BGer 9C_566/2017 | |||
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BGer 9C_566/2017 vom 20.11.2017 | |
9C_566/2017
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Urteil vom 20. November 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. Mai 2017 (IV.2017.00018).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ meldete sich im Mai 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach beruflichen Abklärungen und Massnahmen liess ihn die IV-Stelle des Kantons Zürich durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Berichte pract. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und pract. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 2016). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
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B. Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Mai 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 26. Mai 2017 sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat als Ergebnis der Beweiswürdigung der medizinischen Akten festgestellt, aufgrund der Berichte der RAD-Ärzte pract. med. C.________ und pract. med. D.________ vom 19. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich spätestens seit Oktober 2013 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. Durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (grundlegend BGE 124 V 321) hat es einen Invaliditätsgrad von maximal 27 % ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) bzw. die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis), eventualiter eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Seine Vorbringen sind indessen nicht stichhaltig:
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2.1. Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.4 mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012). Der Einwand, der RAD-Psychiater habe keine neuropsychologische Tests durchgeführt, erweist sich insofern als unbehelflich. Im Übrigen ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Teilleistungsschwäche besteht. Worauf diese zurückzuführen ist bzw. inwiefern ein allfälliger Drogenkonsum mitursächlich war für das Scheitern in der Lehrabschlussprüfung, ist für die Frage, ob seit November 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag, nicht von Bedeutung. Unbehelflich ist sodann der Hinweis darauf, dass entgegen der Annahme der Orthopädin des RAD der Beschwerdeführer nie als Polymechaniker gearbeitet hatte. Entscheidend ist das Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand allein, dass aufgrund der Akten die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine versicherungsexterne neuropsychologische Begutachtung vorgesehen hatte, keine unbedingte Notwendigkeit für eine solche Abklärungsmassnahme ableiten.
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2.2. Im Weitern können auf eigenen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV beweiskräftig sein, und es kann darauf abgestellt werden (BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257). In solchen Fällen sind zwar an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Die Tatsache allein, dass eine abweichende (selbst fach-) ärztliche Meinung besteht, genügt jedoch nicht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert eines solchen medizinischen Berichts in Frage zu stellen (Urteil 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der RAD-Arzt sich mit der abweichenden Meinung auseinandersetzt, was hier in Bezug auf den Bericht des Spitals E._______, Klinik für Neurologie, vom 3. Februar 2015 über die neuropsychologische Untersuchung vom selben Tag zutrifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die psychiatrische RAD-Untersuchung lediglich 15 Minuten gedauert habe, ist ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 2). Dasselbe gilt in Bezug auf den einzig mit dem Nichteinverständnis mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen begründeten Einwand, die Arbeiten bei der B.________ AG hätten nicht dem Belastungsprofil entsprochen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Gründe dargelegt, weshalb die Beurteilung des RAD vom 19. Juli 2016 schlüssig ist und darauf abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dies Bundesrecht verletzt.
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2.3. Schliesslich nehmen die Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der als willkürlich gerügten Beweiswürdigung nicht auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug, womit es sein Bewenden hat (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
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3. Im Übrigen wird die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht bestritten. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
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4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. November 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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