BGer 6B_1280/2017 | |||
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BGer 6B_1280/2017 vom 21.11.2017 | |
6B_1280/2017; 6B_1281/2017
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Urteil vom 21. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Nötigung etc.); Nichteintreten,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Oktober 2017 (Nr. 51/2017/41/D und Nr. 51/2017/43/D).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Der Beschwerdeführer erstattete am 1. Dezember 2016 Strafanzeige gegen eine damalige Schaffhauser Regierungsrätin und verschiedene Unbekannte u.a. wegen Nötigung. Die Staatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige an das Büro des Kantonsrats weiter. Dieses erstattete dem Kantonsrat Bericht und beantragte, von der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen. In seiner Sitzung vom 20. März 2017 stimmte der Kantonsrat dem Bericht und Antrag des Büros zu. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer am 26. April 2017 Strafanzeige gegen das Büro des Schaffhauser Kantonsrats u.a. wegen Amtsmissbrauchs. Am 26. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die Strafanzeigen vom 1. Dezember 2016 und vom 26. April 2017 in zwei separaten Verfügungen nicht an die Hand. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 9. August 2017 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Beschwerden mit zwei separaten Entscheiden vom 6. Oktober 2017 abwies.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Beschwerden an das Bundesgericht.
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2. | |
Die Verfahren 6B_1280/2017 und 6B_1281/2017 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
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3. | |
Die angefochtenen Beschlüsse bestätigen, dass die angestrebten Strafverfahren nicht an die Hand genommen werden. Es handelt sich um letztinstanzlich kantonale Endentscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG), gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger an den kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, eine solche zu erheben, wenn sich die angefochtenen Entscheide auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken können (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend indessen weder in Bezug auf die damalige Schaffhauser Regierungsrätin noch in Bezug auf die beanzeigten Mitglieder des Büros des Kantonsrates der Fall. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen diese Beamten bzw. Behördenmitglieder oder Angestellten beurteilen sich alleine nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985 (Haftungsgesetz/SH; SHR 170.300). Zivilansprüche, die der Beschwerdeführer adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte, bestehen nicht. Auf die Beschwerden kann demnach mangels Legitimation in der Sache nicht eingetreten werden.
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4. | |
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann der Privatkläger mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).
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Der Beschwerdeführer führt aus, die Entscheide zur Nichtaufhebung der Immunität (betreffend die damalige Schaffhauser Regierungsrätin) zu akzeptieren. Er wirft den Behörden und dem Obergericht allerdings vor, weder Beweise noch Sachverhalte gewürdigt, das rechtliche Gehör verweigert und kein faires Verfahren gewährt zu haben. Ein Rechtsanwalt sei ihm nicht zur Seite gestellt worden, obschon er sehr früh darum ersucht habe.
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Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf das vorliegende Verfahren beziehen und von einer materiellen Überprüfung in der Sache überhaupt getrennt werden können, begründet er sie nicht in einer Weise, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würde. So beruft er sich zwar z.Bsp. auf das rechtliche Gehör und den Anspruch auf faires Verfahren, legt aber vor Bundesgericht nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Obergericht mit den angefochtenen Beschlüssen dagegen verstossen haben könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
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5. | |
Der Beschwerdeführer bemängelt auch die Kostenauflage. Inwieweit das Obergericht die Bestimmung von Art. 428 StPO verletzt habe könnte, ergibt sich aus seinen Ausführungen indessen nicht. Die Beschwerden genügen auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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6. | |
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Die sinngemässen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 6B_1280/2017 und 6B_1281/2017 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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