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Informationen zum Dokument  BGer 1B_480/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_480/2017 vom 16.11.2017
 
1B_480/2017
 
 
Urteil vom 16. November 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Prozesskaution,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2017 (UE170281).
 
 
Erwägungen:
 
Am 15. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen verschiedene von A.________ angezeigte Personen nicht an die Hand. A.________ focht diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches ihr mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 eine Frist von 5 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde und eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.-- ansetzte, beides unter der Drohung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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A.________ reicht dem Bundesgericht die Kopie einer "Replik" vom 23. Oktober 2017 ans Obergericht ein und erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen die ihr von diesem auferlegte Prozesskaution. Zur Begründung führt sie an, sie lebe von der AHV-Rente und einer bescheidenen Pensionskassenrente und verfüge über kein Vermögen, weshalb sie um Erlass der Kaution bitte. Sie begründet damit unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. November 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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