarischer Haftbarkeit, (4.) X.X.________, Y.X.________ und Z.X.________ verurteilt wurden, C.________ auf dem geschuldeten Betrag ab dem 9. November 2011 einen Zins von 2 % und eine Entschädigung von Fr. 1'066.-- zu bezahlen und die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen wurde, (5.) festgestellt wurde, dass X.X.________ anerkennt, A.A.________ Fr. 131'500 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2009 zu schulden, (6.) X.X.________ verurteilt wurde, A.A.________ Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2009 zu bezahlen, (7.) festgestellt wurde, dass X.X.________ anerkennt, B.A.________ Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2009 zu schulden. Das Obergericht des Kantons Bern stellte die Strafverfahren gegen X.X.________ wegen Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 28. Februar 2001 zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von Fr. 8'500.--, und wegen gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 19./22. Mai 2001 zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von Fr. 5'000.-- infolge Verjährung ein. Es erklärte X.X.________ schuldig (1.) des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen, (1.1) zwischen dem 10. August 2001 und dem 9. November 2001, gemeinsam mit Y.X.________ und teilweise gemeinsam mit Z.X.________ begangen zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von Fr. 91'000.--, (1.2) zwischen ca. dem 14. Juli 2004 und dem 17. Januar 2005, teilweise gemeinsam begangen mit Y.X.________ und Z.X.________ zum Nachteil von E.E.________ und F.E.________ im Deliktsbetrag von Fr. 531'900.--, (1.3) im August 2007 zum Nachteil von B.A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 15'000.--, (1.4) zwischen Juli 2011 und April 2014 zum Nachteil von A.A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 569'850.--, (2.) des Betrugs, mehrfach begangen, (2.1) am 12. August 2009 zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von Fr. 4'000.--, (2.2) im Mai/Juni 2011 zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von Fr. 4'835.15, sowie (3.) der Geldwäscherei, mehrfach und teilweise gemeinsam mit Y.X.________ begangen vom 19. Oktober 2007 bis April 2009 im Deliktsbetrag von Fr. 107'501.95. Das Obergericht verurteilte X.X.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, zur Bezahlung von Fr. 569'050.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Juli 2014 an A.A.________ und zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- an A.A.________ sowie von Fr. 600.-- an B.A.________.
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B. | |
X.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, die Ziffern 1.1-1.4 (gewerbsmässiger Betrug, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, E.E.________ und F.E.________, B.A.________ und A.A.________) und die Ziffern 2.1-2.2 (Betrug, mehrfach begangen zum Nachteil von G.________ und H.________) des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben. Sie sei in diesen Punkten vollumfänglich freizusprechen und die Strafe sei entsprechend herabzusetzen. Eventualiter sei selbst bei einer Bestätigung der Schuldsprüche die vom Obergericht ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen herabzusetzen. Es sei ihr eine Entschädigung/Genugtuung wegen Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO zuzusprechen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung/Genugtuung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. | |
Während das Obergericht des Kantons Bern auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. A.A.________ und B.A.________ haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. X.X.________ verzichtet auf weitere Bemerkungen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von C.________. Sie rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis bestanden. Sie hätten sich nur ab und zu getroffen, wenn sie ihrer Mutter bei der Arbeit geholfen habe. Sie hätten sich nicht geduzt. Sodann liege aufgrund der Opfermitverantwortung von C.________ keine Arglist vor. Weil die Vorinstanz diese gleichwohl bejahe, verletze sie Art. 146 StGB und Art. 9 sowie Art. 29 BV. Für C.________ hätte sich aufgedrängt, nachzufragen, weshalb sie das erste Darlehen noch nicht zurückerhalten habe. Ausserdem hätte erwartet werden dürfen, dass sie beim zweiten Darlehen zumindest auf eine schriftliche Bestätigung bestehe. Beim dritten Darlehen hätte es ihr suspekt vorkommen und sie zu diesbezüglichen Fragen veranlassen müssen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in derartigen finanziellen Schwierigkeiten stecke, dass die Beschwerdeführerin deswegen sogar Geld stehle, zumal die Familie den Anschein von guten finanziellen Verhältnissen vermittelt habe. Es wäre zumutbar und angezeigt gewesen, nachzufragen, wofür das angeblich gestohlene Geld verwendet worden sei. Ohne grundlegendste Vorsichtsmassnahmen zu beachten, habe C.________ der Beschwerdeführerin und deren Eltern weitere Fr. 20'000.-- ausgehändigt. Beim vierten Darlehen sei zu bedenken, dass C.________ angesichts ihrer Lebenserfahrung die Tatsache, dass für notwendige Operationen in aller Regel die Krankenversicherung aufkomme, bekannt sei. Vor dem Hintergrund der bereits gewährten Darlehen (bis dahin Fr. 31'000.--) und dem Umstand, dass noch nichts zurückbezahlt worden sei, wäre es für C.________ zumutbar gewesen, die ganze Situation in Frage zu stellen. Spätestens da hätte sie stutzig werden und zumindest ihre in Geldangelegenheiten versierte Nichte oder sonstige Bekannte kontaktieren und um Rat fragen müssen. Als C.________ Fr. 5'000.-- für angeblich zu bezahlende Gesundheitskosten übergeben habe, habe sie bereits vier Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 91'000.-- gewährt, ohne etwas davon zurück erhalten zu haben und ohne die Gründe für diese Darlehen zu hinterfragen, ohne Abklärungen getroffen oder zumindest eine Vertrauensperson konsultiert zu haben. Ein solches Verhalten sei derart fahrlässig, dass spätestens nach dem zweiten Darlehen eine Opfermitverantwortung vorliege, welche ein arglistiges Handeln der Beschwerdeführerin ausschliesse (Beschwerde S. 4-9).
