BGer 6F_16/2017 | |||
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BGer 6F_16/2017 vom 16.11.2017 | |
6F_16/2017
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Urteil vom 16. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. Bank A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani,
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3. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niccolò Gozzi,
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Gesuchsgegner,
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Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_850/2014 vom 4. März 2015.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2014 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 4. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_850/2014).
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Der Gesuchsteller wendet sich am 25. September 2017 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2014 sei u.a. wegen skandalöser Verweigerung des rechtlichen Gehörs und vieler qualifiziert falscher Sachverhaltsdarstellungen aufzuheben. Eventualiter sei die Verhandlung vor dem Obergericht zu wiederholen.
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2. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen.
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3. Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG).
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4. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, das Bundesgericht habe in seinem Fehlurteil 6B_850/2014 aus Versehen nicht berücksichtigt, dass das Obergericht des Kantons Aargau auf geradezu kriminelle Weise 45 Beweisurkunden mutwillig vernichtet habe. Das Urteil 6B_850/2014 sei "brotloses, inhaltsleeres und nicht nachvollziehbares Juristenfutter" sowie oberflächlich, falsch und emotionslos begründet. Mit seiner absurden Begründung habe das Bundesgericht dem Obergericht im Hinblick auf die skandalöse Verweigerung des rechtlichen Gehörs eine "illegale Brücke" gebaut. Es sei beschämend, dass sich das Bundesgericht geradezu als Komplizin einer kriminellen Bank habe einspannen lassen.
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Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich äussern müsste, ergibt sich aus seiner Kritik nur, dass er mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist. Dies stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Anders als der Gesuchsteller offenbar meint, eröffnet die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1). Ebenso wenig können das kantonale Verfahren und die Beweiswürdigung durch das Obergericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen ein bundesgerichtliches Urteil geprüft werden (Urteil 6F_26/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4); der diesbezügliche Vorwurf einer gehörsrechtverletzenden Rechtsanwendung bildet ebenfalls kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG (vgl. 6F_34/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.4).
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5. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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6. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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