BGer 6B_1192/2017 | |||
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BGer 6B_1192/2017 vom 16.11.2017 | |
6B_1192/2017
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Urteil vom 16. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (fahrlässige Tötung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 5. September 2017 (BS 2017 58).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 10. Dezember 2016 Anzeige gegen den Hausarzt ihrer Mutter (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen "Falschbehandlung mit Todesfolge" zum Nachteil ihrer Mutter (geboren am 10. Oktober 1926, verstorben am 9. September 2015). Sie wirft diesem vor, er habe ihrer Mutter (nachfolgend: Patientin) das Antidepressivum Surmontil verordnet, obwohl sie unter chronischen Verstopfungen und unter verschiedenen Nebenwirkungen dieses Medikaments, nicht aber unter Depressionen gelitten habe. Zudem habe er unnötigerweise eine Computertomografie des Bauchbereichs angeordnet. Da der Körper der Patientin das Kontrastmittel wegen den Verstopfungen nicht habe abbauen können, habe dies deren Bauchschmerzen noch zusätzlich vergrössert. Ohne diese Fehlbehandlungen würde ihre Mutter noch leben.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 am 22. Juni 2017 ein. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 5. September 2017 ab.
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Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 5. September 2017 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 fortzuführen.
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2. Nicht eingetreten werden kann auf die ergänzenden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2017 und 9. November 2017, da diese nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgten und somit verspätet sind.
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3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihren möglichen Zivilforderungen. Da sie dem Beschwerdegegner 2 die fahrlässige Tötung ihrer Mutter vorwirft, steht zumindest eine Genugtuungsforderung im Raum (vgl. Art. 47 OR). Ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen letztlich jedoch offenbleiben.
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4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf nur bei einer klaren Beweislage angeordnet werden. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; vgl. zur Willkürkognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Einstellungen: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f. S. 244 ff.).
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5. Die Vorinstanz verneint einen Kausalzusammenhang zwischen dem Tod der Patientin und der Verordnung des Medikaments Surmontil durch den Beschwerdegegner 2 sowie der von diesem angeordneten Computertomografie. Sie erwägt zusammengefasst, in den Akten (namentlich auch den Berichten des Kantonsspitals Zug vom 23. Mai und 25. Juni 2014) fänden sich keinerlei Hinweise auf irgendwelche Folgeerscheinungen der computertomografischen Untersuchung. Angesichts des hohen Alters der Patientin im Zeitpunkt ihres Hinschieds könne eine natürliche Todesursache vermutet werden, zumal bei deren Tod offenbar weder der Beschwerdeführerin noch den Behörden eine amtliche Untersuchung der Todesumstände notwendig erschienen sei. Die Verwendung des Kontrastmittels anlässlich der Erstellung des Computertomogramms am 23. Mai 2014 sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zudem nicht geeignet, den rund 15 Monate später eingetretenen Tod der Patientin zu verursachen. Die Vorinstanz geht gestützt auf einen Bericht des Kantonsspitals Olten vom 7. Dezember 2010 sodann davon aus, die Patientin habe seit Jahren unter Depression gelitten. Sie sei bereits bevor sie sich in die Behandlung des Beschwerdegegners 2 begeben habe, entsprechend medikamentös therapiert worden. Die verschiedenen Arztberichte enthielten keinerlei Hinweise, dass die Patientin durch die Einnahme des Medikaments Surmontil unter Nebenwirkungen oder gar medizinischen Komplikationen gelitten hätte.
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6. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie behauptet erneut, die Verschreibung des Antidepressivums Surmontil sei kontraindiziert gewesen. Nach dessen Absetzung sei es ihrer Mutter viel besser gegangen (Beschwerde S. 5). Konkrete Anhaltspunkte, dass die Einnahme dieses Medikaments und die Computertomografie unnötig und für den Tod ihrer Mutter kausal waren, zeigt sie indes nicht auf. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder dargetan noch ersichtlich.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Untersuchung habe sich auf das Studium der von ihr eingereichten Akten beschränkt. Weitere medizinische Unterlagen oder ein Totenschein seien nicht eingeholt worden. Auch sei kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet. Mangels eines hinreichenden Tatverdachts für ein strafbares Verhalten waren die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, welche zusätzlichen medizinischen Unterlagen noch hätten eingeholt werden müssen.
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7. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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