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1.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich auf das erste von C.________ gewährte Darlehen beziehen (z.Bsp. Beschwerde S. 5), sind insofern unbeachtlich, als das Verfahren diesbezüglich infolge Verjährung eingestellt wurde (Urteil S. 31 E. 13.1.1 und S. 110).
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1.3. Die Vorinstanz hält gestützt auf die Aussagen von C.________ und unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid zu deren Persönlichkeit fest, sie sei ledig und habe keine Lehre gemacht, habe aber während 46 Jahren in einer Confiserie gearbeitet. Als sie die Darlehen gewährt habe, habe sie schon einige Jahre mit Y.X.________, der Mutter der Beschwerdeführerin, gearbeitet. In finanziellen Belangen verfüge C.________ über keine grosse Erfahrung, so lasse sie beispielsweise ihre Steuererklärung von ihrer Nichte ausfüllen. Sie sei eine naive, gutgläubige Person, die Menschen, zu denen sie eine persönliche Bindung habe, vertraue, ohne ihre Angaben gross zu hinterfragen. Beim zweiten Darlehen in der Höhe von Fr. 6'000.-- sei erwiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin C.________ erzählt habe, sie sei bei einem Naturheiler in Österreich in Behandlung und müsse diesen bar bezahlen, sie werde das Geld in der folgenden Woche zurückerstatten. C.________ habe der Beschwerdeführerin die Fr. 6'000.-- ausgehändigt. In Bezug auf das dritte Darlehen sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter nur wenige Tage nach der Gewährung des zweiten Darlehens zur Geschädigten gegangen sei; beide hätten ihr wahrheitswidrig erzählt, die Beschwerdeführerin habe ihrem Arbeitgeber Fr. 20'000.-- entwendet, um ihrer Mutter aus finanziellen Schwierigkeiten zu helfen und sie müsse ins Gefängnis, wenn das Geld nicht sofort rückerstattet werde. In der Folge habe die Geschädigte Y.X.________ Fr. 20'000.-- übergeben. Beim vierten Darlehen sei erwiesen, dass Z.X.________, der Vater der Beschwerdeführerin, weinend bei C.________ erschienen sei und ihr mitgeteilt habe, seine Ehefrau müsse in Frankreich an der Leber operiert werden, die Operation koste Fr. 60'000.-- und müsse vorab bar bezahlt werden. Er habe ihr versprochen, sie erhalte das Geld zurück, sobald die Rückvergütung der Krankenkasse eingetroffen sei. Die Geschädigte habe dem Vater der Beschwerdeführerin die Fr. 60'000.-- übergeben. Bezüglich des fünften Darlehens sei erstellt, dass C.________ der Familie X.________ erneut ein Darlehen in der Höhe von Fr. 5'000.-- gewährt habe und auch diesbezüglich über den wahren Verwendungszweck angelogen worden sei. Bei den Darlehensgewährungen, mit Ausnahme des letzten Darlehens, habe die Familie jeweils eine zeitliche Dringlichkeit geltend gemacht. Die Geschädigte habe keine Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der Familie X.________ getroffen. Sie habe aber gewusst, dass die Eheleute X.________ gearbeitet hätten, sie eine Eigentumswohnung besessen hätten und dass die Familie X.________ in I.________ eine gewisse "Grösse" gewesen sei. Angesichts der sich ab Herbst 2000 immer weiter verschlechternden finanziellen Situation sei die Rückzahlungsfähigkeit für die grossen Beträge von Fr. 20'000.-- und Fr. 60'000.-- mit legal erhaltenen Mitteln nicht mehr gegeben gewesen. Für das zweite Darlehen könne wohl trotz der vielen Betreibungen gesagt werden, dass es aus dem Einkommen hätte abbezahlt werden können. Angesichts des derart offenkundig von Anfang an fehlenden Rückzahlungswillens erübrigten sich weitere Ausführungen zur Fähigkeit, die Gelder zurückzubezahlen (Urteil S. 32 ff. E. 13.1.3).
