BGer 1C_620/2017 | |||
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BGer 1C_620/2017 vom 21.11.2017 | |
1C_620/2017
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Urteil vom 21. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer (RR.2017.125).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. führt gegen B.________, C.________, D.________, E.________ alias F.________ und G.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstosses gegen das Wertpapierhandelsgesetz. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2016 an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe von Unterlagen eines auf die A.________ AG lautenden Bankkontos bei der Bank H.________ AG in Zürich.
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Das Bundesamt für Justiz übertrug den Vollzug des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft.
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Mit Schlussverfügung vom 18. April 2017 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des auf die A.________ AG lautenden Kontos Nr. xxx bei der Bank H.________ AG an.
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Eine dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 ab.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 13. November 2017 beantragt die A.________ AG, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihre Schlussverfügung aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. nicht stattzugeben. Eventualiter beantragt sie, gewisse in der Beschwerde aufgelistete Unterlagen in Bezug auf das betroffene Konto nicht herauszugeben bzw. die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie das Bundesgericht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen.
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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
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Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
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Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesstrafgericht eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Indessen verweist sie selbst mehrfach in pauschaler Weise auf ihre Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren und genügt damit ihren Begründungsobliegenheiten nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesstrafgericht hat zudem ausführlich dargelegt, weshalb nicht nur Transaktionen aus dem Zeitraum der mutmasslichen deliktischen Tätigkeit von Bedeutung sind. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar. Die Ausführungen entsprechen zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 82 E. 4 S. 85 ff.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 422 f.; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; je mit Hinweisen). Weshalb kein genügender Tatverdacht vorliegen und deshalb von einer verbotenen Beweisausforschung auszugehen sein soll, wie die Beschwerdeführerin weiter behauptet, legt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar. Sie verweist auch in dieser Hinsicht auf ihre Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren, was, wie bereits erwähnt, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich. Auch sonst erscheint der Fall nicht als besonders bedeutsam.
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2. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kam im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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