BGer 1B_480/2017 | |||
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BGer 1B_480/2017 vom 16.11.2017 | |
1B_480/2017
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Urteil vom 16. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2017 (UE170281).
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Erwägungen: | |
Am 15. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen verschiedene von A.________ angezeigte Personen nicht an die Hand. A.________ focht diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches ihr mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 eine Frist von 5 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde und eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.-- ansetzte, beides unter der Drohung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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A.________ reicht dem Bundesgericht die Kopie einer "Replik" vom 23. Oktober 2017 ans Obergericht ein und erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen die ihr von diesem auferlegte Prozesskaution. Zur Begründung führt sie an, sie lebe von der AHV-Rente und einer bescheidenen Pensionskassenrente und verfüge über kein Vermögen, weshalb sie um Erlass der Kaution bitte. Sie begründet damit unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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