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In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, C.________ sei bei den Darlehen getäuscht worden; ihr seien unwahre Geschichten über die Gründe für die Darlehen erzählt worden und ihr seien ein Rückzahlungswille sowie eine -fähigkeit vorgespiegelt worden, die offenkundig nicht vorhanden gewesen seien. Es sei von einfachen Lügen auszugehen, die von der Geschädigten nicht hätten überprüft werden können bzw. von welchen die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass jene sie nicht überprüfen würde. Bei der Geschädigten handle es sich um eine gutgläubige, naive Frau, welche insbesondere die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre langjährige Freundin angesehen und damit auch deren Ehemann sowie deren Tochter grosses Vertrauen entgegen gebracht habe. Vor diesem Hintergrund sei von einem Vertrauensverhältnis auszugehen. Die Geschädigte sei schon deshalb nicht auf die Idee gekommen, einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, weil solche Dinge in ihrem Alltag keine Rolle spielten und es ihr aufgrund ihrer Persönlichkeit nie in den Sinn gekommen wäre, Y.X.________ und deren Familie ein solches Misstrauen entgegenzubringen. C.________ habe keinen Gewinn erzielen wollen, sondern habe einzig der Familie in deren vermeintlichen Not helfen wollen. Sie sei ein Opfer, welches besonderen Schutz verdiene. Wesentlich sei ausserdem, dass sie nichts von den finanziellen Problemen der Familie gewusst habe. Sie habe auch davon ausgehen dürfen, dass diese ihre Finanzen im Griff habe, denn sie habe gewusst, dass beide Eheleute arbeitstätig seien und sie sich eine Eigentumswohnung gekauft hätten. Bei einer solchen Ausgangslage könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie trotz der ausstehenden Rückzahlungen weitere Darlehen gewährt habe, die alle innert der verhältnismässig kurzen Dauer von rund einem halben Jahr gewährt worden seien. Auch seien keine Abklärungen möglich gewesen, mit welchen die Lügen hätten aufgedeckt werden können. Weiter habe die Familie der Geschädigten einen Schein vermittelt, welcher diese ohnehin von Überprüfungen abgehalten habe, was der Beschwerdeführerin und deren Eltern bewusst gewesen sei. Die Arglist sei in Bezug auf das zweite Darlehen zu bejahen. Die Geschädigte habe gewusst, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme gehabt habe. Mithin sei es für sie durchaus nachvollziehbar gewesen, dass sich diese von einem Naturheiler behandeln lasse. Dass ein solcher bar bezahlt werden müsse, sei nicht unüblich. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die Geschädigte die Geschichte nicht überprüfen würde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie ihr einen Tee aus Österreich geschenkt habe, um ihre Lüge zu bekräftigen. Das eben Ausgeführte gelte auch in Bezug auf das dritte Darlehen. Das Verhalten der Geschädigten sei trotz des hohen Betrags aufgrund der konkreten Umstände nicht leichtsinnig gewesen. Die Beschwerdeführerin und deren Mutter hätten C.________ glaubhaft erzählt, Erstere habe ihrem Arbeitgeber Geld entwendet, um ihrer Mutter zu helfen, dies sei aufgeflogen und es gehe nun darum eine Verhaftung zu verhindern. Von einem Menschen mit der Persönlichkeit der Geschädigten könne in einer solchen Situation nicht erwartet werden, eine derartige Geschichte abzuklären, überdies sei ihr eine grosse zeitliche Dringlichkeit vorgespiegelt worden. Auch beim vierten Darlehen sei eine rechtlich relevante Opfermitverantwortung aufgrund der konkreten Umstände zu verneinen. Zwar seien seit dem dritten Darlehen bereits rund zwei Monate vergangen, ohne dass Rückzahlungen erfolgt seien. Die Arglist sei aber deshalb zu bejahen, weil die Familie X.________ äusserst geschickt vorgegangen sei, da dieses Mal der Vater der Beschwerdeführerin zur Geschädigten gegangen sei und ihr die dramatische Geschichte erzählt habe, wonach es seiner Ehefrau sehr schlecht gehe und diese dringend operiert werden müsse. Z.X.________ habe annehmen können, dass die Geschädigte um das Leben ihrer Freundin besorgt und nicht in der Lage sein würde, den Kreditwunsch abzuschlagen. Auch habe er davon ausgehen können, dass sie nicht auf die Idee kommen würde, Abklärungen zu treffen. Dazu hätte sie im Übrigen auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, ein Krankenhaus in Frankreich hätte ihr keine Auskunft erteilt und auch ein eingeholter Betreibungsregisterauszug hätte die Geschichte nicht widerlegt. Die Geschädigte habe gewusst, dass die Familie X.________ in eine teure Eigentumswohnung eingezogen sei. Sie habe dort die Pflanzen gegossen und so auch die teure Einrichtung gesehen. Sie habe somit in guten Treuen davon ausgehen können, dass die Familie in wirtschaftlich gesunden Verhältnissen gelebt habe, dass sie wegen des Wohnungskaufs und der neuen Einrichtung aber nicht über flüssige Mittel verfügt habe. Gerade wenn ein Mann wie Z.X.________, ein bekannter Ex-Hockeyspieler und -trainer, weinend vor Sorgen um seine Ehefrau zu deren Freundin gehe und sie um Hilfe bitte, bedürfe es doch einer rechten Härte, die Hilfe abzuschlagen bzw. zuerst noch Abklärungen zu tätigen: Eine Härte, die C.________ nicht gehabt habe, was ihr aber gerade aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht vorgeworfen werden könne. Vielmehr sei von einem arglistigen Vorgehen der Familie auszugehen, da sie dies erkannt und gezielt ausgenutzt hätten. Betreffend das fünfte Darlehen sei der Geschädigten erneut eine unwahre Geschichte über den Verwendungszweck des Geldes erzählt worden. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des bisherigen arglistigen Vorgehens der Familie X.________ sowie aufgrund der naiven, hilfsbereiten Persönlichkeit der Geschädigten, sei auch hier von einem arglistigen Vorgehen auszugehen (Urteil S. 37 f. E. 13.1.4).
