BGer 9C_719/2017 | |||
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BGer 9C_719/2017 vom 15.11.2017 | |
9C_719/2017
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Urteil vom 15. November 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wollmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 5. September 2017 (VSBES.2017.21).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 25. November 2016 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den Anspruch der 1972 geborenen A.________ auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab, weil sie sich entgegen der Auflage gemäss Schreiben vom 12. Januar 2015 nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte, unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien zusätzliche Abklärungen in medizinischer oder beruflicher Hinsicht zu treffen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. September 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1 Das kantonale Gericht hat sich zunächst unter Würdigung der Expertise der asim, Versicherungsmedizin, Begutachtung, Spital B.________, vom 7. April 2014 mit der gesundheitlichen Situation der Versicherten auseinandergesetzt, zu deren Arbeitsfähigkeit sich die Fachärzte mangels Behandlung der schweren depressiven Episode bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht zu äussern vermochten.
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2.2 Alsdann hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, wobei ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist.
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Gestützt auf diese Bestimmung hat das kantonale Gericht erkannt, dass die Verwaltung befugt war, die gesetzlichen Leistungen nach Durchführung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu verweigern, nachdem die Beschwerdeführerin der Auflage, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, nicht nachgekommen sei. Darauf wird verwiesen.
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2.3 Was in der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Betrachtungsweise vorgebracht wird, ist nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 7b Abs. 3 IVG berufen. Es ist nicht erkennbar, dass sie der Aufforderung im Schreiben der IV-Stelle vom 12. Januar 2015, sich einer medizinischen Massnahme zu unterziehen, ohne Verschulden keine Folge geleistet hat. Die Konsultationen bei der Psychologin fallen sodann nicht unter den Begriff der medizinischen Behandlung; dabei gilt es namentlich zu beachten, dass die Psychologin keine Pharmakotherapie anordnen darf, die gerade mit Blick auf die im Gutachten der asim diagnostizierte schwere depressive Episode angezeigt wäre.
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2.4 Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht zu begründen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie von einem korrekten Mahn- und Bedenkzeitvefahren ausgegangen ist. Der Hinweis auf ihren schlechten Gesundheitszustand entlastet die Versicherte nicht von ihren Mitwirkungspflichten, zumal sie bereits im Verwaltungsverfahren, vor Erlass der Verfügung vom 25. November 2016, anwaltlich vertreten war. Durch die vorinstanzlich bestätigte, formelle Erledigung der Ansprüche mittels Verfügung der IV- Stelle wurden die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin wie Willkürverbot, Anspruch auf ein faires Verfahren oder der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt.
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2.5 Soweit in der Beschwerde eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts gerügt wird, hat sich die Versicherte entgegen halten zu lassen, dass der Rentenanspruch als solcher nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bildet (BGE 125 V 414 E. 1b). Zusätzliche Abklärungen im Zusammenhang mit Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Ob die Voraussetzungen für einen Invalidenrentenanspruch erfüllt sind, wird erst geprüft werden können, wenn die Beschwerdeführerin die Auflage gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 12. Januar 2015 erfüllt hat.
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3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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4.
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Luzern, 15. November 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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