BGer 8C_792/2017 | |||
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BGer 8C_792/2017 vom 17.11.2017 | |
8C_792/2017
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Urteil vom 17. November 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 (VSBES.2017.190).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017,
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in Erwägung, | |
dass der angefochtene Entscheid die kantonale Prämienverbilligung zum Gegenstand hat,
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dass dabei ausschliesslich kantonales Recht (§ 71, 87, 89 und 90 Sozialgesetz des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 [SG/SO]; dazu s. auch Urteil 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1) zur Anwendung gelangt,
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dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht die von der Verwaltung auf der Grundlage der rechtskräftigen Staatssteuerveranlagung für das Jahr 2015 vorgenommene Bemessung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2017 mit der Begründung bestätigt hat, weder beruhe diese Veranlagung auf einem klar ausgewiesenen Irrtum, noch sei ein Härtefall im Sinne von § 90 Abs. 3 AG/SO geltend gemacht, der ein Abstellen auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erlaube,
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dass die Beschwerdeführerin sinngemäss bemängelt, die Vorinstanz sei zu Unrecht sowohl von keinem klar ausgewiesenen Irrtum als auch von einem fehlenden Härtefall ausgegangen, ohne indessen zugleich näher aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll; lediglich auf die eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2015 samt dazugehöriger Belege zu verweisen und die aktuellen Lebensumstände zu schildern, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. November 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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