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1.4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täuschung nicht arglistig. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
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1.5. Die Vorinstanz bejaht das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Recht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vertrauensverhältnis gehen an der Sache vorbei. Teilweise ergänzt sie dabei die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz oder weicht von ihnen ab, ohne Willkür darzutun (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und der Geschädigten ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe und sich die beiden seit Jahren gekannt hätten. Die Geschädigte habe die gesamte Familie X.________ als schon fast zu ihrer eigenen Familie gehörig empfunden. Aufgrund ihrer Freundschaft zur Mutter der Beschwerdeführerin und wegen der Bekanntheit der Familie im Dorf habe die Geschädigte der gesamten Familie grosses Vertrauen entgegen gebracht (Urteil S. 32 f. und S. 37 E. 13.1.3). Unter diesen Umständen geht die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses aus. Sie nimmt ebenso zutreffend keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung an. Objektiv mag das Verhalten der Geschädigten, welche der Familie X.________ ohne jegliche Überprüfung wiederholt Darlehen gewährte, obwohl keine Rückzahlungen erfolgten, die teilweise versprochen worden waren, naiv und nicht nachvollziehbar erscheinen. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geschädigten gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen um eine in finanziellen Belangen unerfahrene, gutgläubige und hilfsbereite Person handelt. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern nutzten diese Eigenschaften gezielt aus. Die Geschädigte muss sich nicht vorwerfen lassen, dass sie die geschickt mit Details untermauerten Lügen über die Umstände und Gründe für die Darlehen nicht zweifeln liessen oder zu Abklärungen veranlassten. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass eine Überprüfung der falschen Angaben teilweise gar nicht möglich gewesen wäre, wie zum Beispiel beim Darlehen für die angebliche Leberoperation der Mutter der Beschwerdeführerin. Hinzukommt, dass die Geschädigte zusätzlich unter zeitlichen Druck gesetzt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht der Anschein von guten finanziellen Verhältnissen bzw. von einem gewissen Vermögen der Familie, welcher auch der Geschädigten vermittelt wurde, nicht im Widerspruch zu den Darlehensanfragen, weshalb ihr diese hätten verdächtig vorkommen müssen. Vielmehr stellen der Erwerb einer Eigentumswohnung und einer kostspieligen Einrichtung nachvollziehbare Gründe dar, weshalb sich die angeblich grundsätzlich vermögende Familie kurzzeitig in einem Liquiditätsengpass befand.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt beim Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von E.E.________ und F.E.________ vor, sie habe die beiden zwar getäuscht, allerdings stehe die Opfermitverantwortung im Vordergrund. Ab einem gewissen Zeitpunkt könne nicht mehr von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden. E.E.________ und F.E.________ seien zwei Mal von Dritten gewarnt worden. Die Rückzahlungstermine seien nicht eingehalten worden. Ausserdem habe E.E.________ zugegeben, bei einem Bankbeleg Zweifel gehabt zu haben. Trotz all dieser Warnsignale habe sie keine Abklärungen getroffen, sondern unbedacht weiter Geld ausgeliehen, bis sie schliesslich 20 Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 531'900.-- gewährt habe (Beschwerde S. 9-11).
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2.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass die Beschwerdeführerin die bei der Gewährung des ersten Darlehens geschaffene Vertrauensbasis gezielt ausnützte und ihre Lügengeschichten darauf aufbaute. Beim ersten Treffen waren alle drei Familienmitglieder anwesend und erzählten von der ausstehenden Erbschaft von Fr. 18 Mio., wobei die Geschädigten insbesondere dem Vater der Beschwerdeführerin, der zu seinem Cousin F.E.________ ein sehr enges Verhältnis gehabt hatte, grosses Vertrauen entgegen brachten. Zudem bekräftigten die Beschuldigten die Geschichte mit einem unechten Kontoauszug, der belegt, dass die Familie über fast eine Viertelmillion flüssige Mittel verfügte. Der Eindruck, dass diese vermögend war, bestätigte sich für E.E.________ weiter, als sie mit der Familie nach Bad Ragaz fuhr und die luxuriöse Unterkunft sah, welche diese bewohnte. Hinzu kommt das gesamte Auftreten der Familie, welches nicht auf dauerhafte finanzielle Probleme hat schliessen lassen, aber auch nicht übertrieben prahlerisch wirkte. Damit war der Grundstein dafür gelegt, dass E.E.________ auch in Zukunft an den Wohlstand der Familie glauben würde. Das besondere Vertrauensverhältnis, welches zwischen F.E.________ und dem Vater der Beschwerdeführerin bestand, übertrug sich vorliegend auch auf die Beziehung der Eheleute E.________ zur Beschwerdeführerin. Letztere erkannte die Naivität und Gutgläubigkeit der Eheleute, was sie bewusst ausnutzte. In der Folge zerstreute sie die bei E.E.