BGer 8C_785/2017 | |||
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BGer 8C_785/2017 vom 17.11.2017 | |
8C_785/2017
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Urteil vom 17. November 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Eglisau,
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Sozialbehörde,
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Obergass 17, 8193 Eglisau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. August 2017 (KV.2016.00052).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 9. November 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2017,
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in Erwägung, | |
dass der angefochtene Entscheid die Rückerstattung von zu viel erhaltenen Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat,
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dass dabei ausschliesslich kantonales Recht (§ 14, 18 und 20 f. EG KVG/ZH; dazu s. auch Urteil 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1) zur Anwendung gelangt,
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dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer - soweit überhaupt sachbezogen - die vom kantonale Gericht zur Anwendung gebrachten kantonalen Rechtsbestimmungen anders ausgelegt haben will als dies von der Vorinstanz vorgenommen wurde,
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dass er es dabei unterlässt, darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll,
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dass er überdies den angefochtenen Entscheid nicht in allen Teilen richtig zu verstehen scheint, wenn das kantonale Gericht ausführt, die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem guten Glauben stelle sich erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über die Rückerstattung vorliege, d.h. wenn der Beschwerdeführer bei der zuständigen Sozialhilfebehörde ein Erlassgesuch stellen sollte,
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dass die Vorinstanz damit einzig auf die Zweiteilung des Verfahrens hinwies; dass zunächst die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung (rechtskräftig) festzustellen sei, ehe die Sozialhilfebehörde auf entsprechendes Gesuch hin in einem nächsten Schritt über die Frage eines allfälligen Erlasses dieser Forderung wegen guten Glaubens und grosser Härte entscheiden könne,
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dass die Beschwerdeschrift insgesamt offensichtlich an einem Begründungsmangel leidet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Kostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. November 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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