BGer 1C_577/2017 | |||
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BGer 1C_577/2017 vom 23.11.2017 | |
1C_577/2017
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Urteil vom 23. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ SA,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland; Herausgabe von Beweismitteln,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer (RR.2017.250).
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Sachverhalt: | |
A. Im Rahmen einer gegen den mittlerweile verstorbenen B.________ und weitere Personen geführten Strafuntersuchung wegen aktiver und passiver Bestechung ersuchte Griechenland die Schweiz mit Eingabe vom 29. April 2014 um Rechtshilfe.
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Die Bundesanwaltschaft trat am 28. Juli 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Mit Verfügung vom 18. August 2016 ordnete sie die Edition von Unterlagen der Bank C.________ AG betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. xxx an. Kontoinhaberin ist die A.________ SA, indirekt Verfügungsberechtigter war B.________.
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Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2017 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. Danach werden die Eröffnungsunterlagen der erwähnten Bankbeziehung, die Vermögensübersicht und Korrespondenz sowie die Unterlagen zu den Unterkonten in USD, EUR, GBP und CHF herausgegeben.
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Dagegen erhob die A.________ SA Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 20. Oktober 2017 beantragt die A.________ SA, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.
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Das Bundesstrafgericht hält in seiner Vernehmlassung an der Begründung seines Entscheids fest. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es handle sich um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventualiter, sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung genommen.
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Erwägungen: | |
1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Französisch verfasst hat.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
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Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
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Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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Der Umstand, dass hohe Funktionäre involviert sind und die Strafuntersuchung eine internationale Dimension besitzt, ist im Rahmen der Rechtshilfe nicht ungewöhnlich und verleiht dem Fall allein noch keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, das griechische Verfahren betreffe eine verstorbene Person bzw. sei nicht strafrechtlicher Natur, verfängt ebenfalls nicht. Gemäss dem griechischen Rechtshilfeersuchen richtet sich die Strafuntersuchung auch gegen eine Reihe anderer Personen.
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Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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3. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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