________ aufkommenden Zweifel immer wieder geschickt mit neuen passenden Geschichten. Ausserdem setzte sie gefälschte Dokumente ein, wenn sie es zur Aufrechterhaltung des Irrtums der Geschädigten für nötig erachtete. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin half, die Zweifel zu zerstreuen, indem sie die Geschichten ihrer Tochter bestätigte. Ferner platzierte die Beschwerdeführerin mit grosser Raffinesse kleine Gesten, um ihre unwahren Geschichten zusätzlich zu bekräftigen (Urteil S. 51 f. E. 13.2.4). Diese wendet ein, die von den Geschädigten getroffenen Massnahmen wie die Schuldanerkennung, die Vereinbarung eines horrenden Darlehenszinses und der Schenkungsvertrag entsprächen offensichtlich nicht dem geforderten Mindestmass an Aufmerksamkeit (Beschwerde S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss ständiger Praxis ist für die Frage, ob keine Arglist vorliegt, weil der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (E. 1.4). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen verfügen die Geschädigten nicht über spezielle Erfahrungen in Finanzgeschäften. Sie sind gutgläubige und ehrliche Menschen und leben in einem kleinen Dorf mit hoher Sozialkontrolle, wo jeder jeden kennt und wo man einander grundsätzlich noch vertraut. Der Vater der Beschwerdeführerin war für F.E.________ fast so etwas wie ein Bruder (Urteil S. 45 und S. 48 E. 13.2.3). Unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten kann nicht die Rede davon sein, die Geschädigten, insbesondere E.E.________, hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie das aus ihrer Sicht und von ihrer Persönlichkeit Mögliche unternommen hat, um die von ihr gewährten Darlehen zu sichern, auch wenn es teilweise untaugliche Versuche waren (Urteil S. 52 E. 13.2.4).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 146 StGB und Art. 9, Art. 10 sowie Art. 29 BV, indem sie ihr unterstelle, sie habe den Beschwerdegegner 3 arglistig getäuscht. Das Verhalten von dessen Bruder, dem Beschwerdegegner 2, könne ihr nicht angerechnet werden. Sie selber habe kein Vertrauensverhältnis ausgenützt (Beschwerde S. 11 f.).
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 3 sei durch die Beschwerdeführerin getäuscht worden. Wenn er gewusst hätte, dass sie nicht die Erbin eines grossen Vermögens sei, sondern seit Jahren arbeitslos und verschuldet, und damit nicht in der Lage gewesen sei, ihm nach 14 Tagen Fr. 30'000.-- zurückzugeben, so hätte er ihr die Fr. 15'000.-- nicht übergeben. Anlässlich des persönlichen Treffens mit dem Beschwerdegegner 3 habe die Beschwerdeführerin seinen Irrtum bestärkt. Bei der Frage, ob die Täuschung arglistig sei, seien die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Auch hier habe die Beschwerdeführerin ein bestehendes Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Beschwerdegegner 3 und seinem älteren Bruder bestand, gezielt ausgenutzt. Der Beschwerdegegner 3 habe zu seinem Bruder aufgeschaut und diesem vertraut. Da jener absolut davon überzeugt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin eine reiche irische Erbin sei und seine Fragen stimmig habe beantworten können, habe der Beschwerdegegner 3 seinem Bruder geglaubt und selber keine Abklärungen getroffen bzw. keine weiteren Sicherheiten verlangt. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Geschichte bestätigt, als sie sich persönlich getroffen hätten, weshalb ihr auch das Verhalten des Beschwerdegegners 2 anzurechnen sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Brüdern mache es denn auch verständlich und nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner 3 keine Abklärungen getroffen und geglaubt habe, was man ihm gesagt habe. Daher könne ihm auch keine Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden. Die Vorinstanz teilt die Auffassung der ersten Instanz nicht, wonach der Bruder des Beschwerdegegners 3 als willenloses Werkzeug der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Vielmehr sei er aus eigenem Antrieb auf den Beschwerdegegner 3 zugegangen. Zur Bejahung der Arglist genüge es, dass die Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis zwischen den Brüdern gezielt ausgenutzt habe und den Irrtum des Beschwerdegegners 3 bestärkt habe, indem sie beim Treffen die ursprünglich von ihr erfundene und durch den Beschwerdegegner 2 seinem Bruder erzählte unwahre Geschichte bestätigt habe (Urteil S. 57 f. E. 13.3.4).
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3.3. Einleitend ist festzuhalten, dass der selber auch durch die erfundenen Geschichten der Beschwerdeführerin zwischen April 2007 und April 2009 getäuschte Beschwerdegegner 2 gemäss Vorinstanz aus eigenem Antrieb ca. im August 2007 auf seinen Bruder zuging und ihn bat, der Beschwerdeführerin ein Darlehen über Fr. 15'000.-- zu geben. Damit liegt kein Betrug in mittelbarer Täterschaft vor. Sodann verfügte der Beschwerdegegner 3 unmittelbar über sein eigenes Vermögen, als er der Beschwerdeführerin Fr. 15'000.-- übergab. Daher handelt es sich auch nicht um einen sog. Dreiecksbetrug (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 f.).
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Nach den vorinstanzlichen Feststellungen bekam der Beschwerdegegner 3 die unwahren Informationen über die Beschwerdeführerin, den Darlehenszweck und die Gewinnaussichten zunächst von seinem Bruder, der sich selber aufgrund der Lügen der Beschwerdeführerin ebenfalls in einem Irrtum befand. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass der Beschwerdegegner 3 erklärte, er habe aufgrund der Angaben seines Bruders den Entschluss gefasst, ihr das Darlehen zu gewähren. Gestützt darauf kann indes nicht geschlossen werden, dass sie nicht im Geringsten auf diesen Entschluss eingewirkt habe (Beschwerde S. 12). Anlässlich des persönlichen Treffens mit dem Beschwerdegegner 3 bestätigte sie die falschen Angaben. Damit blieb sie nicht bloss untätig, sondern bestärkte ihn mit diesem aktiven Tun in seinem Irrtum. Für ein Bestärken im Irrtum genügt es, wenn der Täter die Richtigkeit der irrtümlichen Annahme des Opfers ausdrücklich bestätigt, wie dies die Beschwerdeführerin tat (vgl. BGE 122 II 422 E. 3.a S. 427 mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage 2013, S. 233; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Auflage 2010, N. 14 f. zu Art. 146 StGB; wohl gl.M. STRATENWERTH ET AL., Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Auflage 2010, § 15 N. 28; a.M. TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N. 5 zu Art. 146 StGB, die ein blosses Bestätigen für die Tatvariante des arglistigen Bestärkens in einem Irrtum nicht als genügend erachten, sondern die Verhinderung der Aufklärung des Irrtums durch besondere Machenschaften oder sonst wie listenreiches Vorgehen voraussetzen). Hervorzuheben ist vorliegend noch, dass der Bruder des Beschwerdegegners 3 die ihm ursprünglich von der Beschwerdeführerin erzählten Lügen weiterverbreitete, mithin war die Beschwerdeführerin die Urheberin des Irrtums beim Bruder des Beschwerdegegners 3. Das Bestärken im Irrtum beim Beschwerdegegner 3 diente dazu, ihn von weiteren Überprüfungen abzuhalten. So sagte er aus, da die Angaben der Beschwerdeführerin sich mit denjenigen seines Bruders zu einem stimmigen Ganzen verbunden hätten, sei in ihm kein Misstrauen aufgekommen und er habe ihr die Fr. 15'000.-- in bar gegeben (Urteil S. 56 E. 13.3.3). Dass zwischen den Brüdern ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, ist offensichtlich und stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede. Sie nutzte es zielgerichtet aus und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner 3 deshalb und wegen ihren Bekräftigungen anlässlich des persönlichen Treffens keine Überprüfung vornehmen würde. Angesichts dieser besonderen Umstände bestand für den Beschwerdegegner 3 kein Anlass misstrauisch zu sein. Somit handelte die Beschwerdeführerin arglistig.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin führt zum Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 aus, indem die Vorinstanz trotz unvollständiger Beweislage ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdegegners 2 abstelle und von einer Deliktssumme in der Höhe von Fr. 569'850.-- ausgehe, stelle sie den Sachverhalt willkürlich fest. In Anwendung der Unschuldsvermutung hätte sie von dem von ihr anerkannten Betrag von Fr. 100'000.-- bis Fr. 200'000.-- ausgehen müssen. Trotz der verschiedenen Hinweise und der wiederholten Anträge hätten weder die Staatsanwaltschaft noch die Gerichte Beweise hinsichtlich der von ihr angegebenen Investitionen in Mexiko sowie über J.________ erhoben, was gegen Art. 6 StPO verstosse. Sodann schliesse die offensichtliche Opfermitverantwortung des Beschwerdegegners 2 eine Arglist aus, insbesondere bei den neuerlichen Geldübergaben (Beschwerde S. 13-17).
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4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Deliktssumme sind unbegründet. Die Vorinstanz nimmt, teilweise unter Verweis auf die Feststellungen der ersten Instanz, eine sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie setzt sich dabei eingehend mit den Angaben des Beschwerdegegners 2 und denjenigen der Beschwerdeführerin sowie mit den Kontoauszügen des Beschwerdegegners 2 und dessen Aufstellung über die der Beschwerdeführerin ausgehändigten Beträge auseinander. Die Vorinstanz erachtet das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft, abstreitend und beschönigend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die von ihr geltend gemachte Höhe der erhaltenen Geldbeträge sei unglaubhaft. Dabei sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin sich zunächst nicht einmal habe darauf festlegen können, ob der Beschwerdegegner 2 ihr mehrere tausend, mehrere zehntausend oder mehrere hunderttausend Franken gegeben habe, nur um sich dann plötzlich - nach einem Unterbruch der Konfrontationseinvernahme und einer Besprechung mit ihrem Verteidiger - genau erinnern zu können, dass der Beschwerdegegner 2 ihr Fr. 100'000.-- bis Fr. 200'000.-- gegeben habe. Die Vorinstanz stellt fest, aufgrund der Privatkontoauszüge sei es erwiesen, dass der Beschwerdegegner 2 von seinem Privatkonto Fr. 540'000.-- abgehoben habe. Aus den Auszügen gehe ausserdem hervor, dass er einerseits die gängigen monatlichen Ausgaben gehabt habe, andererseits aber auch grosse Beträge abgehoben habe. Auffallend sei dabei, dass er praktisch alle monatlichen Zahlungen mit E-Banking gemacht habe, die hohen Beträge hingegen in bar bezogen worden seien. Entscheidend sei sodann, dass der Beschwerdegegner 2 in Bezug auf die Barauszahlungsbeträge differenziert habe; er habe die Beschwerdeführerin nicht etwa unnötig belastet, indem er ihr sämtliche, bar ausbezahlten Beträge angelastet habe, sondern er habe konstant angegeben, dass nur die hohen Barauszahlungsbeträge an die Beschwerdeführerin gegangen seien. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, bezüglich der Höhe der übergebenen Beträge sei von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 auszugehen, mithin sei auf seine Angaben abzustellen, womit sich ein Deliktsbetrag von Fr. 569'850.-- ergebe (Urteil S. 79 ff. E. 17.3).
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4.3. Der in Art. 6 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_656/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2; je mit Hinweisen).
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Soweit die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz missachtet (Beschwerde S. 16 f.), ist auf die Rüge nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht bildet der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dies ist hier das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern.
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Die Vorinstanz wies den Beweisantrag auf Abklärungen über J.________ ab (Urteil S. 8 f. E. 4). Zur Begründung erwägt sie, anhand aller bisherigen Aussagen und den weiteren aktenkundigen Beweismitteln sei die Vorinstanz in der Lage, sich eine ausreichende Meinung über die von der Beschwerdeführerin bei J.________ geltend gemachten Investitionen zu bilden (Verfügung vom 23. Dezember 2015 S. 4, vorinstanzliche Akten act. 19777). Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein sollte (vgl. auch Urteil S. 27 ff. und S. 85 f.), ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht in rechtsgenügender Weise dar.
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4.4. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hält unter dem Titel der Arglist fest, dass der Beschwerdegegner 2 zwar aufgrund des Hofes, welchen er von den Eltern übernommen und geführt habe, mit der Verwaltung von Geldern in der Höhe von mehreren zehntausend Franken zu tun habe (zu denken sei insbesondere an die Direktzahlungen) und dass er unter diesen Umständen über Buchhaltungskenntnisse verfügen müsse. Es gelte auch zu bedenken, dass ihm die Beschwerdeführerin im Deliktszeitraum von 2011 bis 2014 keine gefälschten Urkunden vorgelegt habe, um ihre Geschichte von den angeblichen Investitionen in Mexiko zu untermauern. Ausserdem habe der Beschwerdegegner 2 kein Geld mehr auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen (wie dies im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren der Fall gewesen sei, WSG I). Er habe ihr sämtliches Geld in bar übergeben. Nicht zu vergessen seien ausserdem die zahlreichen Warnungen, die den Beschwerdegegner 2 aus seinem Umfeld erreicht hätten; er sei von seinen Brüdern, seiner Lebenspartnerin und von einer anderen Geschädigten, E.E.________, gewarnt worden und habe die Geldübergaben vor seiner gesamten Familie verstecken müssen. Dies alles habe ihn dennoch nicht davon abgehalten, der Beschwerdeführerin immer mehr Geld zu geben. Die Vorinstanz erwägt weiter zu Recht, dass aber von der konkreten Situation auszugehen ist, in welcher sich der Beschwerdegegner 2 befand. Er und die Beschwerdeführerin kannten sich zum Zeitpunkt der erneuten Geldübergaben bereits seit fast sieben Jahren. Zwischen ihnen bestand ein Vertrauensverhältnis. Die Beschwerdeführerin täuschte den Beschwerdegegner 2, indem sie unwahre Angaben über den Verwendungszweck des geliehenen Geldes machte. Ihre Angaben sind in doppelter Hinsicht als falsch zu qualifizieren; sie hatte einerseits das Geld aus dem ersten Verfahren WSG I nicht in Mexiko investiert, andererseits hatte sie auch nie beabsichtigt, das Geld aus dem zweiten Verfahren WSG II zu investieren, um das Geld aus dem ersten Verfahren wieder auszulösen. Sie täuschte ihn zudem über ihren Rückzahlungswillen und über ihre Rückzahlungsfähigkeit. Der Beschwerdegegner 2 war ein taugliches Objekt für diese Täuschung. Es war ihm nicht zumutbar, die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Ihm blieb in der aus seiner Sicht auswegslosen Situation nichts anderes übrig, als der Beschwerdeführerin immer mehr Geld zu geben; für ihn stand klar der Erhalt des elterlichen Bauernhofes im Vordergrund. Er sah die Zahlungen als einzige Möglichkeit, um das zuvor investierte Geld doch noch zurückzuerhalten, um den Hof retten zu können. Die ganze Existenz des Beschwerdegegners 2 hing nachweislich am seidenen Faden - vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass er einfach an die Beschwerdeführerin, an ihre Geschichte von den Investitionen in Mexiko und an das Versprechen, dass sie das gesamte Geld wieder würde erhältlich machen können, glauben musste. Die Vorinstanz weist weiter zutreffend darauf hin, angesichts dieser Situation relativiere sich auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 eigentlich gewusst habe, wie mit Geld umzugehen sei; in dieser Situation sei es ihm offensichtlich nicht mehr möglich gewesen, seine Finanzen zu managen, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, klar zu denken und verantwortungsvoll zu handeln. Dass er verzweifelt gewesen sei, dokumentiere auch der SMS-Verkehr zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Um die Hoffnung ihres Opfers auf eine Rückzahlung der gesamten Summe aufrecht zu erhalten, habe sie ihm immer wieder kleinere Beträge zurückbezahlt - offensichtlich mit Erfolg. Auch bei ihm habe die Beschwerdeführerin raffiniert kleine Gesten platziert, um den Beschwerdegegner 2 glauben zu lassen, sie meine es gut mit ihm; so habe sie ihm beispielsweise Hühnerfutter gekauft, als das Geld nicht einmal mehr dafür gereicht habe oder habe ihm Naturheilmittel vorbeigebracht, als sein Vater einen Zeckenbiss gehabt habe. Solche Gesten hätten dazu beigetragen, dass ihre Geschichten auf den Beschwerdegegner 2 noch glaubhafter gewirkt hätten. Ausserdem habe sie es damit geschafft, ihn glauben zu lassen, dass sie beide im selben Boot sitzen würden. Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss, dass die Opfermitverantwortung vorliegend nicht greift (Urteil S. 88 ff. E. 17.4).
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch des Betrugs zum Nachteil von G.________. Zum einen sei kein arglistiges Verhalten auszumachen. Zum anderen habe es sich um ein gewöhnliches Darlehen gehandelt, das sie vollständig samt Zinsen zurückbezahlt habe. Bei G.________ sei kein Vermögensschaden eingetreten (Beschwerde S. 17 f).
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5.2. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt auch ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 120 IV 122 E. 6.b/bb) S. 135; 102 IV 84 E. 4; je mit Hinweisen).
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5.3. Der Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht. Soweit die Beschwerdeführerin sich vom vorinstanzlichen Sachverhalt entfernt bzw. diesen ergänzt, ohne Willkür darzutun, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe G.________ vorgespielt, sie heisse K.________, stamme aus einer reichen irischen Familie und brauche nur kurzfristig finanzielle Unterstützung. Sie habe ihm also eine ganze Lügengeschichte erzählt. G.________ sei ein Arbeitskollege von L.________ gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin als dessen Freundin beim Apéro kennen gelernt, wo sie von L.________ auch immer K.________ genannt worden sei. Bei einem gemeinsamen Ausflug sei die Geschichte geschickt verstärkt worden, so dass G.________ keinen Grund gehabt habe, den Erklärungen der Beschwerdeführerin zu misstrauen. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, angesichts der Gesamtumstände und der relativ geringen Darlehenssumme könne von G.________ nicht verlangt werden, dass er zuvor Abklärungen hätte treffen müssen. Er habe nicht leichtsinnig gehandelt und sei von der Beschwerdeführerin arglistig getäuscht worden. Er hätte ihr kein Geld gegeben, wenn er gewusst hätte, dass sie keine reiche Erbin, sondern seit Jahren arbeitslos gewesen sei. Dass es G.________ auch um den Profit ging, ändert nichts daran, dass er aufgrund des Darlehensvertrags und angesichts der geringen Darlehenssumme nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu tätigen bzw. Sicherheiten zu verlangen. Weil er sich im Irrtum - bezüglich des Verwendungszwecks des geliehenen Geldes, der Rückzahlungsfähigkeit und des Rückzahlungswillens der Beschwerdeführerin - befand, übergab er dieser Fr. 4'000.-- und schädigte sich damit selbst am Vermögen. Der Vermögensschaden besteht hier bereits im Moment der Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung. Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die spätere Rückzahlung des Darlehens nichts zu ändern. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, insbesondere lasse sich mit der späteren, unfreiwilligen Rückzahlung des Darlehens, welche nota bene nicht gesamthaft, sondern in Teilen erfolgt sei, nicht ein Rückzahlungswillen begründen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese das Geld, wie auch in den anderen Betrugsfällen, nicht zurück gezahlt hätte, wenn G.________ der Beschwerdeführerin nicht grossen Druck gemacht hätte (Urteil S. 61 f. E. 14.1.4).
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Erwägung 6 | |
Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen die Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen Betrugs zum Nachteil des Malerateliers H.________ verurteilt (Urteil S. 63 ff. E. 14.2), legt diese nicht dar (Beschwerde S. 19 f.) und ist auch nicht ersichtlich. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden.
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Erwägung 7 | |
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung und beantragt, sie sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 48 Monaten zu bestrafen (Beschwerde S. 20 f.). Auf ihre Rüge ist insofern nicht einzutreten, als sie sich im Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen zur Strafzumessung äussert. Soweit sie darüber hinaus geltend macht, die Einsatzstrafe von 24 Monaten für das schwerste Delikt sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, ist die Rüge nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. Wie die Beschwerdeführerin schliesslich selber einräumt, kann die in einem anderen Betrugsfall vom Bezirksgericht Laufenburg ausgefällte Strafe bereits deshalb nicht mit ihrer verglichen werden, weil die konkreten Umstände jenes Falles nicht bekannt sind. Da die Strafzumessung auf einer individualisierten Beurteilung aller massgeblichen Umstände beruht, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen hält sich die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil S. 92 ff.).
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Erwägung 8 | |
Den Antrag betreffend Entschädigung und Genugtuung für Überhaft begründet die Beschwerdeführerin einzig mit einer tieferen Freiheitsstrafe (Beschwerde S. 21). Es bleibt jedoch bei der Freiheitsstrafe von 60 Monaten, weshalb auf ihren Antrag nicht einzutreten ist.
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Erwägung 9 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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